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  • Warum ich Adobe wegen KI-Bildern, Image Prompts und Adobe Stock gerichtlich zur Verantwortung ziehen will- Ich kämpfe für Fotografen, Urheber und Models

    Warum ich Adobe wegen KI-Bildern, Image Prompts und Adobe Stock gerichtlich zur Verantwortung ziehen will- Ich kämpfe für Fotografen, Urheber und Models

    Artikelbild: Fotograf – Rafael Classen – rcphotostock.com (5584) und (21049) (- Model: Ramona Frank (Alias: Ramona Ott)

    Ein Rechtskampf gegen die ungefragte Nutzung kreativer Arbeit als KI-Rohstoff

    Ich führe diesen Kampf nicht nur für mich. Ich führe ihn für Fotografen, Illustratoren, Designer, Models, Bildagenturen und alle Urheber, deren Arbeit ohne Zustimmung, ohne Transparenz und ohne faire Vergütung in KI-Systeme, Referenzbild-Funktionen, Trainingsdaten und Stockplattformen eingespeist wird.

    Es geht um eine Grundsatzfrage:

    Darf ein Foto einfach als Referenzbild in eine KI geladen werden, damit daraus neue Bilder entstehen, die anschließend bei Adobe Stock verkauft werden?

    Und noch weiter:

    Dürfen Plattformen und KI-Unternehmen auf dem Rücken von Urhebern Geld verdienen, während die ursprünglichen Fotografen, Models und Rechteinhaber weder gefragt noch vergütet werden?

    Aus meiner Sicht lautet die Antwort: Nein.

    Ich will diese Frage nun gerichtlich klären lassen.

    Unterstütze diesen Rechtskampf

    Dieser Rechtsstreit betrifft nicht nur einzelne Bilder. Er betrifft den gesamten professionellen Bildmarkt. Wer als Fotograf, Urheber, Model, Bildagentur, Designer, Journalist oder Unterstützer helfen möchte, kann diesen Kampf finanziell unterstützen.

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    Die Unterstützung dient der Finanzierung von Anwaltskosten, Gerichtskosten, Gutachten, technischer Beweissicherung, Recherche, Öffentlichkeitsarbeit und der gerichtlichen Grundsatzklärung. Sofern keine gemeinnützige Struktur besteht, kann in der Regel keine Spendenquittung ausgestellt werden.

    Worum es wirklich geht

    Ich bin Fotograf und Betreiber von RC-Photo-Stock einer Bildagentur. Seit Jahren produziere ich professionelle Auftragsfotos und Stockbilder für Werbung, PR, redaktionelle Nutzung und kommerzielle Bildlizenzen.

    Meine Arbeit besteht nicht nur darin, auf einen Auslöser zu drücken. Professionelle Fotografie bedeutet Planung, Technik, Erfahrung, Licht, Bildidee, Modelle, Verträge, Nachbearbeitung, Rechteklärung und wirtschaftliches Risiko.

    Genau diese Arbeit wird durch generative KI wie Adobe Firefly, Midjourney und ChatGPT derzeit massiv entwertet.

    Nach meiner Dokumentation werden urheberrechtlich geschützte Bilder als sogenannte Image Prompts oder Referenzbilder in KI-Systeme wie Midjourney geladen. Daraus entstehen neue KI-Bilder. Diese KI-Bilder werden anschließend bei Adobe Stock hochgeladen und dort an Kunden lizenziert.

    Der Ablauf sieht nach meiner Dokumentation häufig so aus:

    Ein fremdes Foto wird als Image Prompt in Midjourney geladen.
    Midjourney erzeugt daraus neue KI-Bildvarianten.
    Ein Nutzer wählt eine Variante aus.
    Diese Datei wird bei Adobe Stock hochgeladen.
    Adobe bietet sie als lizenzierbares Stockbild an.
    Kunden kaufen oder lizenzieren das Bild.
    Adobe und der Uploader verdienen Geld.
    Der ursprüngliche Fotograf erhält nichts.
    Das Model wird nicht gefragt.
    Die ursprüngliche Bildagentur wird möglicherweise umgangen.
    Der Kunde glaubt trotzdem, ein rechtlich sauberes Bild zu erwerben.

    Das ist aus meiner Sicht kein technisches Detail. Das ist ein Angriff auf den Markt für professionelle Fotografie.

    Was ein Image Prompt ist – und warum das rechtlich so brisant ist

    Ein Image Prompt ist nicht bloß eine abstrakte Idee. Es ist ein konkretes Bild, das technisch in einen KI-Erzeugungsprozess eingebracht wird.

    Midjourney erklärt selbst, dass Image Prompts verwendet werden können, um Inhalt, Komposition und Farben einer neuen Bilderzeugung zu beeinflussen.

    Quelle: https://docs.midjourney.com/hc/en-us/articles/32040250122381-Image-Prompts

    Damit wird das Ausgangsbild nicht nur „angesehen“. Es wird als technischer Bestandteil der Bilderzeugung genutzt.

    Hier ein beispiel: https://s.mj.run/XDLwe8HYGW0 funny eggs in a row, against the background, minimalism,
    photography, super detailed, high Qualityhigh , Cool Color Palette, Bokeh, octane render, Quality
    Realistic –ar 3:2 –v 4

    Genau diese URL «https://s.mj.run/XDLwe8HYGW0» betrifft den Upload des referenz Bildes, dieses landet bei Midjourney auf dem Server, wird gespeichert, verwertet und für das KI-Training genutzt.

    Genau darin liegt aus meiner Sicht der rechtliche Kern: Wenn ein fremdes Foto als Referenzbild verwendet wird, um daraus ein neues wirtschaftlich verwertbares Bild zu erzeugen, ist das keine harmlose Inspiration. Es ist eine Nutzung eines bestehenden Werks. Zumal auf den von mir Dokumentieren Videos Midjourney das Referenz-Bild eins zu eins Kopiert und sogar noch die «Wasserzeichen» der Bildagentur mit reinkopiert und auf neu erzeugten Bilder erzeugt. Teilweise gibt es regelrechte Prompt anweisenungen von Midjourney Usern wie «Remove all watermarkts from the original Image».

    Und wenn dieses neue KI-Bild anschließend bei Adobe Stock verkauft wird, wird daraus ein Geschäftsmodell.

    Meine Abmahnungen an Adobe im April 2023

    Ich habe Adobe bereits 2023 abgemahnt.

    Am 25.04.2023 habe ich Adobe wegen zweier KI-generierter Adobe-Stock-Dateien abgemahnt. Es ging um die Adobe-Stock-Asset-IDs 589308618 und 589308679. Nach meiner Dokumentation wurden diese KI-Bilder in Midjourney unter Verwendung eines Renovierungsbildes als Image Prompt erzeugt und anschließend bei Adobe Stock angeboten. In der Abmahnung wurden unter anderem das Ausgangsbild, der Image-Prompt-Link, der Midjourney-Job, die CDN-Ausgabe und die Adobe-Stock-Angebote dokumentiert.

    Quelle: https://stock.adobe.com/de/images/renovation-generative-ai/589308618
    Quelle: https://stock.adobe.com/de/images/renovation-generative-ai/589308679
    Quelle: https://www.rclassen-layouts.de/video/midjourney_adobe_stock_engel_ac_renovierung.mp4

    Am 27.04.2023 habe ich Adobe erneut abgemahnt. Diesmal ging es um die Adobe-Stock-Asset-ID 585689810, ein KI-generiertes Bild einer modernen hellen Messe- beziehungsweise Hallensituation. Auch hier habe ich dokumentiert, dass ein Ausgangsbild als Image Prompt verwendet worden sein soll und das daraus entstandene KI-Bild anschließend über Adobe Stock angeboten wurde. Die Abmahnung enthält den Image-Prompt-Link, den Midjourney-Job, die CDN-Ausgabe, das Adobe-Stock-Angebot und weitere Abruf-/Partnerseiten.

    Quelle: https://stock.adobe.com/de/images/blurred-people-in-a-modern-hall-generative-ai/585689810
    Quelle: https://www.rclassen-layouts.de/video/messe_image_midjourney.mp4

    Die Abmahnungen wurden Adobe beziehungsweise den anwaltlichen und internen Kontaktadressen per E-Mail übersandt. Die E-Mail vom 25.04.2023 ging unter anderem an Adobe/CMS/copyright-stock, die E-Mail vom 27.04.2023 ebenfalls.

    Ich habe Videos gemacht, damit jeder den Ablauf nachvollziehen kann

    Ich habe diese Vorgänge nicht nur behauptet. Ich habe sie dokumentiert.

    Ich habe Videos erstellt, in denen man nachvollziehen kann, wie Adobe-Stock-Angebote, Midjourney-Jobs, Image-Prompt-Verweise und Ausgangsbilder zusammenhängen. Diese Videos zeigen aus meiner Sicht genau den problematischen Ablauf: fremdes Ausgangsbild, Image Prompt, KI-Generierung, Adobe-Stock-Angebot.

    Eine Auswahl meiner Videodokumentationen:

    Quelle: https://www.rclassen-layouts.de/video/walipix_getty_images.mp4
    Quelle: https://www.rclassen-layouts.de/video/motorbike_patrick_adobe_stock_midjourney.mp4
    Quelle: https://www.rclassen-layouts.de/video/Midjourney_ronstik_adobe_stock.mp4
    Quelle: https://www.rclassen-layouts.de/video/midjourney_patrick_adobe_stock_motorbike.mp4
    Quelle: https://www.rclassen-layouts.de/video/midjourney_maaree_fte_adobe_stock.mp4
    Quelle: https://www.rclassen-layouts.de/video/midjourney_kackfisch_adobe_stock.mp4
    Quelle: https://www.rclassen-layouts.de/video/midjourney_GHart_adobe_stock.mp4
    Quelle: https://www.rclassen-layouts.de/video/midjourney_digitale_wanderlust_adobe_stock_diana_drubig.mp4
    Quelle: https://www.rclassen-layouts.de/video/midjourney_adriana_adobe_stock.mp4
    Quelle: https://www.rclassen-layouts.de/video/midjourney_adobe_stock_engel_ac_renovierung.mp4
    Quelle: https://www.rclassen-layouts.de/video/midjourney_adobe_stock_borin.mp4
    Quelle: https://www.rclassen-layouts.de/video/midjourney_adobe_stock_artofinnovation.mp4
    Quelle: https://www.rclassen-layouts.de/video/midjourney_01.mp4
    Quelle: https://www.rclassen-layouts.de/video/messe_image_midjourney.mp4
    Quelle: https://www.rclassen-layouts.de/video/kneschke_walipix_neu_midjourney.mp4
    Quelle: https://www.rclassen-layouts.de/video/kneschke_image_midjourney.mp4
    Quelle: https://www.rclassen-layouts.de/video/istock_image_midjourney.mp4
    Quelle: https://www.rclassen-layouts.de/video/adobe_stock_not_work_generated_with_ai.mp4
    Quelle: https://www.rclassen-layouts.de/video/adobe_stock_anbieter_patrick.mp4

    Das Videoverzeichnis wurde von mir zusammengestellt und anwaltlich zur Prüfung weitergegeben. Ebenfalls wurden diese an Adobe geschickt und deren Rechtsvertretung, man hat also Aktiv Kenntnis vom Sachverhalt sei Jahren.

