Ramona Frank aka Ramona Ott verliert Urheberrechtsstreit gegen Fotograf Rafael Classen – 3.420 Euro Schadensersatz und 70 % der Kosten: Was dieses Urteil über Models, Bildrechte und den Wert professioneller Fotografie klarstellt

Beitragsbild zum Urteil des LG Nürnberg-Fürth über Bildrechte, Social-Media-Nutzung und fehlende Urheberbenennung - Foto: Rafael Classen - Fotograf - Model: Ramona Frank (Alias: Ramona Ott)

Artikelbild: Fotograf – Rafael Classen – rcphotostock.com (21050) – Model: Ramona Frank (Alias: Ramona Ott)

Dieses Urteil ist mehr als ein einzelner Prozesserfolg. Es ist eine klare Erinnerung daran, dass professionelle Fotografie kein rechtliches Beiwerk ist, das man nach Belieben weiterreichen, umetikettieren oder ohne saubere Rechtekette verwerten darf.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat am 16.04.2026 im Verfahren 19 O 1359/25 Unterlassung und mir als Fotografen 3.420 Euro Schadensersatz zugesprochen.

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Entscheidend ist dabei nicht nur die Summe, sondern die juristische Klarheit der Entscheidung:

Das Gericht hat sich nicht durch Framing dritter beeinflussen oder emotionalisieren lassen, sondern die Punkte sachlich und rechtlich korrekt geprüft, auf die es im Urheberrecht wirklich ankommt — Werkqualität, Rechtekette, Reichweite von Vereinbarungen, Fahrlässigkeit und Schadenshöhe.

Der Fall ist auch deshalb öffentlich einordnungsfähig, weil die betroffene Person in der Außendarstellung unter beiden Namen als Model auftaucht. Die ehemalige Stadtmiss Regensburg 2009 und seit 20 Jahren kommerzielles Werbemodel ist öffentlich in Regensburg und Deutschland bekannt. Die idowa ein regionales Nachrichtenportal aus Niederbayern berichtete 2022 über „Ramona Ott“ im Beitrag „Mariella (6) tritt in die Fußstapfen der Model-Mama“:

https://www.idowa.de/nahaufnahmen/mariella-6-tritt-in-die-fussstapfen-der-model-mama-art-237168

und 2026 „Ramona Frank“ im Beitrag „Die Regensburgerin Ramona Frank ist mit 41 Jahren als Model gefragt“

https://www.idowa.de/regionen/woerth-und-regensburg/regensburg/die-regensburgerin-ramona-frank-ist-mit-41-jahren-als-model-gefragt-art-388062

Wer also den Namen Ramona Frank alias Ramona Ott liest, liest keine bloße Zuspitzung, sondern eine öffentlich dokumentierte Doppelbezeichnung.

Öffentlich dokumentiert ist also schon jetzt keine einheitliche Namensführung, sondern eine bemerkenswerte Unschärfe zwischen bürgerlichem Namen und Außenauftritt. Für sich genommen entscheidet das noch keinen Urheberrechtsprozess. Es zeigt aber, dass hier mehrere Ebenen von Identität, Außendarstellung und Rechtezuordnung ineinanderlaufen — und genau so etwas wird in streitigen Konstellationen schnell relevant.

Nach den mir von Dritten zur Verfügung gestellten Unterlagen wurden von mir angefertigte Bilder an Dritte weitergegeben — verbunden mit der ausdrücklichen Bitte, meinen Namen als Fotografen gerade nicht zu nennen, mich nicht zu verlinken oder zu markieren und stattdessen einen eigenen Copyright-Hinweis wie „Ramona Ott“ beziehungsweise „@ramonaott“ zu verwenden. Genau diese Nachrichten waren mir weder bekannt, noch habe ich sie gebilligt oder ihnen zugestimmt.

Hier ein auszug aus den Nachrichten:

Ob und in welchem Umfang sich daraus im Einzelfall weitere urheberrechtliche Ansprüche ergeben, ist gesondert zu prüfen. Ein Verzicht auf die Urheberbenennung hätte meinem eigenen ideellen und wirtschaftlichen Interesse als Fotograf widersprochen und wäre deshalb nur auf Grundlage einer klaren ausdrücklichen Vereinbarung denkbar gewesen, die es nachweislich nicht gibt. Zumal hier seitens des Models dritten rechte eingeräumt wurden, für die diese Fotos nie angefertigt wurden.