    Nach meiner Dokumentation ist das kein Einzelfall

    Ich sehe hier kein isoliertes Versehen. Ich sehe ein strukturelles Problem.

    Ich habe mehrere Fälle dokumentiert, bei denen nach meiner Prüfung Adobe-Stock-Angebote, Midjourney-Jobs, Image-Prompt-Links und fremde Ausgangsbilder zusammenhängen.

    Ein Beispiel betrifft den Adobe-Stock-Anbieter GHart. Dort wurde ein KI-generiertes Oster-Eier-Bild bei Adobe Stock angeboten. Die Dokumentation zeigt einen Midjourney-Job mit Image Prompt. Der Prompt verweist nach meiner Dokumentation auf ein Bild, das von einem Shutterstock-Anbieter stammt.

    Quelle: https://stock.adobe.com/images/funny-easter-eggs-easter-concept-generative/576433862
    Quelle: https://www.midjourney.com/app/users/13c00979-d933-46aa-9300-287dadc69d37/?jobId=06a0f674-518d-4f65-adea-9b7eec251f3b
    Quelle: https://www.shutterstock.com/de/image-photo/easter-holiday-concept-cute-handmade-eggs-591503642

    Ein weiteres Beispiel betrifft den Adobe-Stock-Anbieter 50photography. Auch dort dokumentieren meine Unterlagen ein Adobe-Stock-Angebot, einen Midjourney-Job, einen Image Prompt und einen Verweis auf ein Shutterstock-Ausgangsbild.

    Quelle: https://stock.adobe.com/images/Two-engineers-in-yellow-helmets-and-high-visibility-vests-looking-at-the-empty-f/586356783
    Quelle: https://www.midjourney.com/app/users/b0f70247-1797-4a7d-8183-8156ba627098/?jobId=7c4e2e9f-fbac-4558-8df9-a61959a3261d
    Quelle: https://www.shutterstock.com/image-photo/engineersoil-workers-industrial-facility-1431272600

    Ein weiterer dokumentierter Fall betrifft Walipix. Dort wurde ein Adobe-Stock-Bild mit der Asset-ID 590080283 dokumentiert. Der zugehörige Midjourney-Prompt enthielt nach meiner Dokumentation einen Image-Prompt-Link, der auf ein Dreamstime-Bild von Robert Kneschke verweist. In der Dokumentation ist außerdem ein Downloadstand vermerkt.

    Quelle: https://stock.adobe.com/de/images/blurred-people-in-a-modern-corridor-generative-ai/590080283
    Quelle: https://www.midjourney.com/app/users/66bf148a-a8c5-45c5-a521-87a69a200480/?jobId=bc721072-47e0-491f-ba31-3be32b238d67
    Quelle: https://www.dreamstime.com/many-people-as-crowd-business-people-trade-fair-many-people-as-crowd-business-people-go-to-trade-fair-conference-image174418520

    Videobeweis: https://www.rclassen-layouts.de/video/kneschke_image_midjourney.mp4

    Ein weiterer Fall betrifft Engel.ac. Dort wurde ein Adobe-Stock-Angebot zu einer Supernova-Darstellung dokumentiert. Der Midjourney-Prompt verweist nach meiner Dokumentation auf ein iStock-Ausgangsbild.

    Quelle: https://stock.adobe.com/images/a-supernova-star-explosion-generative-ai/583982975
    Quelle: https://www.midjourney.com/app/users/66bf148a-a8c5-45c5-a521-87a69a200480/?jobId=e31449b7-2977-418b-8d17-e3156413232c
    Quelle: https://www.istockphoto.com/de/foto/planeten-und-sterne-explosion-gm121696350-17114961

    Videobeweis: https://www.rclassen-layouts.de/video/walipix_getty_images.mp4

    Ein weiterer Fall betrifft den Anbieter Patrick. Dort wurde ein Adobe-Stock-Motorradbild dokumentiert. Der Midjourney-Prompt verweist nach meiner Dokumentation auf ein Ausgangsbild aus dem Umfeld von RC-Photo-Stock.

    Quelle: https://stock.adobe.com/de/images/motorbike-on-the-mountain-asphalt-road-riding-at-daytime-generative-ai/585892334
    Quelle: https://www.midjourney.com/app/users/9f5b9cf3-94dd-405a-a789-15ffc66aa897/?jobId=40ce7568-f5f3-4bd2-b570-994e3611eb44
    Quelle: https://rcphotostock.com/stock-photo/motorbike-on-the-road-riding-having-fun-riding-the-empty-road-on-a-motorcycle-tour-journey-15884.html

    Videobweis: https://www.rclassen-layouts.de/video/adobe_stock_anbieter_patrick.mp4

    Aus meiner Sicht zeigen diese Fälle ein Muster: Fremde Bilder werden als KI-Referenzen verwendet, daraus entstehen neue KI-Bilder, und diese werden anschließend wieder als lizenzierbare Stockbilder verkauft.

    Es geht auch um Bilder mit echten Menschen und Model Releases

    Besonders problematisch wird es bei Bildern mit erkennbaren Menschen.

    Viele Stockbilder entstehen mit Models. Diese Menschen stellen sich für ein konkretes Shooting zur Verfügung. Sie unterschreiben ein Model Release, damit ein bestimmtes Bild für bestimmte kommerzielle Zwecke lizenziert werden kann.

    Aber haben diese Menschen auch zugestimmt, dass ihr Bild als Referenzmaterial für KI-Systeme verwendet wird?

    Haben sie zugestimmt, dass aus ihrem Gesicht, ihrem Körper, ihrer Haltung oder ihrer Bildsituation neue KI-Bilder erzeugt werden?

    Haben sie zugestimmt, dass diese KI-Bilder anschließend auf Adobe Stock verkauft werden?

    Und haben sie zugestimmt, dass solche KI-Bilder möglicherweise wiederum in Trainings-, Moderations-, Such-, Ranking- oder Firefly-Datenprozesse einfließen?

    Genau das muss aus meiner Sicht gerichtlich geklärt werden.

    Adobe selbst erklärt, dass bei generativen KI-Inhalten, die eine identifizierbare Person darstellen, auf einer identifizierbaren Person beruhen oder eine solche Person darstellen sollen, ein Model Release erforderlich ist. Adobe nennt ausdrücklich auch den Fall, dass ein Foto oder Video einer realen Person als Prompt hochgeladen wird.

    Quelle: https://helpx.adobe.com/stock/contributor/help/generative-ai-content.html.

    Adobe beschreibt ein Model Release allgemein als schriftliche Vereinbarung, mit der eine abgebildete Person die Veröffentlichung oder kommerzielle Nutzung ihres Bildes erlaubt.

    Quelle: https://helpx.adobe.com/stock/contributor/help/model-release.html.

    Auch Getty Images/iStock verlangt nach eigenen Contributor-Informationen grundsätzlich Model oder Property Releases, wenn Inhalte erkennbare Menschen oder geschützte Objekte enthalten.

    Quelle: https://contributors.gettyimages.com/article/3069.

    Nach § 22 KunstUrhG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

    Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html.

    Damit geht es nicht nur um Fotografen. Es geht auch um Models, um deren Persönlichkeitsrechte, um Einwilligungen und um die Frage, ob ein klassisches Model Release jemals eine spätere KI-Referenznutzung abdeckt.

    Aus meiner Sicht ist das einer der gefährlichsten Punkte: Menschen, die sich für ein einzelnes Stockshooting zur Verfügung gestellt haben, könnten plötzlich Teil eines KI-Verwertungskreislaufs werden, den sie nie gewollt und nie erlaubt haben.

    Warum greifen Getty, Depositphotos, Shutterstock, Dreamstime und andere Bildagenturen nicht konsequenter ein?

    Eine Frage beschäftigt mich besonders:

    Warum gehen Bildagenturen nicht viel konsequenter gegen diese Praxis vor?

    Wenn Bilder aus Getty Images, iStock, Depositphotos, Dreamstime, Shutterstock oder anderen Agenturen als Image Prompts verwendet werden und daraus KI-Bilder entstehen, die anschließend bei Adobe Stock verkauft werden, betrifft das nicht nur einzelne Fotografen. Es betrifft auch die Agenturen selbst.

    Diese Agenturen verkaufen Originalbilder. Sie vertreten Fotografen. Sie verwalten Model Releases. Sie kümmern sich um Lizenzketten. Sie verdienen an den Bildern ihrer Anbieter.

    Wenn aus diesen Bildern KI-Konkurrenzprodukte erzeugt und auf Adobe Stock verkauft werden, müssten eigentlich auch die Agenturen ein massives Interesse daran haben, dagegen vorzugehen.

    In meiner eigenen Dokumentation finden sich Beispiele mit Shutterstock-, Dreamstime-, iStock- und RC-Photo-Stock-Ausgangsbildern.

    Quelle: https://www.shutterstock.com/de/image-photo/easter-holiday-concept-cute-handmade-eggs-591503642
    Quelle: https://www.shutterstock.com/image-photo/engineersoil-workers-industrial-facility-1431272600
    Quelle: https://www.dreamstime.com/many-people-as-crowd-business-people-trade-fair-many-people-as-crowd-business-people-go-to-trade-fair-conference-image174418520
    Quelle: https://www.istockphoto.com/de/foto/planeten-und-sterne-explosion-gm121696350-17114961
    Quelle: https://rcphotostock.com/stock-photo/motorbike-on-the-road-riding-having-fun-riding-the-empty-road-on-a-motorcycle-tour-journey-15884.html

    Wenn solche Abläufe möglich sind, stellt sich aus meiner Sicht eine einfache Frage:

    Warum lassen große Bildagenturen ihre Fotografen und Models mit diesem Problem allein?

    Ich frage mich auch: Warum tolerieren Agenturen es, wenn Bilder, die bei ihnen exklusiv oder regulär angeboten werden, als KI-Referenzmaterial verwendet werden und daraus neue KI-Bilder entstehen, die bei einer Konkurrenzplattform wie Adobe Stock verkauft werden?

    Hier geht es nicht um abstrakte KI-Politik. Hier geht es um konkrete Marktverdrängung.

    Originalbild einer Agentur.
    Image Prompt bei Midjourney.
    KI-Variante.
    Upload bei Adobe Stock.
    Verkauf an Adobe-Kunden.
    Erlös für Adobe und den Uploader.
    Kein Erlös für den ursprünglichen Fotografen.
    Keine Information an das Model.
    Keine Vergütung der ursprünglichen Agentur.

    Das kann aus meiner Sicht nicht der neue Normalzustand der Bildbranche sein.

    Getty klagt gegen Stability AI – aber was ist mit Adobe Stock?

    Fairerweise muss man sagen: Getty Images ist nicht untätig.

    Getty Images hat Stability AI verklagt. Im Vereinigten Königreich gab es dazu ein umfangreiches Verfahren. Getty erklärte nach dem Urteil vom 04.11.2025, dass das Gericht unter anderem eine Markenrechtsverletzung durch Stable-Diffusion-Outputs mit Getty-Wasserzeichen festgestellt habe. Gleichzeitig blieb die große urheberrechtliche Grundsatzfrage zum KI-Training im britischen Verfahren nur begrenzt geklärt, weil zentrale Copyright-Teile im Prozessverlauf eingeschränkt wurden.

    Quelle: https://newsroom.gettyimages.com/en/getty-images/getty-images-issues-statement-on-ruling-in-stability-ai-uk-litigation.
    Quelle: https://www.judiciary.uk/wp-content/uploads/2025/11/Getty-Images-v-Stability-AI.pdf.
    Quelle: https://www.reuters.com/sustainability/boards-policy-regulation/getty-images-largely-loses-landmark-uk-lawsuit-over-ai-image-generator-2025-11-04/.

    In den USA ist ebenfalls ein Getty-Verfahren gegen Stability AI öffentlich sichtbar.

    Quelle: https://www.courtlistener.com/docket/71112094/getty-images-us-inc-v-stability-ai-ltd/.

    Aber meine Frage bleibt:

    Warum sehen wir nicht eine ebenso klare, öffentliche und konsequente Auseinandersetzung mit der Frage, ob KI-generierte Bilder, die auf Getty-, iStock-, Depositphotos-, Dreamstime-, Shutterstock- oder anderen Agenturbildern beruhen, anschließend bei einer Konkurrenzplattform wie Adobe Stock verkauft werden?

    Denn das ist ein anderer Sachverhalt als abstraktes KI-Training.

    Hier geht es nicht nur darum, ob ein KI-Modell irgendwo mit Millionen Bildern trainiert wurde. Hier geht es um eine konkrete Verwertungskette:

    Ein bestimmtes Foto wird als Image Prompt verwendet.
    Ein bestimmtes KI-Bild wird daraus erzeugt.
    Dieses KI-Bild wird auf Adobe Stock verkauft.
    Adobe verdient daran.
    Der Uploader verdient daran.
    Der ursprüngliche Fotograf und das Model gehen leer aus.

    Das ist aus meiner Sicht eine Grundsatzfrage für alle Bildagenturen.

    Sind Bildagenturen selbst in einem Interessenkonflikt?

    Es gibt noch einen Punkt, der offen ausgesprochen werden muss:

    Viele Bildagenturen sind inzwischen selbst Teil des KI-Datenmarktes.

    Reuters berichtete 2024 über einen wachsenden Markt für KI-Trainingsdaten. Danach habe Freepik mit zwei großen Tech-Unternehmen Vereinbarungen geschlossen, um den Großteil eines Archivs von 200 Millionen Bildern für 2 bis 4 Cent pro Bild zu lizenzieren.

    Quelle: https://www.reuters.com/technology/inside-big-techs-underground-race-buy-ai-training-data-2024-04-05/.

    TechCrunch berichtete 2024, dass EyeEm nach der Übernahme durch Freepik Nutzerfotos zum Training von KI-Modellen lizenzieren wolle, sofern Nutzer ihre Bilder nicht löschen.

    Quelle: https://techcrunch.com/2024/04/26/photo-sharing-community-eyeem-will-license-users-photos-to-train-ai-if-they-dont-delete-them/.

    Heise berichtete ebenfalls über EyeEm und die Frage, dass Nutzer ihre Fotos löschen müssten, wenn sie nicht wollten, dass diese zu Trainingsmaterial für KI werden.

    Quelle: https://www.heise.de/en/news/EyeEm-Fotos-loeschen-sonst-KI-Training-9701302.html.

    Getty Images hat selbst ein generatives KI-Tool vorgestellt, das nach Getty-Angaben ausschließlich auf der Getty-Images-Bibliothek trainiert wurde und kommerziell abgesichert sein soll.

    Quelle: https://newsroom.gettyimages.com/en/getty-images/getty-images-launches-commercially-safe-generative-ai-offering.

    Getty bewirbt inzwischen auch Funktionen, bei denen Referenzbilder zur Steuerung bestimmter Bildgenerierungen verwendet werden können, etwa eigene Bilder oder bereits lizenzierte Getty-Bilder.

    Quelle: https://www.gettyimages.com/ai.

    Das zeigt aus meiner Sicht: Der Markt ist nicht sauber in „gute Bildagenturen“ und „böse KI-Firmen“ getrennt. Viele Akteure kämpfen einerseits gegen unlizenzierte KI-Nutzung, verdienen andererseits aber selbst an KI-Lizenzen, Trainingsdaten oder eigenen KI-Produkten.

    Genau deshalb braucht es eine gerichtliche Grundsatzklärung.

    Wenn Bildagenturen selbst Geld mit KI-Daten verdienen, während einzelne Fotografen kaum Kontrolle haben, entsteht ein massives Machtgefälle.

    Die Urheber liefern die Bilder.
    Die Plattformen kontrollieren die Daten.
    Die KI-Unternehmen bauen daraus neue Produkte.
    Und am Ende konkurrieren Fotografen gegen KI-Bilder, die aus ihrem eigenen Markt, ihren eigenen Werken und teilweise ihren eigenen Models entstanden sind.


    Adobe verbietet genau das – und trotzdem passiert es

    Besonders wichtig ist: Adobe kennt das Problem nach meiner Auffassung selbst.

    Adobe schreibt in seinen eigenen Richtlinien für generative KI-Inhalte, dass Contributor keine Bilder, Vektoren oder Videos als Parameter für generative KI-Prompts verwenden sollen, wenn sie daran keine Rechte haben.

    Quelle: https://helpx.adobe.com/stock/contributor/help/generative-ai-content.html.

    Adobe schreibt außerdem in seinen IP-Guidelines, dass Adobe Stock keine Inhalte erlaubt, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen. Dazu gehören insbesondere Urheberrechte, Markenrechte und vergleichbare Rechte.

    Quelle: https://helpx.adobe.com/stock/contributor/help/ip-guidelines.html.

    Nach meiner Dokumentation ist aber genau das passiert: Fremde Bilder wurden als Referenzbilder beziehungsweise Image Prompts verwendet, daraus wurden KI-Bilder erstellt, und diese KI-Bilder wurden anschließend über Adobe Stock verkauft.

    Aus meiner Sicht ist das kein ausreichender Schutzmechanismus.

    Eine Checkbox des Uploaders ersetzt keine echte Rechteprüfung. Wenn Adobe KI-Bilder als rechtlich nutzbare Stockbilder verkauft, dann muss Adobe auch sicherstellen können, dass diese Bilder nicht auf fremden Werken beruhen.

    Wenn Adobe das nicht zuverlässig prüfen kann, darf Adobe aus meiner Sicht nicht so tun, als sei alles rechtlich sauber. Zumal ja meine Abmahnungen nur das ist was bekannt ist. Wieviel hier im Dunkeln noch vorhanden ist, ist teilweise gar nicht zu ermessen!

    Adobe Stock, Firefly und der mögliche Trainingskreislauf

    Noch brisanter wird es durch Adobe Firefly.

    Adobe erklärt selbst, dass aktuelle Firefly-Modelle auf lizenzierten Inhalten wie Adobe Stock sowie auf gemeinfreien Inhalten trainiert wurden.

    Quelle: https://helpx.adobe.com/firefly/web/get-started/learn-the-basics/adobe-firefly-faq.html.

    Adobe führt außerdem eine eigene Firefly-FAQ für Adobe-Stock-Contributors. Dort geht es unter anderem um den Firefly Contributor Bonus und darum, dass Adobe-Stock-Inhalte für Firefly-Training berücksichtigt werden können.

    Quelle: https://helpx.adobe.com/stock/contributor/help/firefly-faq-for-adobe-stock-contributors.html.

    Öffentlich wurde zudem berichtet, dass Adobe Firefly auch mit KI-generierten Bildern trainiert wurde, darunter Bildern aus anderen KI-Systemen wie Midjourney. Entrepreneur berichtete unter Berufung auf Bloomberg, Adobe habe erklärt, etwa 5 % der Firefly-Trainingsbilder seien KI-Bilder anderer Plattformen gewesen. The Decoder berichtete ebenfalls, solche KI-Bilder seien über Adobe Stock in Firefly-Training gelangt.

    Quelle: https://www.bloomberg.com/news/articles/2024-04-12/adobe-s-ai-firefly-used-ai-generated-images-from-rivals-for-training
    Quelle: https://www.entrepreneur.com/business-news/adobes-firefly-ai-image-generator-partly-trained-with-ai/472622
    Quelle: https://the-decoder.com/adobe-trained-its-ai-image-generator-on-midjourney-images-but-its-complicated/

    Damit stellt sich eine zentrale Frage:

    Was passiert, wenn KI-Bilder, die ihrerseits auf fremden Referenzbildern beruhen, bei Adobe Stock landen – und Adobe Stock wiederum als Trainingsquelle für Adobe Firefly dient?

    Dann entsteht aus meiner Sicht ein gefährlicher Kreislauf:

    Fremdes Foto.
    Image Prompt bei Midjourney.
    KI-Bild.
    Upload bei Adobe Stock.
    Verkauf an Adobe-Kunden.
    Mögliche Berücksichtigung in Adobe-Firefly-Datenprozessen.
    Neue KI-Bilder.
    Noch mehr Konkurrenz gegen die ursprünglichen Urheber.

    Ich behaupte nicht, dass ich als Außenstehender jede einzelne interne Firefly-Datenverwendung beweisen kann. Genau das ist ja das Problem.

    Adobe allein weiß, welche Assets, Vorschauen, Metadaten, Prompts oder KI-Bilder in welchen Datenprozessen berücksichtigt wurden.

    Deshalb will ich Auskunft.

    Adobe hat intern reagiert – aber nicht transparent gegenüber den betroffenen Urhebern

    Nach meiner Kenntnis hat Adobe intern durchaus reagiert.

    Mir liegen E-Mails vor, die Adobe an den Anbieter David J. / Engel.ac geschickt hat. Darin fragte Adobe nach der Entstehung bestimmter Dateien, nach generativer KI und nach Prompts.