Genau deshalb gilt die Empfehlung an Leser, Redaktionen, Agenturen, Unternehmen und auch an Fotografen, die mit Ramona Frank alias Ramona Ott zusammengearbeitet haben:

Wer Bilder von Dritten erhält oder weiterverwendet, sollte die Rechtekette, die Urheberbenennung und die tatsächliche Berechtigung zur Weitergabe noch einmal sorgfältig prüfen. Das gilt umso mehr, wenn Bilder mit eigenen Copyright-Hinweisen versehen oder ohne Benennung des tatsächlichen Fotografen verbreitet wurden. Das LG Nürnberg-Fürth hat in meinem Verfahren ausdrücklich betont, dass der Nutzer sich über den Bestand des Schutzes und den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen muss.

Ob Bilder darüber hinaus weiterverkauft oder in weiteren Zusammenhängen verwertet wurden, ist nach meinem derzeitigen Kenntnisstand offen. Gesicherte Informationen dazu liegen mir aktuell nur indirekt vor. Gerade bei einer unübersichtlichen Lage ist das aber ein weiterer Grund, Veröffentlichungen, Weitergaben und Nutzungen sorgfältig aufzuarbeiten, statt sich auf bloße Annahmen zu verlassen.

Ein Model ist nicht automatisch Rechteinhaber an einem Foto. Das klingt banal, wird in der Praxis aber bis heute systematisch übergangen. Das Recht am eigenen Bild und das Urheberrecht sind zwei verschiedene Ebenen. § 22 KunstUrhG schützt die abgebildete Person. Das Urheberrecht am Foto liegt dagegen grundsätzlich beim Fotografen, § 13 UrhG schützt dessen Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, § 31 UrhG erlaubt ihm, Nutzungsrechte räumlich, zeitlich und inhaltlich zu gestalten, und § 97 UrhG regelt Unterlassung und Schadensersatz bei widerrechtlicher Nutzung. Wer also auf einem Bild zu sehen ist, darf daraus nicht einfach ableiten, frei über die urheberrechtliche Nutzung oder gar über Unterlizenzen an Dritte verfügen zu können.

Genau das hat das LG Nürnberg-Fürth in meinem Fall sauber herausgearbeitet. Die Kammer aus drei Fachrichterinen für Urheberecht hat ausdrücklich festgestellt, dass aus der Vereinbarung vom 14.05.2021 kein allgemeines Recht zur Weitergabe oder Unterlizenzierung an beliebige Dritte folgt.

Ebenso wichtig:

Das Gericht hat den Begriff der Eigenwerbung gerade nicht grenzenlos verstanden. In den Entscheidungsgründen heißt es ausdrücklich, dass die konkrete Nutzung keine reine Eigenwerbung war, weil sie in einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit zahlungspflichtigen Leistungen eingebunden war. Das ist für die Praxis enorm wichtig. Denn genau an dieser Stelle versuchen Nutzer immer wieder, Veröffentlichungen weichzuspülen: mal als „nur redaktionell“, mal als „nur PR“, mal als „doch nur Eigenwerbung“. Das Urteil macht deutlich, dass solche Etiketten keine Rechte ersetzen.

Ebenso wichtig ist die zweite Klarstellung:

„Redaktionell“ heißt weder automatisch „lizenzfrei“ noch „nichtkommerziell“. Wer fremde Fotos hinter einer Paywall, in Zeitungen oder Zeitschriften, auf werbefinanzierten Webseiten, in Blogs, auf Unternehmensseiten oder auf Social-Media-Kanälen wie Instagram veröffentlicht, bewegt sich regelmäßig nicht im privaten Bereich. Spätestens dann, wenn mit Reichweite, Werbung, Abonnements, Sponsoring, Kundenansprache oder Imagepflege wirtschaftlich gearbeitet wird, spricht das gegen eine bloß harmlose Privatnutzung. Man kann sich urheberrechtlich nicht hinter Begriffen wie „nur redaktionell“, „nur ein Artikel“ oder „nur Social Media“ verstecken. Wird ein Foto ohne tragfähige Lizenz genutzt oder ohne ordnungsgemäße Urheberbenennung veröffentlicht, hat das Konsequenzen — online genauso wie im Print. Dass auch redaktionelle Online-Nutzungen lizenziert werden müssen, zeigen der BGH-Fall „Pressefotos“ (I ZR 266/02) und das OLG Köln 6 U 10/16.