    Später wurde der Anbieter-Account nach meiner Kenntnis zunächst blockiert beziehungsweise überprüft.

    Das ist aus meiner Sicht entscheidend: Adobe wusste also nicht nur abstrakt, dass es ein Problem geben könnte. Adobe hat konkret nach Image Prompts gefragt.

    Trotzdem wurden die betroffenen Urheber aus meiner Sicht nicht systematisch informiert.

    Am 15.04.2025 habe ich Adobe erneut angeschrieben, nachdem mir bekannt wurde, dass Adobe offenbar 15 Inhalte aus dem Portfolio von David J. Engel entfernt hatte.

    Ich fragte unter anderem, warum diese Inhalte entfernt wurden, ob dabei Werke Dritter oder Werke aus meinem Portfolio als Ausgangsmaterial identifiziert oder vermutet wurden und warum nicht bereits 2023 umfassend gehandelt wurde.

    Bis heute fehlt mir aus meiner Sicht eine vollständige, transparente und belastbare Aufarbeitung.

    Ich habe auch Adobe via E-mail mitgeteilt und deren Anwälte das bei midjourney Bilder von anderen Fotografen und Stockanbietern wie Alexander Kirch, Robert Kneschke und Diana Drubig verwendet wurde. Ob diese darüber informiert wurden kann ich nicht sagen. Warum hier auch nicht kommuniziert wurde, dass genau mit diesen Bildern ja verkaufserlöse erzielt wurden oder ausgezahlt ist mir schleierhaft.

    Mehrere Presseanfragen blieben unbeantwortet

    Ich habe zu diesen Vorgängen mehrfach Presseanfragen gestellt beziehungsweise versucht, eine öffentliche Stellungnahme zu erhalten.

    Nach meinem Stand blieben diese Anfragen bis heute unbeantwortet.

    Das ist bedauerlich, denn es geht hier nicht nur um meinen Einzelfall. Es geht um Fotografen, Models, Bildagenturen, Kunden und den gesamten Markt für lizenzierte Bilder.

    Wenn ein Kunde ein Bild bei Adobe Stock kauft, geht er davon aus, ein rechtlich nutzbares Bild zu erhalten. Wenn dieses Bild aber auf einem fremden Foto basiert, das ohne Zustimmung als Image Prompt verwendet wurde, entsteht ein Risiko für alle Beteiligten.

    Für den ursprünglichen Fotografen.
    Für das Model.
    Für die ursprüngliche Bildagentur.
    Für den Kunden.
    Und letztlich für die Glaubwürdigkeit des gesamten Stockmarktes.

    Rechtlich geht es um mehr als „KI darf alles“

    Oft wird so getan, als sei KI ein rechtsfreier Raum. Das ist falsch.

    Das deutsche Urheberrecht schützt unter anderem das Vervielfältigungsrecht, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, Bearbeitungen und Umgestaltungen, Urheberpersönlichkeitsrechte sowie Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.

    Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/.

    Natürlich gibt es Diskussionen über Text-and-Data-Mining und gesetzliche Schranken. Das Verfahren Kneschke gegen LAION wurde vom OLG Hamburg im Dezember 2025 im Kontext von Text-and-Data-Mining beziehungsweise Datensatzerstellung entschieden. Diese Rechtsprechung betrifft nach meinem Verständnis aber nicht denselben Sachverhalt wie mein Fall.

    Quelle: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001628040.
    Quelle: https://www.recht-im-internet.de/presseanfragen/pressemeldung-laion.

    Mein Fall ist aus meiner Sicht anders.

    Hier geht es nicht nur um abstraktes Data Mining. Hier geht es um die konkrete Verwendung eines konkreten Fotos als Image Prompt, die konkrete Erzeugung neuer KI-Bilder und die konkrete kommerzielle Verwertung bei Adobe Stock.

    Auch Plattformen können nach konkreten Hinweisen Pflichten treffen. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung „Manhattan Bridge“ klargestellt, dass Online-Marktplätze nach einem klaren Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung im technisch und wirtschaftlich Zumutbaren auch gleichartige Verletzungen prüfen und rechtsverletzende Inhalte sperren oder löschen müssen.

    Quelle: https://datenbank.nwb.de/Dokument/1055605/.

    Auch der Digital Services Act sieht Notice-and-Action-Mechanismen vor. Hostingdienste müssen Mechanismen bereitstellen, mit denen rechtswidrige Inhalte gemeldet werden können; bei hinreichend begründeten Meldungen entstehen Prüf- und Handlungspflichten.

    Quelle: https://www.eu-digital-services-act.com/Digital_Services_Act_Article_16.html.

    Aus meiner Sicht bedeutet das: Spätestens nach meinen Abmahnungen vom April 2023 durfte Adobe nicht einfach zur Tagesordnung übergehen.

    Adobe hätte nicht nur einzelne Dateien entfernen dürfen. Adobe hätte gleichartige Fälle prüfen müssen: gleiche Anbieter, gleiche Midjourney-Accounts, gleiche Image-Prompt-Strukturen, gleiche Referenzbilder, gleiche Job-IDs und ähnliche KI-Varianten.

    Wenn Adobe das nicht zuverlässig kann, ist genau das Teil des Problems.

    Die Frage ist auch wie viele KI-Bilder sind den mit meinen Bildern als ausgangsmaterial erzeugt und Trainiert wurden? Adobe kann das Definitiv nicht Prüfen wie auch? Wie soll das Funktionieren? und genau da ist das Problem wenn ich mit dingen Massenhaft Geld verdiene die auf Werken dritter basieren kann ich nicht ernsthaft von mir behaupten ich bin rechtlich auf der sicheren Seite und suggeriere genau diese Rechtssicherheit Potenziellen Kunden, die ich definitiv und nachweislich eben nicht habe.

    Warum das für Fotografen existenzbedrohend ist

    Fotografen investieren Zeit, Geld, Erfahrung, Technik, Reisen, Modelle, Requisiten, Nachbearbeitung und jahrelanges Know-how in ihre Bilder.

    Wenn diese Bilder anschließend von Dritten in KI-Systeme geladen werden, um daraus neue Bilder zu erzeugen, entsteht ein massiver Schaden.

    Der ursprüngliche Urheber verliert nicht nur Kontrolle über sein Werk. Er konkurriert anschließend mit KI-Bildern, die aus seiner eigenen Arbeit entstanden sind.

    Das ist, als würde man einem Fotografen sein Bild wegnehmen, es in eine Maschine werfen und anschließend die maschinell erzeugte Variante billiger auf derselben Plattform verkaufen.

    Adobe verdient an Stocklizenzen.
    Die Uploader verdienen an KI-Uploads.
    KI-Systeme profitieren von der Verwertbarkeit der Bilder.
    Kunden erhalten scheinbar rechtlich nutzbare Inhalte.
    Nur der ursprüngliche Urheber bekommt nichts.

    Aus meiner Sicht verdienen Unternehmen damit Geld auf dem Rücken der Urheber.

    Warum ich eine gerichtliche Grundsatzklärung will

    Ich will nicht nur wissen, ob Adobe in meinem Fall einzelne Bilder löschen muss.

    Ich will gerichtlich klären lassen:

    Dürfen urheberrechtlich geschützte Fotos ohne Zustimmung als Image Prompts für KI-Bilder verwendet werden?

    Sind daraus erzeugte KI-Bilder unzulässige Bearbeitungen oder rechtswidrige Vervielfältigungen?

    Haftet Adobe, wenn solche KI-Bilder über Adobe Stock öffentlich zugänglich gemacht, zum Download bereitgestellt und an Kunden lizenziert werden?

    Welche Prüfpflichten hat Adobe nach konkreten Abmahnungen?

    Muss Adobe nur einzelne gemeldete Bilder entfernen – oder auch gleichartige Fälle prüfen?

    Muss Adobe offenlegen, welche Downloads, Lizenzierungen und Erlöse mit solchen Bildern erzielt wurden?

    Muss Adobe offenlegen, ob betroffene Bilder, Vorschauen, Metadaten, Prompts oder KI-Varianten in Firefly oder andere Adobe-Datenprozesse eingeflossen sind?

    Was passiert mit Bildern von echten Menschen, wenn diese als KI-Referenzmaterial verwendet werden?

    Reicht ein klassisches Model Release für eine KI-Referenznutzung überhaupt aus?

    Warum werden Fotografen und Models nicht informiert, wenn ihre Werke oder Bildnisse als Grundlage für KI-Bilder verwendet wurden?

    Und warum greifen große Bildagenturen nicht konsequenter ein, wenn ihre eigenen Archive als Rohmaterial für KI-Konkurrenzprodukte auf anderen Plattformen verwendet werden?

    Diese Fragen gehören vor Gericht.

    Ich fordere Bildagenturen öffentlich auf, zu handeln

    Ich fordere Getty Images, iStock, Depositphotos, Dreamstime, Shutterstock, EyeEm, Wirestock und andere Bildagenturen öffentlich auf:

    Prüft, ob eure Bilder als Image Prompts in Midjourney, Firefly oder anderen KI-Systemen verwendet wurden.

    Prüft, ob daraus erzeugte KI-Bilder bei Adobe Stock oder anderen Plattformen verkauft werden.

    Prüft, ob Bilder mit Model Releases betroffen sind.

    Prüft, ob eure Fotografen und Models darüber informiert wurden.

    Prüft, ob eure Lizenzverträge eine solche KI-Referenznutzung überhaupt abdecken.

    Und vor allem: Lasst einzelne Fotografen mit diesem Problem nicht allein.

    Wenn Agenturen Originalbilder verkaufen, dafür Provisionen einbehalten und gegenüber Fotografen als professionelle Rechteverwerter auftreten, dann müssen sie aus meiner Sicht auch gegen KI-Ableitungen vorgehen, die auf genau diesen Originalbildern beruhen und anschließend auf Konkurrenzplattformen verkauft werden.

    Die entscheidende Frage lautet:

    Schützen Bildagenturen wirklich die Rechte ihrer Fotografen und Models – oder akzeptieren sie stillschweigend, dass die Branche durch KI-Verwertung umgebaut wird, solange irgendwo neue Daten-, Lizenz- oder Plattformerlöse entstehen?

    Das ist kein Kampf gegen Kreativität – es ist ein Kampf für Rechte

    Ich bin nicht gegen Technologie. Ich bin nicht gegen Werkzeuge. Ich bin nicht gegen Innovation.

    Aber ich bin gegen ein System, in dem KI-Unternehmen, Plattformen und große Konzerne die Werke von Fotografen, Illustratoren, Designern und Künstlern nutzen, ohne Zustimmung, ohne Transparenz und ohne faire Vergütung.

    Ich bin gegen ein System, in dem Kunden glauben, ein rechtlich sauberes Stockbild zu kaufen, während im Hintergrund ungeklärt bleibt, ob dieses Bild auf fremden Werken basiert.

    Ich bin gegen ein System, in dem Urheber erst selbst Beweise sammeln, Videos erstellen, Abmahnungen schreiben, Presseanfragen stellen und Gerichte anrufen müssen, während die Plattformen weiter Geld verdienen.

    Aus meiner Sicht geht es um eine einfache Grundsatzfrage:

    Wem gehören unsere Bilder noch, wenn jeder sie in eine KI laden, daraus Varianten erzeugen und diese Varianten anschließend wieder verkaufen kann?

    Aufruf an Fotografen, Urheber, Models und Unterstützer

    Ich führe diesen Kampf für mich – aber auch für alle Fotografen, Urheber, Models und Kreativen, die nicht wollen, dass ihre Arbeit heimlich zum Rohstoff einer Industrie wird, die sie anschließend ersetzt.

    Wenn du Fotograf bist: Prüfe deine Bilder.
    Wenn du Stockbilder verkaufst: Prüfe KI-generierte Konkurrenzbilder.
    Wenn du Model bist: Frage, ob dein Model Release KI-Referenznutzung erlaubt.
    Wenn du Bildagentur bist: Prüfe, ob deine Bilder als KI-Referenzmaterial genutzt werden.
    Wenn du Journalist bist: Stelle Fragen.
    Wenn du Kunde bist: Frage Plattformen nach der Rechtekette.
    Wenn du diesen Rechtskampf unterstützen möchtest: Hilf mit.

    Spenden / Unterstützung:
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    Bankverbindung:

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    Jede Unterstützung hilft, Anwälte, Gerichtskosten, Gutachten, technische Beweissicherung, Recherche und Öffentlichkeitsarbeit zu finanzieren.

    Es geht um mehr als ein paar Bilder.

    Es geht darum, ob Fotografen, Urheber und Models im KI-Zeitalter noch Rechte haben – oder nur noch Rohstofflieferanten für Plattformen und KI-Konzerne sind.

  • Wenn aus einer Abmahnung plötzlich „Stalking“ wird

    Wenn aus einer Abmahnung plötzlich „Stalking“ wird

    Der Fall Ramona Frank alias Ramona Ott, das Amtsgericht Coburg und das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az. 19 O 1359/25

    Artikelbild: Fotograf – Rafael Classen – rcphotostock.com (21041) – Model: Ramona Frank (Alias: Ramona Ott)

    Es gibt Fälle, bei denen man sich fragt, wie aus einem klar dokumentierten urheberrechtlichen Streit plötzlich ein Gewaltschutz- und Stalkingnarrativ entstehen kann.

    Mein Fall ist so einer.

    Ich bin seit mehr als 16 Jahren Fotograf. Es ging um meine Bilder. Es ging um Model-Releases, Nutzungsrechte, Modelvergütungen, die Weitergabe von Fotografien an Dritte, eine urheberrechtliche Abmahnung, einen gerichtlichen Mahnbescheid und später um ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth.

    Und trotzdem wurde aus diesem urheberrechtlichen Streit zwischenzeitlich ein Kontext von Gewaltschutz, Nachstellung und Stalking.

    Die Gegenseite in diesem Verfahren war Ramona Frank, mir gegenüber im Jahr 2019 aufgetreten und bekannt geworden als Ramona Ott. Diese Namensnennung erfolgt nicht willkürlich. Ramona Ott beziehungsweise Ramona Frank ist seit Jahren öffentlich im Modelkontext präsent. idowa berichtete 2022 über Ramona Ott als professionelles Model, 2026 berichtete idowa über Ramona Frank als gefragtes Model aus Regensburg. Auch Onetz berichtete HIER bereits 2019 über Ramona Ott als Model und erwähnte, dass ihre Karriere 2009 mit dem Sieg bei einer Misswahl in Regensburg begonnen habe.

    Wer in diesem Zusammenhang den Namen Ramona Frank alias Ramona Ott liest, liest daher keine künstliche Zuspitzung, sondern eine öffentlich dokumentierte Doppelbezeichnung aus dem Model- und Medienkontext.

    Der rechtliche Kern meines Falls ist durch ein Urteil dokumentiert:

    Landgericht Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 16.04.2026, Az. 19 O 1359/25.

    Dieses Urteil macht den Fall aus meiner Sicht so brisant. Denn bevor das Landgericht meine urheberrechtliche Forderung im Kern bestätigte, war meine Anspruchsdurchsetzung bereits in einen völlig anderen Rahmen gerückt worden: Gewaltschutz, Nachstellung, Stalking.

    Aus einer Forderung eines Fotografen wegen unerlaubter Bildnutzung wurde aus meiner Sicht ein Belastungsnarrativ gegen den Urheber selbst.

    Worum es eigentlich ging: Fotos, Nutzungsrechte und Weitergabe an Dritte

    Der Ausgangspunkt war kein privater Rachefeldzug. Es ging um Fotografien, die ich erstellt hatte.

    Ramona Frank alias Ramona Ott war auf diesen Bildern als Model zu sehen. Nach meiner Darstellung wurden diese Bilder nicht nur in einem bekannten Zusammenhang genutzt, sondern auch an Dritte weitergegeben beziehungsweise Dritten zur Nutzung überlassen. Später standen Veröffentlichungen auf einer fremden Instagram-Präsenz im Raum.

    Für mich war klar: Wenn meine Bilder ohne ausreichende Nutzungsrechte an Dritte weitergegeben oder öffentlich zugänglich gemacht werden, dann ist das ein urheberrechtlicher Vorgang.

    Im Urheberrecht braucht es nicht zwingend eine klassische Geschäftsbeziehung, damit Ansprüche entstehen können. § 97 UrhG sieht bei widerrechtlicher Verletzung unter anderem Unterlassung und Schadensersatz vor, der Schadensersatz kann auch nach der angemessenen Lizenzvergütung berechnet werden.

    Genau darum ging es.

    Es ging nicht um eine grundlose private Kontaktaufnahme.
    Es ging nicht um eine erfundene Forderung.
    Es ging nicht um irgendeine private Schikane.
    Es ging um Bildrechte.

    Vier Jahre Zusammenarbeit – und dann das Ende im Juni 2024

    Über mehrere Jahre hatten Ramona Frank alias Ramona Ott und ich miteinander gearbeitet. Es gab gemeinsame Shootings, Model-Releases, Honorarvereinbarungen, private Kontakte und einen beruflichen Kontext.

    Schon im Dezember 2023 beendete ich die Private ebene, da Sie mir eine blutige Platzwunde am Kopf mit einer Raumspraydose zugefügt hatte. Im Juni 2024 beendete ich endgültig aus meiner Sicht sowohl die geschäftliche als auch die private Verbindung komplett. Nicht ohne Grund, es tauchten immer mehr Widersprüche auf die mich stutzig machten unteranderem bezüglich der Verwendung meiner Bilder.

    Ab diesem Zeitpunkt ging es für mich nicht mehr um privaten Kontakt, sondern um die Klärung offener geschäftlicher und rechtlicher Fragen. Meine Kommunikation beschränkte sich nach meiner Darstellung auf sachliche E-Mails, insbesondere im Zusammenhang mit offenen Ansprüchen, Modelvergütungen, Firmeneigentum, Nutzungsrechten und später der urheberrechtlichen Abmahnung.

    Zusätzlich blockierte ich Ramona Frank in sozialen Netzwerken und ließ dies sogar am 15.01.2025 bei der Polizei bezeugen und schriftlich bestätigen!

    Trotzdem wurde gegen mich eine einstweilige Anordnung im Gewaltschutzkontext erwirkt. Nebenbei erwähnt in einer «Geschwindikeit» die bemerkenswert ist.

    Warum der Fall öffentlich einordnungsfähig ist

    Ramona Frank alias Ramona Ott ist nicht lediglich eine völlig unbekannte Privatperson, die zufällig in einem privaten Streit auftaucht. Sie ist seit Jahren öffentlich als Model präsent. Medienberichte beschreiben sie im Modelkontext, unter anderem als professionelles beziehungsweise «gefragtes» Model aus Regensburg.

    Der berufliche Kontext ist entscheidend: Es ging um Fotografien, Model-Releases, Nutzung von Bildern, Weitergabe an Dritte und Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung.

    Genau in diesem beruflichen und rechtlichen Zusammenhang ist die Namensnennung aus meiner Sicht einordnungsfähig.

    Der Namenskomplex: Ramona Ott, Ramona Frank und die Frage der Identität im Geschäftsverkehr

    Ein weiterer Komplex, den ich in diesem Artikel nur anreißen möchte, betrifft die Namensverwendung.

    Ich werde diesen Punkt in einem gesonderten Beitrag ausführlich aufarbeiten, weil er für sich genommen bereits umfangreich ist. Für die Einordnung dieses Falls ist er aber wichtig.

    Mir gegenüber trat die Gegenseite im Jahr 2021 unter dem Namen Ramona Ott auf. Auch die mir vorliegenden Model-Release-Unterlagen, der damalige geschäftliche Kontext und nach meiner Erinnerung auch die Außendarstellung auf ihrer Website beziehungsweise im Impressum liefen unter diesem Namen.

    Mir war zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt, dass sie unter dem Namen Ramona Frank geführt wird.

    Das ist aus meiner Sicht keine Nebensächlichkeit. Denn im geschäftlichen Verkehr kommt es darauf an, mit wem man Verträge schließt, wer welche Erklärungen abgibt und wer für eine Website oder ein Angebot verantwortlich ist. Für geschäftsmäßige digitale Dienste verlangt § 5 DDG unter anderem die Angabe von Name und Anschrift.

    Ich habe vor diesem Hintergrund auch die Frage geprüft beziehungsweise prüfen lassen, ob damalige Vereinbarungen wegen der Namens- und Identitätsfrage angreifbar sind. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung setzt nach § 123 BGB voraus, dass jemand durch arglistige Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt wurde.

    Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in dem von mir geführten Urheberrechtsverfahren festgehalten, dass ich die Vereinbarung angefochten habe. Die Weitergabe meiner Fotografien an Dritte und die Veröffentlichung auf einer fremden Instagram-Präsenz waren aber ohnehin nicht von der Vereinbarung gedeckt daher war das irrelevant.

    Für diesen Artikel ist deshalb vor allem entscheidend: Die Namensfrage ist ein weiterer Baustein in einem Gesamtbild, in dem ich immer wieder erklären musste, warum die Darstellung „keine Verträge, keine Rechnungen, keine Geschäftsbeziehung, kein Vertrag“ aus meiner Sicht nicht zutraf.