Ein besonders wichtiger Teil des Urteils betrifft Social Media. Die streitgegenständlichen Bilder wurden nicht nur weitergegeben, sondern auch auf Social-Media-Plattformen veröffentlicht — und zwar ohne ordnungsgemäße Urheberbenennung. Genau hier liegt in der Praxis einer der häufigsten Fehler. Social Media ist kein urheberrechtsfreier Raum. Wer fremde Fotos auf Instagram, Facebook oder anderen Plattformen veröffentlicht, braucht dafür nicht nur eine tragfähige Lizenz, sondern muss auch die Frage der Urheberbenennung ernst nehmen.

Ohne wirksame abweichende Vereinbarung ist die erkennbare Benennung des Fotografen auch dort kein dekoratives Extra, sondern rechtlich relevant.

Praktisch sauber heißt das:

Der Urheber muss für Dritte nachvollziehbar benannt werden, etwa direkt am Bild oder in der Caption beziehungsweise Beschreibung. Fehlt diese Benennung, ist das kein bloßes Versehen, sondern ein Eingriff in das Benennungsrecht des Urhebers. Genau diese Logik trägt auch das Nürnberger Urteil.

Der vielleicht wichtigste Praxissatz des gesamten Urteils steht bei der Fahrlässigkeit.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth sagt sinngemäß sehr klar:

Wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen will, muss sich über den Bestand des Schutzes und den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Genau daran knüpft die Kammer die Haftung. Diese Linie steht nicht isoliert. Das LG Köln, Teilurteil vom 28.03.2024 – 14 O 181/22, formuliert nahezu deckungsgleich, dass der Nutzer eines fremden urheberrechtlich geschützten Gegenstands eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht trifft.

Übersetzt in normales Deutsch heißt das:

Man darf sich nicht blind auf das Model, die Agentur oder irgendeinen Dritten verlassen. Wer das Bild nutzen will, muss die Rechtekette prüfen.

Für Fotografen besonders interessant ist die Frage nach der Höhe des Schadensersatzes. Genau hier räumt das Urteil mit dem alten Reflex auf, professionelle Bildforderungen pauschal als „überzogen“ abzutun. Die Kammer hat die von mir angesetzten 855 Euro pro Bild nicht als Fantasiewert behandelt.

Sie hat ihre Schätzung ausdrücklich auf meine veröffentlichte Preisliste:

https://www.rclassen.de/download/rclassen_photography_preisliste.pdf

, auf eine Getty-Images-Rechnung und auf die MFM-Tabelle 2025 gestützt. Das bedeutet nicht, dass jede beliebige Preisliste automatisch durchgeht. Es bedeutet aber sehr wohl, dass eine öffentlich kommunizierte Preisliste eines Fotografen ein ernstzunehmender Ausgangspunkt für die richterliche Schadensschätzung sein kann, wenn sie zur tatsächlichen Lizenzpraxis passt und durch weitere Marktindikatoren gestützt wird. Genau so hat es das Gericht hier gemacht.

Das ist deshalb so bedeutsam, weil in der Praxis immer wieder so getan wird, als seien Fotos am Ende doch nur ein austauschbares Beiwerk und als müsse sich der Rechteinhaber im Verletzungsfall irgendein Billigmodell gefallen lassen. Genau das ist falsch. Nach § 31 UrhG darf der Urheber Nutzungsrechte inhaltlich, zeitlich und räumlich ausgestalten. Er darf also selbst festlegen, zu welchen Bedingungen er eine Lizenz erteilt. Und der objektive Wert einer Nutzung bemisst sich nicht danach, was der Verletzer nachträglich gerne gezahlt hätte, sondern danach, was vernünftige Vertragspartner für genau diese Nutzung vereinbart hätten. Der BGH hat das in „Sportwagenfoto“ (I ZR 187/17) ausdrücklich so beschrieben. Das AG München, Urteil vom 15.10.2021 – 142 C 1511/21, ergänzt dazu einen zentralen Punkt: Maßgebliche Bedeutung kommt der am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechteinhabers zu. Wer also ohne Lizenz nutzt, kann sich nicht einfach irgendeine fremde Billiglizenz aus einer Stockwelt heraussuchen, wenn dieses Modell mit der konkreten Rechtekette und der tatsächlichen Lizenzpraxis des Fotografen nichts zu tun hat.