    Es gab Model-Releases.
    Es gab Honorarangaben.
    Es gab Unterschriften.
    Es gab eine Zeugenunterschrift.
    Es gab eine vom Landgericht festgestellte Vereinbarung vom 14.05.2021.
    Und es gab den Umstand, dass mir gegenüber zunächst unter dem Namen Ramona Ott aufgetreten wurde.

    Diesen Namens- und Identitätskomplex werde ich in einem eigenen Artikel gesondert aufarbeiten.

    Digitale Unterschriften und die spätere Bestreitung von Vereinbarungen

    Hinzu kommt ein weiterer Punkt: Einige vertragliche Dokumente wurden nach meiner Darstellung digital beziehungsweise nicht handschriftlich unterzeichnet.

    Als mir diese Unterlagen vorgelegt wurden und im geschäftlichen Zusammenhang verwendet wurden, ging ich davon aus, dass sie den tatsächlichen Inhalt der getroffenen Vereinbarungen dokumentieren. Ebenso ging ich davon aus, dass die unter dem Namen Ramona Ott abgegebenen Erklärungen derjenigen Person zuzurechnen sind, die mir gegenüber unter diesem Namen im Model- und Geschäftskontext aufgetreten ist. Das es sich aber um Frau Frank handelte war mit nicht bekannt.

    Später wurde jedoch teilweise argumentiert, solche Dokumente seien nicht wirksam oder nicht ausreichend, weil sie nicht handschriftlich unterschrieben seien.

    Auch dieser Punkt zeigt aus meiner Sicht, wie schwierig es wurde, den tatsächlichen fotografischen und geschäftlichen Zusammenhang sauber darzustellen.

    Rechtlich ist die Frage nicht trivial. Wenn gesetzlich Schriftform vorgeschrieben ist, verlangt § 126 BGB grundsätzlich eine eigenhändige Namensunterschrift oder ein notariell beglaubigtes Handzeichen. Die elektronische Form kann die Schriftform nach § 126a BGB grundsätzlich ersetzen, wenn die Erklärung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wird und das Gesetz dies zulässt.

    Das bedeutet aber nicht automatisch, dass jedes digital unterzeichnete oder elektronisch übermittelte Dokument im Geschäftsverkehr völlig bedeutungslos wäre. Die Frage ist vielmehr, wofür das Dokument verwendet wird: als formwirksamer Vertrag, als Beweis für eine Absprache, als Indiz für ein tatsächliches Geschäftsverhältnis oder als Teil der Kommunikation zwischen den Parteien.

    Genau darum geht es mir.

    Wenn eine Person über Jahre im Model- und Fotokontext unter einem bestimmten Namen auftritt, wenn Model-Releases existieren, wenn Honorare eingetragen sind, wenn Unterlagen digital oder handschriftlich unterzeichnet werden und wenn später ein Landgericht eine Vereinbarung zwischen den Parteien feststellt, dann wirkt die pauschale Darstellung gegenüber dem Amtsgericht Coburg, es gebe „keine Verträge“ und „keinen Vertrag“, aus meiner Sicht umso problematischer.

    Denn ich musste nicht nur meinen urheberrechtlichen Anspruch erklären. Ich musste auch gegen die Darstellung ankämpfen, es habe praktisch überhaupt keinen geschäftlichen oder vertraglichen Zusammenhang gegeben.

    Die Chronologie

    Die zeitliche Abfolge ist für die Bewertung entscheidend:

    17.02.2021 und 02.04.2021:
    Es existieren Model-Release-Unterlagen zu Shootings, in denen unter anderem Nutzungsregelungen, Honorarangaben, Unterschriften und eine Zeugenunterschrift enthalten sind.

    14.05.2021:
    Nach den Feststellungen des Landgerichts Nürnberg-Fürth gab es eine Vereinbarung zwischen den Parteien zur Nutzung bestimmter Fotografien zur Eigenwerbung.

    Juni 2024:
    Ich beende aus meiner Sicht die geschäftliche und private Verbindung zu Ramona Frank alias Ramona Ott.

    28.06.2024:
    Eine mir vorliegende WhatsApp-Sprachnachricht enthält aus meiner Sicht eine bemerkenswerte Aussage zu möglichen Gegenanzeigen.

    07.08.2024:
    Ich verschicke eine urheberrechtliche Abmahnung wegen unerlaubter Nutzung urheberrechtlich geschützter Fotografien und mache Schadensersatz geltend.

    27.08.2024:
    Gegen mich wird eine einstweilige Maßnahme im Gewaltschutzkontext erwirkt.

    30.08.2024:
    Gegen meinen gerichtlichen Mahnbescheid wird Widerspruch eingelegt. Zusätzlich wird ein Schreiben an das Amtsgericht Coburg / Zentrales Mahngericht gesendet, in dem meine Forderung aus meiner Sicht in einen Stalking- und Gewaltschutzkontext gestellt wird.

    02.01.2025:
    Nach meiner Darstellung ruft Ramona Frank mich selbst an.

    Später:
    Die Gewaltschutzanordnung wird rückwirkend aufgehoben.

    16.04.2026:
    Das Landgericht Nürnberg-Fürth entscheidet im Verfahren 19 O 1359/25 und bestätigt den urheberrechtlichen Kern meiner Forderung.

    Diese Chronologie ist aus meiner Sicht der Schlüssel zum Verständnis des Falls.

    Ein wichtiger Punkt, der in der Darstellung des Falls leicht untergeht: Es gab nicht nur irgendeinen losen privaten Kontakt. Es gab dokumentierte fotografische Vereinbarungen.

    Die Model-Release-Verträge: Schriftliche Vereinbarungen, Honorar und Zeuge

    Mir liegen mehrere Model-Release-Unterlagen aus dem Jahr 2021 vor. Diese Unterlagen enthalten Angaben zu Shootings, Nutzungsregelungen, die Unterschrift des Models, die Unterschrift des Fotografen, eine Zeugenunterschrift sowie eine Honorarzeile.

    Auf den mir vorliegenden Releases ist jeweils ein Honorar von 400 Euro eingetragen. Zusätzlich findet sich der Hinweis beziehungsweise Stempel „Gebucht“.

    Nach meiner Darstellung wurde Ramona Frank beziehungsweise Ramona Ott für diese Shootings bezahlt. Die Zahlungen wurden im verfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth via Paypal nachgewiesen. Der auf den Releases unterzeichnende Zeuge hat den Zusammenhang nach meiner Darstellung ebenfalls live bestätigt und auch nochmals via E-mail für das Gericht. Diese Unterlagen wurden dem Landgericht Nürnberg-Fürth vorgelegt.

    Das ist wichtig, weil später gegenüber dem Amtsgericht Coburg sinngemäß behauptet wurde, es gebe keine Rechnungen, keine Verträge, keine Geschäftsbeziehung und keinen Vertrag.

    Gerade vor dem Hintergrund der Model-Releases wirkt diese Darstellung aus meiner Sicht schwer nachvollziehbar. Denn wenn schriftliche Model-Releases existieren, wenn dort Honorare eingetragen sind, wenn unterschrieben wurde und wenn sogar ein Zeuge beteiligt war, dann ist die pauschale Aussage „keine Verträge“ aus meiner Sicht mindestens unvollständig.

    Die Model-Releases dokumentieren:

    Es gab Shootings.
    Es gab Vereinbarungen.
    Es gab Honorarangaben.
    Es gab Unterschriften.
    Es gab einen Zeugen.

    Damit waren die späteren Behauptungen, es habe keinerlei vertraglichen oder geschäftlichen Kontext gegeben, aus meiner Sicht nicht mit den vorliegenden Unterlagen vereinbar.

    Die Whats-APP Sprachnachricht vom 28.06.2024: „Dann zeige ich ihn an“

    Besonders brisant ist eine WhatsApp-Sprachnachricht vom 28.06.2024 an eine ehemalige Freundin von Frau Frank. Sie liegt zeitlich vor meiner urheberrechtlichen Abmahnung, vor der späteren Gewaltschutzentscheidung und vor dem Widerspruch gegen meinen Mahnbescheid.

    Nach meinem Transkript der Sprachnachricht vom 28.06.2024 heißt es in der relevanten Passage wörtlich:

    „Dann werde ich das wieder rufen und dann zeige ich ihn an. Wegen Stalking, sexueller Belästigung, Rufmord, Schadensersatz und und und

    Diese Passage und Aussage ist für mich zentral.

    Aus meiner Sicht beschreibt sie nicht ruhig und konkret bereits erlebte Vorfälle. Sie liest sich vielmehr wie eine angekündigte Gegeneskalation für den Fall, dass ich rechtlich gegen sie vorgehe. Was darauf folgte wusste ich zu diesem Zeitpunkt noch nicht und muss in einem Gesonderten Blog-Artikel aufgearbeitet werden.

    Mit anderen Worten: Wenn ich sie wegen aus meiner Sicht offener Punkte rechtlich in Anspruch nehme, dann werde sie mich ihrerseits anzeigen – unter anderem wegen Stalking, sexueller Belästigung, Rufmord und Schadensersatz.

    Solche Vorwürfe bestreite ich vollständig. Nach meinem Kenntnisstand wurden sie in diesem Zusammenhang nie gerichtlich festgestellt.

    Trotzdem tauchte später genau dieses Muster wieder auf: Ich, der Fotograf, der seine Bildrechte geltend macht, wurde in einen Kontext von Stalking, Nachstellung und Gewaltschutz gerückt.

    Ich behaupte an dieser Stelle nicht, dass diese Sprachnachricht allein bereits einen Rechtsmissbrauch beweist. Aber sie ist ein wichtiger Baustein in einer Chronologie, die aus meiner Sicht erhebliche Fragen aufwirft.

    Denn wenn bereits vor meiner urheberrechtlichen Abmahnung davon gesprochen wird, auf rechtliche Schritte meinerseits mit Vorwürfen wie Stalking, sexueller Belästigung, Rufmord und Schadensersatz zu reagieren, und wenn später meine urheberrechtliche Forderung tatsächlich in einen Stalking- und Gewaltschutzkontext gerückt wird, dann ist das aus meiner Sicht kein nebensächlicher Zufall.

    Die Abmahnung vom 07.08.2024: Der urheberrechtliche Kern war eindeutig

    Am 07.08.2024 verschickte ich meine urheberrechtliche Abmahnung.

    Der Betreff war eindeutig:

    „Abmahnung wegen unerlaubter Nutzung von urheberrechtlich geschützten Fotografien und Schadensersatzforderung“

    Damit war der rechtliche Kern des Konflikts klar dokumentiert.

    Es ging nicht um eine private Nachricht ohne Zusammenhang.
    Es ging nicht um grundlose Kontaktaufnahme.
    Es ging nicht um eine beliebige Rechnung.
    Es ging um eine urheberrechtliche Abmahnung.

    Eine Abmahnung ist im Urheberrecht kein ungewöhnliches Druckmittel, sondern gesetzlich vorgesehen. § 97a UrhG regelt, dass der Verletzte den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben soll, den Streit außergerichtlich beizulegen. Ein Urheber darf grundsätzlich selbst abmahnen. § 97a UrhG setzt keinen Anwalt voraus.

    Spätestens mit dieser Abmahnung musste klar sein, dass es sich nicht um irgendeinen privaten Streit handelte, sondern um die Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche.

    Trotzdem wurde meine spätere Anspruchsdurchsetzung nicht als das behandelt, was sie war: Rechtsdurchsetzung eines Fotografen.

    Sie wurde in einen persönlichen Belastungskontext verschoben.

    Das Schreiben an das Amtsgericht Coburg vom 30.08.2024: „Diese Rechnungen gibt es alle nicht!“

    Besonders auffällig ist das Schreiben vom 30.08.2024 an das Amtsgericht Coburg / Zentrales Mahngericht.

    An diesem Tag wurde nicht nur formal Widerspruch gegen meinen Mahnbescheid eingelegt. Aus der Widerspruchsnachricht des Amtsgerichts Coburg ergibt sich ausdrücklich:

    „Der Widerspruch richtet sich gegen den gesamten Anspruch.
    Wegen der Begründung wird auf die beigefügte Abschrift verwiesen.“

    Das bedeutet: Dem Gericht lag nicht nur ein einfacher Widerspruch vor, sondern zusätzlich ein Begleitschreiben, das zur Begründung herangezogen wurde.

    Dieses Begleitschreiben trug bereits eine auffällige Überschrift:

    „Bitte um KENNTNISNAHME !!!!!!!!!!! DRINGEND !!!! LESEN“

    Für ein formalisiertes Mahnverfahren ist eine solche Dringlichkeitsrhetorik bemerkenswert. Noch wichtiger ist aber der Inhalt.

    In dem Schreiben heißt es unter anderem:

    „Ich bitte Sie dieses Schreiben zu lesen, ich habe bereits schon mal einen Mahnbescheid widersprochen, Herr Rafael Classen reicht nichtige und nicht wahre Rechnungen ein, die gar nicht existieren, um alle auf Trapp zu halten […]“

    Bereits dieser Satz ist aus meiner Sicht hochproblematisch.

    Mein Mahnbescheid betraf gerade keine beliebige private Rechnung, sondern eine Forderung wegen unerlaubter Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke. Dieser urheberrechtliche Kern war bereits durch meine Abmahnung vom 07.08.2024 klar benannt.

    Trotzdem wurde gegenüber dem Mahngericht der Eindruck erzeugt, ich würde „nichtige“ und „nicht wahre“ Rechnungen einreichen, „die gar nicht existieren“.

    Dazu sollte man erwähnen, dass ich Ihr am 17.06.2024 eine Rechnung geschickt habe für mein Model Honorar in einem Wellness Hotel wo ich zum erstmal in meinem Leben als Model gemodelt habe.

    Aber auch das werde ich in einem gesonderten Artikel aufarbeiten.

    Dann wird der Mahnbescheid in dem Schreiben ausdrücklich mit Nachstellung, Stalking und dem Gewaltschutzverfahren verknüpft:

    „[…] er ist bereits unter dem Aktenzeichen … von mir Frau Ramona Frank angezeigt wegen Nachstellung und Stalken, ich widerspreche dem Mahnbescheid erneut, mit der Bitte das Sie sich auch mal das Aktenzeichen der Polizei ansehen und auch dies zur Kenntnis nehmen […]“

    Das ist aus meiner Sicht der entscheidende Moment des Framings.

    Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid war nicht einfach nur ein rechtlicher Widerspruch gegen eine Zahlungsforderung. Meine urheberrechtliche Anspruchsdurchsetzung wurde gegenüber dem Mahngericht in einen Stalking- und Gewaltschutzkontext gestellt.

    Noch deutlicher wird es am Ende des Schreibens:

    „Diese Rechnungen gibt es alle nicht! Ich stehe und stand mit diesem Herren in keiner GESCHÄFTSBEZIEHUNG es gibt keine Rechnungen/ Keine Verträge / Kein Arbeitsverhältnis / Kein Vertrag !!!! Ich bitte um Kenntnisnahme dieser Sache.“

    Diese Passage ist für mich zentral.

    Denn sie steht in erheblichem Widerspruch zu den vorliegenden Model-Release-Unterlagen und zu den späteren Feststellungen des Landgerichts Nürnberg-Fürth.

    „Keine Verträge“ – obwohl Model-Releases und gerichtliche Feststellungen existieren

    Die Aussage gegenüber dem Amtsgericht Coburg lautete sinngemäß:

    Keine Rechnungen.
    Keine Verträge.
    Keine Geschäftsbeziehung.
    Kein Vertrag.

    Aus meiner Sicht war diese Darstellung geeignet, den tatsächlichen fotografischen und urheberrechtlichen Hintergrund des Falls auszublenden.

    Denn es lagen mehrere Model-Releases vor. Diese enthielten Nutzungsregelungen, Honorarangaben, Unterschriften und eine Zeugenunterschrift.

    Darüber hinaus stellte das Landgericht Nürnberg-Fürth im Urteil vom 16.04.2026, Az. 19 O 1359/25, ausdrücklich fest, dass es eine Vereinbarung vom 14.05.2021 gab. Ergänzend lagen Model-Release-Unterlagen aus dem Jahr 2021 vor, in denen Ramona Ott dem Fotografen eine weitreichende Nutzung und Lizenzierung der entstandenen Inhalte erlaubte, anerkannte, keine eigenen Rechte am Content zu haben, und erklärte, keine weiteren Ansprüche auf zusätzliche Vergütung geltend zu machen.

    Nach dieser Vereinbarung durfte Ramona Frank beziehungsweise Ramona Ott bestimmte Fotografien, auf denen sie abgebildet ist, zur Eigenwerbung nutzen.

    Das Landgericht sagte also gerade nicht, dass es überhaupt keinen rechtlichen Zusammenhang gab.

    Das Gericht stellte vielmehr fest: Es gab Vereinbarungen. Diese Vereinbarungen reichten nach Auffassung des Gerichts aber nicht aus, um die konkrete Weitergabe meiner Fotografien an Dritte und die Veröffentlichung auf einer fremden, kommerziell eingebundenen Instagram-Präsenz zu rechtfertigen.

    Das ist ein gewaltiger Unterschied.

    Gegenüber dem Amtsgericht Coburg wurde der Eindruck erzeugt, es gebe keine Verträge, keine Rechnungen, keine Geschäftsbeziehung und keinen Vertrag. Später stellte das Landgericht Nürnberg-Fürth jedoch fest, dass sehr wohl eine Vereinbarung existierte. Zusätzlich lagen Model-Releases mit Honorarangaben und Zeugenunterschriften vor.

    Für mich ist das einer der deutlichsten Punkte, an denen sichtbar wird, wie meine Forderung entkernt und in einen völlig anderen Kontext verschoben wurde.

    Aus einer urheberrechtlichen Forderung wurde der Eindruck einer grundlosen Belästigung. Aus dokumentierten Shootings wurden angeblich nicht existente Rechnungen. Aus schriftlichen Vereinbarungen wurde gegenüber dem Mahngericht: „Keine Verträge.“

    Genau das halte ich für skandalös.

    Der Punkt, der oft übersehen wird: Im Urheberrecht braucht es nicht einmal zwingend einen Vertrag

    Selbst wenn es überhaupt keinen Vertrag gegeben hätte, wäre das bei einem urheberrechtlichen Schadensersatzanspruch nicht automatisch entscheidend.

    Im Gegenteil.

    Urheberrechtliche Ansprüche entstehen häufig gerade dann, wenn es keine ausreichende Lizenz oder keine wirksame Einwilligung für eine bestimmte Nutzung gibt.

    Wer ein Foto ohne ausreichende Nutzungsrechte weitergibt oder veröffentlichen lässt, kann sich nicht einfach darauf zurückziehen, dass es keinen Vertrag gegeben habe.

    Der Anspruch folgt dann nicht aus einem klassischen Vertrag, sondern aus der Verletzung des Urheberrechts.

    Das ist der Kern.

    Und genau dieser Kern wurde aus meiner Sicht durch den Gewaltschutz- und Stalkingkontext überlagert.

    Der Mahnbescheid: Zulässiger Widerspruch, aber problematische Begründung

    Ein Widerspruch gegen einen Mahnbescheid ist selbstverständlich zulässig. Jeder Antragsgegner kann einem Mahnbescheid widersprechen. § 694 ZPO regelt ausdrücklich den Widerspruch gegen den Mahnbescheid.

    Der Widerspruch an sich ist also nicht das Problem.

    Problematisch ist aus meiner Sicht die Art der Darstellung.

    Denn der Mahnbescheid wurde nicht nur bestritten. Er wurde mit einem Schreiben flankiert, in dem meine Forderung als angeblich nichtig und unwahr dargestellt und gleichzeitig mit Nachstellung, Stalking und Gewaltschutz verknüpft wurde.

    Genau darin sehe ich das Framing.

    Nicht der urheberrechtliche Anspruch stand im Mittelpunkt.
    Nicht die Frage, ob Fotos weitergegeben wurden.
    Nicht die Frage, ob Nutzungsrechte bestanden.
    Nicht die Frage, ob Schadensersatz geschuldet war.

    Sondern die Darstellung meiner Person als angeblicher Stalker.

    Die Weitergabe an Dritte: Der eigentliche Rattenschwanz

    Im Laufe des Verfahrens stellte sich heraus, dass meine Bilder nicht nur in einem einzelnen bekannten Zusammenhang genutzt wurden.

    Nach meinem derzeitigen Kenntnisstand wurden Fotografien auch an Dritte weitergegeben beziehungsweise Dritten zur Nutzung überlassen und sogar verschenkt.

    Das ist für einen Fotografen ein massives Problem.

    Denn wenn Bildmaterial einmal ohne ausreichende Nutzungsrechte weitergegeben wird, weiß der Urheber oft nicht mehr, wo es landet.

    Wer hat die Bilder erhalten?
    Wer hat sie gespeichert?
    Wer hat sie veröffentlicht?
    Wer hat sie weitergegeben?
    Welche Nutzungsrechte wurden Dritten gegenüber behauptet?

    Genau deshalb kann eine urheberrechtliche Abmahnung weitere Folgen haben: Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft, Aufklärung und gegebenenfalls weitere Ansprüche gegen weitere Beteiligte.

    Auch Auskunftsansprüche sind im Urheberrecht gesetzlich vorgesehen. § 101 UrhG regelt unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Auskunft.