Gerade hier liegt aus meiner Sicht einer der wichtigsten Punkte des gesamten Urteils. In meiner aktuell veröffentlichten Preisliste steht für „Onlinelizenz (Internet, Blog, Socialmedia etc.)“ ein Honorar von 855 Euro, für eine Nutzung ohne Urhebernennung ist dort ausdrücklich ein 100%-Aufschlag vorgesehen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat diese Größenordnung nicht beiseitegewischt, sondern in seine Schadensschätzung einbezogen und die 855 Euro pro Bild als plausibel und angemessen eingeordnet.

Für Fotografen ist das ein starkes Signal:

Eine veröffentlichte Preisliste ist nicht automatisch „Wunschdenken“, sondern kann bei sauberer Einbettung in die tatsächliche Lizenzpraxis erhebliches Gewicht haben.

Hinzu kommt die Urheberbenennung. Auch hier ist das Urteil eindeutig. Das Gericht hat einen 100-prozentigen Zuschlag auf die Lizenzgebühr zugesprochen. Bei zwei Bildern ergab das 2 × 855 Euro Lizenz plus 2 × 855 Euro Zuschlag und damit insgesamt 3.420 Euro. Das ist kein Strafaufschlag aus dem Bauch heraus, sondern die gerichtliche Anwendung anerkannter Grundsätze der Lizenzanalogie bei Verletzung des Benennungsrechts. Der BGH hat in „Motorradteile“ (I ZR 148/13) ausdrücklich bestätigt, dass der Vermögensschaden wegen fehlender Urheberbenennung in Form eines Zuschlags auf die fiktive Lizenzgebühr bemessen werden kann. Wer den Fotografen weglässt oder falsch bezeichnet, spart also nicht an Formalien, sondern verletzt ein zentrales Urheberpersönlichkeitsrecht mit ganz realen finanziellen Folgen.

Zu den Vertragsdetails äußere ich mich hier bewusst zurückhaltend. Nach meinen Unterlagen stellen sich zusätzliche Fragen dazu, unter welcher Namensführung einzelne Vereinbarungen unterzeichnet wurden und wie sauber die personelle und formale Kette bei verschiedenen Releases und weiteren Dokumenten tatsächlich war. Ob daraus im Einzelfall weitere Wirksamkeits- oder Zuordnungsfragen folgen, hängt immer vom konkreten Dokument ab. Unproblematisch wirkt diese Gemengelage jedenfalls nicht. Gerade deshalb ist es so wichtig, Rechteketten nicht nur inhaltlich, sondern auch personell und formal sauber zu dokumentieren.

Wichtig ist auch der wirtschaftliche Effekt. Wer auf eine berechtigte urheberrechtliche Abmahnung nicht reagiert, riskiert am Ende deutlich mehr als nur den ursprünglich geltend gemachten Betrag. Nach dem Urteil stehen 3.420 € Hauptforderung im Raum, rechnet man die titulierten Zinsen mit den Basiszinssätzen der Bundesbank bis 24.04.2026 überschlägig nach, liegt man schon bei rund 3.781 €.

Der Kostenbeschluss verschärft das weiter:

Das Gericht hat den Streitwert auf 11.820 € festgesetzt und die Kosten zu 70 % der Beklagten auferlegt. Legt man für die erste Instanz überschlägig die gesetzlichen Gebühren nach § 13 RVG / Anlage 2 und § 34 GKG / Anlage 2 zugrunde — bei diesem Streitwert also rechnerisch eine 1,0-RVG-Gebühr von 707 € und eine 1,0-GKG-Gebühr von 313,50 € — landet der Kostenanteil grob im unteren bis mittleren 3.000-€-Bereich. Damit liegt die Gesamtbelastung schon jetzt nicht mehr bei 3.420 €, sondern eher bei rund 7.000 € bis 7.400 €, und zwar noch ohne Vollstreckung oder weitere Nachkosten. Wer also meint, eine berechtigte Forderung einfach aussitzen zu können, zahlt am Ende oft ungefähr das Doppelte dessen, was außergerichtlich frühzeitig lösbar gewesen wäre.

Hinzu kommt:

Ein Urheber darf grundsätzlich selbst abmahnen. § 97a UrhG setzt keinen Anwalt voraus. Und das Urteil zeigt auch praktisch, dass ein Urheber seine Ansprüche zunächst selbst anstoßen kann: Im Tatbestand ist festgehalten, dass ich den Streit mit einem Mahnbescheid begonnen und die Sache später weitergeführt habe. Das ist kein exotischer Sonderfall, sondern gesetzlich vorgesehen. Der Anwaltszwang greift im Regelfall erst vor dem Landgericht. Wer also glaubt, eine urheberrechtliche Abmahnung müsse man nicht ernst nehmen, solange kein Kanzleibriefkopf darüber steht, liegt auch damit falsch.

Für die Praxis bleibt deshalb eine einfache, aber unangenehme Wahrheit:

Models dürfen nicht automatisch über fremde Fotos verfügen. Redaktionen, Unternehmen, Agenturen, Magazine, Blogs und Plattformen dürfen sich nicht blind auf Dritte verlassen. Social Media ist kein rechtsfreier Raum. Redaktionelle Nutzung ist kein Freifahrtschein. Fehlende Urheberbenennung ist kein Bagatellverstoß. Und professionelle Fotografie hat einen realen wirtschaftlichen Wert, den Gerichte anerkennen, wenn er sauber dargelegt wird. Das Urteil des LG Nürnberg-Fürth ist deshalb mehr als nur ein Einzelfall. Es ist ein starkes Signal dafür, dass Rechte geprüft werden müssen, dass auch Social-Media-Nutzungen vollwertige Nutzungen sind, dass der Zuschlag bei fehlender Urheberbenennung real durchsetzbar ist und dass eine veröffentlichte Preisliste eines Fotografen bei der Schadensschätzung erhebliches Gewicht haben kann.

Und genau deshalb gehört dieses Urteil nicht in irgendeine Akte, die niemand liest. Es gehört in die Praxis. Dorthin, wo Models, Agenturen, Verlage, Webseitenbetreiber, Social-Media-Teams und Unternehmen täglich mit Bildern arbeiten. Denn das eigentliche Problem ist selten das Recht. Das eigentliche Problem ist die immer noch erstaunlich weit verbreitete Vorstellung, man könne sich Bildrechte schon irgendwie zurechtreden.

Dieses Urteil zeigt das Gegenteil:

Im Urheberrecht zählt am Ende nicht das Narrativ, sondern die Rechtekette.

Hinweis: Das Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 16.04.2026 (Az. 19 O 1359/25) ist nach meinem derzeitigen Kenntnisstand noch nicht rechtskräftig. Gegen das erstinstanzliche Urteil ist grundsätzlich Berufung möglich. Ob ein Rechtsmittel eingelegt wurde oder noch eingelegt wird, ist derzeit offen. Ob das angesichts des Streitwerts und der ausführlichen Begründung der Entscheidung rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll wäre, erscheint mir allerdings zweifelhaft.

Update 30.4.2026:
Ramona Frank alias Ramona Ott hat den in dem Verfahren titulierten Schadensersatz inzwischen einschließlich der Zinsen bezahlt. Damit ist die Sache für mich allerdings noch nicht abgeschlossen.

Inzwischen sind weitere E-Mails und WeTransfer-Nachrichten aufgetaucht, die neue Fragen zur Weitergabe meiner Bilder an Dritte aufwerfen. In einer dieser Nachrichten werden meine Bilder sogar als „verschenkt“ bezeichnet. Sollte sich bestätigen, dass meine Bilder ohne wirksame Berechtigung weitergegeben oder Dritten zur Nutzung überlassen wurden, wird dies gesondert rechtlich zu bewerten sein.

Wer meine Bilder von Frau Frank erhalten hat oder entsprechende E-Mails, Freigaben oder Nachrichten vorliegen hat, sollte sich bitte bei mir melden und mir die betreffenden Unterlagen weiterleiten.

Ich lasse derzeit durch meine Anwaltskanzlei prüfen, ob daraus weitere eigenständige Schadensersatzansprüche folgen.

QUELLENVERZEICHNIS

  1. Gericht / Verfahrensunterlagen

Landgericht Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 16.04.2026, Az. 19 O 1359/25
(geschwärzte beglaubigte Abschrift aus den Unterlagen des Verfassers)

  1. Gesetze

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG), § 13 Anerkennung der Urheberschaft
https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__13.html

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG), § 31 Nutzungsrechte
https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__31.html

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG), § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97.html

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG), § 97a Abmahnung
https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97a.html

Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG), § 22 Recht am eigenen Bild
https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html

Zivilprozessordnung (ZPO), § 511 Statthaftigkeit der Berufung
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__511.html

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), § 13 Wertgebühren
https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__13.html

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Anlage 2 zu § 13 Absatz 1 Satz 3
https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_2.html

Gerichtskostengesetz (GKG), § 34 Wertgebühren
https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__34.html

Gerichtskostengesetz (GKG), Anlage 2 zu § 34 Absatz 1 Satz 3
https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/anlage_2.html

Bayerische Gerichtsstands- und Zuständigkeitsverordnung Justiz (BayGZVJu), § 45 Urheberrechtsstreitsachen
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGZVJu-45

  1. Rechtsprechung

BGH, Urteil vom 06.10.2005, Az. I ZR 266/02 – Pressefotos
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/bgh_notp/document.py?Art=en&Datum=2005-10&Gericht=bgh&Sort=1&anz=104&nr=35898&pos=25

BGH, Urteil vom 13.09.2018, Az. I ZR 187/17 – Sportwagenfoto
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/bgh_notp/document.py?Art=en&Datum=2018-9&Gericht=bgh&Seite=7&Sort=3072&anz=231&pos=212

BGH, Urteil vom 15.01.2015, Az. I ZR 148/13 – Motorradteile
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Aktenzeichen=I+ZR+148%2F13&Datum=15.01.2015&Gericht=BGH

BGH, Urteil vom 18.06.2020, Az. I ZR 93/19 – Nachlizenzierung
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2019/I_ZR__93-19.pdf?__blob=publicationFile&v=1

BGH, Urteil vom 15.06.2023, Az. I ZR 179/22 – Microstock-Portal
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2022/I_ZR_179-22.pdf?__blob=publicationFile&v=1

BGH, Urteil vom 03.02.2011, Az. I ZR 129/08 – UsedSoft
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/bgh_notp/document.py?Art=en&Datum=2011&Gericht=bgh&Seite=4&Sort=1026&anz=3217&pos=146

LG Köln, Teilurteil vom 28.03.2024, Az. 14 O 181/22
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2024/14_O_181_22_Teilurteil_20240328.html

OLG Köln, Urteil vom 11.01.2019, Az. 6 U 10/16
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2019/6_U_10_16_Urteil_20190111.html

AG München, Urteil vom 15.10.2021, Az. 142 C 1511/21
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-GRURRS-B-2021-N-55756?hl=true

  1. Öffentliche Kontextquellen

idowa, „Mariella (6) tritt in die Fußstapfen der Model-Mama“
https://www.idowa.de/nahaufnahmen/mariella-6-tritt-in-die-fussstapfen-der-model-mama-art-237168

idowa, „Die Regensburgerin Ramona Frank ist mit 41 Jahren als Model gefragt“
https://www.idowa.de/regionen/woerth-und-regensburg/regensburg/die-regensburgerin-ramona-frank-ist-mit-41-jahren-als-model-gefragt-art-388062

Website Ramona Ott
https://ramonaott.com/

Preisliste Rafael Classen
https://www.rclassen.de/download/rclassen_photography_preisliste.pdf

  1. Zinsen / Kosten

Deutsche Bundesbank, Basiszinssatz nach § 247 BGB
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

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