    Ob und in welchem Umfang solche Ansprüche in meinem Fall zusätzlich geltend gemacht werden können, lasse ich derzeit prüfen.

    Gerade dieser Punkt macht das spätere Gewaltschutzframing aus meiner Sicht besonders schwerwiegend.

    Denn es ging nicht nur darum, eine konkrete Forderung abzuwehren. Es ging auch darum, ob die Weitergabe meiner Bilder weiter aufgeklärt werden kann.

    Wenn ein Fotograf wissen will, wo seine Bilder gelandet sind, ist das keine Belästigung.

    Es ist legitime Rechtsdurchsetzung.

    Anwaltliches Framing: Wenn der Urheber zum angeblichen Stalker gemacht wird

    Ein weiterer Punkt, der aus meiner Sicht nicht unterschätzt werden darf, ist die anwaltliche Verteidigungslinie der Gegenseite.

    Natürlich hat jede Partei das Recht, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Und natürlich ist es Aufgabe eines Rechtsanwalts, die Interessen seiner Mandantin zu vertreten.

    Was ich kritisiere, ist die Wirkung dieser Verteidigungslinie.

    Aus meiner Sicht wurde in den verschiedenen Verfahren konsequent ein Stalking- und Gewaltschutznarrativ aufgebaut. Der eigentliche Kern des Konflikts – die unerlaubte Nutzung und Weitergabe meiner Fotografien, meine Abmahnung, mein Mahnbescheid und meine Schadensersatzforderung – trat dadurch immer weiter in den Hintergrund.

    Plötzlich ging es nicht mehr darum, ob ein Fotograf berechtigte Ansprüche wegen der Nutzung seiner Bilder geltend macht.

    Plötzlich ging es um Nachstellung.
    Um Stalking.
    Um Gewaltschutz.
    Um angebliche persönliche Belästigung.

    Gerade als Mann ist es in einem solchen Kontext schwer, gegen dieses Bild anzukämpfen. Sobald Begriffe wie Stalking, sexuelle Belästigung oder Nachstellung im Raum stehen, verschiebt sich die Wahrnehmung. Man erklärt dann nicht mehr nur seine Forderung. Man verteidigt seine Person.

    Genau das halte ich für gefährlich.

    Denn in meinem Fall gab es eine konkrete urheberrechtliche Grundlage: Model-Releases, eine Abmahnung vom 07.08.2024, einen Mahnbescheid wegen unerlaubter Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke und später ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az. 19 O 1359/25, das den Kern meiner Forderung bestätigte.

    Trotzdem wurde meine Anspruchsdurchsetzung aus meiner Sicht immer wieder in einen Stalking- und Gewaltschutzkontext verschoben.

    Das war möglicherweise prozessual wirksam.

    Aber es war aus meiner Sicht in der Sache hochproblematisch.

    Warum eine fachlich zuständige Urheberrechtskammer so wichtig war

    Gerade deshalb war es für mich entscheidend, dass die urheberrechtliche Seite am Ende nicht im Schatten des Gewaltschutzverfahrens bewertet wurde, sondern in einem dafür zuständigen zivilrechtlichen Urheberrechtsverfahren.

    Das Mahnverfahren selbst ist dafür nicht geeignet. Ein Mahnverfahren ist stark formalisiert. Der Widerspruch gegen einen Mahnbescheid ist möglich und zulässig, aber die eigentliche inhaltliche Prüfung findet erst im streitigen Verfahren statt.

    In Bayern sind landgerichtliche Urheberrechtsstreitsachen für die OLG-Bezirke Nürnberg und Bamberg dem Landgericht Nürnberg-Fürth übertragen. Genau deshalb war die Entscheidung einer fachlich zuständigen Kammer für Urheberrechtsstreitsachen aus meiner Sicht so wichtig.

    Erst dort wurde wieder auf den eigentlichen Kern geschaut:

    Wer hat die Fotos erstellt?
    Wer ist Urheber?
    Welche Nutzungsrechte wurden eingeräumt?
    Durfte Ramona Frank alias Ramona Ott die Bilder an Dritte weitergeben?
    War die Veröffentlichung auf einer fremden Instagram-Präsenz von den Vereinbarungen gedeckt?
    Bestand ein Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz?

    Das Landgericht Nürnberg-Fürth beantwortete diese Fragen im Urteil vom 16.04.2026, Az. 19 O 1359/25, in wesentlichen Punkten zu meinen Gunsten.

    Damit wurde der Fall wieder auf die Ebene zurückgeführt, auf die er gehört:

    Urheberrecht.
    Nicht Stalking.
    Nicht Gewaltschutz.
    Nicht persönliche Belästigung.
    Sondern Bildrechte, Nutzungsrechte, Weitergabe, Veröffentlichung und Schadensersatz.

    Warum ein Familiengericht?

    Eine weitere Frage beschäftigt mich bis heute: Warum wurde ein Konflikt zwischen einem Fotografen und einem Model überhaupt in einen Gewaltschutz- und Familiengerichtskontext gezogen?

    Wir waren nicht verheiratet.
    Wir haben nie zusammen gewohnt.
    Es gab keine gemeinsame Wohnung.
    Es gab keine häusliche Gemeinschaft.
    Es gab aus meiner Sicht keine feste Beziehung.
    Es gab fotografische Arbeiten, persönlichen Kontakt und später einen Streit über Bildrechte.

    Natürlich ist mir bewusst, dass das Gewaltschutzgesetz nicht nur bei Ehe oder häuslicher Gewalt Anwendung finden kann. § 1 GewSchG betrifft gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen.

    Aber gerade deshalb muss besonders sorgfältig geprüft werden, worum es wirklich geht.

    Geht es tatsächlich um Schutz vor Nachstellung?

    Oder geht es um die Durchsetzung berechtigter Forderungen?

    In meinem Fall war der Kern urheberrechtlich. Ich machte Ansprüche als Fotograf geltend. Später bestätigte ein Landgericht, dass diese Ansprüche im Kern berechtigt waren.

    Trotzdem wurde der Konflikt in einen Rahmen gestellt, der nach außen völlig anders wirkt:

    Gewaltschutz.
    Familiengericht.
    Stalking.
    Nachstellung.

    Das ist kein neutrales Etikett. Es verändert die Wahrnehmung.

    Die Folgen der einstweiligen Anordnung: Massive Einschränkungen im Alltag

    Die einstweilige Anordnung hatte für mich erhebliche Folgen.

    Ich durfte keinen Kontakt aufnehmen und mich nicht in ihrer Nähe aufhalten. Was auf dem Papier zunächst abstrakt klingt, hatte im Alltag massive Konsequenzen.

    Wenn sie in meinem Fitnessstudio auftauchte, musste ich gehen. Nebenbei erwähnt wir gingen ins selbe Fitnessstudio… Wenn sie an einem Ort war, an dem ich mich privat aufhielt, musste ich diesen Ort verlassen. Wenn berufliche Projekte räumlich oder organisatorisch mit ihrer Anwesenheit kollidierten, musste ich ausweichen oder abbrechen.

    Damit wurde die Anordnung für mich nicht nur zu einer rechtlichen Einschränkung, sondern zu einer ständigen Belastung.

    Ich musste permanent darauf achten, nicht unbeabsichtigt gegen Auflagen zu verstoßen. Selbst alltägliche Situationen wurden dadurch unsicher: Wo darf ich hin? Wer ist dort? Muss ich gehen? Kann mir daraus später ein Verstoß gemacht werden?

    Diese Situation führte zu erheblichem psychischen Stress.

    Für mich war besonders befremdlich, dass eine Maßnahme, die eigentlich dem Schutz vor Gewalt, Bedrohung oder tatsächlicher Nachstellung dienen soll, in einem Umfeld eingesetzt wurde, in dem es aus meiner Sicht im Kern um offene geschäftliche Fragen, Urheberrechte, Zahlungsansprüche und sachliche E-Mail-Kommunikation ging.

    Der Wendepunkt kam später durch einen Vorgang, der aus meiner Sicht besonders aufschlussreich ist: Am 02.01.2025 rief Ramona Frank mich nach meiner Darstellung selbst an.

    Nach meiner Darstellung ging der Kontakt also gerade von der durch die Anordnung geschützten Person aus.

    Das Gericht hob die Verfügung daraufhin rückwirkend auf. Besonders deutlich ist aus meiner Sicht die Begründung der Richterin:

    „Ein Titel in Form einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz kann nicht dazu dienen, dass sich die durch die Anordnung geschützte Person von Fall zu Fall nach Belieben auf dessen Schutz berufen kann oder nicht.“

    Dieser Satz bringt für mich den Kern des Problems auf den Punkt.

    Eine Gewaltschutzanordnung darf nicht situationsabhängig als Schutzschild eingesetzt werden, während die geschützte Person selbst entscheidet, wann sie sich daran hält und wann nicht.

    Nach meinem Kenntnisstand ist der Beschluss rechtskräftig und nicht anfechtbar.

    Für mich bestätigt diese Entwicklung den Eindruck, dass die Maßnahme von Anfang an in einem problematischen Verhältnis zum tatsächlichen Konflikt stand. Denn während ich mich massiv eingeschränkt sah, ging es auf der Sachebene weiterhin um fotografische Zusammenarbeit, Model-Releases, Nutzungsrechte, offene Ansprüche und später um eine urheberrechtliche Forderung, die vom Landgericht Nürnberg-Fürth im Kern bestätigt wurde.

    Ich habe sämtliche rechtlichen Möglichkeiten geprüft und genutzt, um gegen diese Einschränkungen vorzugehen. Letztlich führte die konsequente rechtliche Prüfung – und der spätere Kontakt durch Ramona Frank selbst – dazu, dass die Anordnung aufgehoben wurde.

    Für mich ist das ein weiterer Baustein in der Gesamtbetrachtung: Eine urheberrechtliche und geschäftliche Auseinandersetzung wurde in einen Gewaltschutzkontext verschoben, mit erheblichen Folgen für meinen Alltag, meine berufliche Tätigkeit und meine persönliche Freiheit.

    Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az. 19 O 1359/25

    Dann kam das Urteil.

    Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied am 16.04.2026 im Verfahren 19 O 1359/25.

    Dieses Urteil betrifft genau den urheberrechtlichen Kern, der zuvor im Mahnverfahren bestritten und in einen Gewaltschutz- beziehungsweise Stalkingkontext gerückt wurde.

    Das Gericht stellte fest, dass ich Urheber der streitgegenständlichen Fotografien bin.

    Es stellte fest, dass es sich bei den Fotografien um urheberrechtlich geschützte Werke handelt.

    Es stellte fest, dass Ramona Frank Bilder an eine Dritte weitergegeben hatte.

    Es stellte fest, dass die Veröffentlichung auf einer fremden Instagram-Präsenz eine öffentliche Zugänglichmachung darstellte.

    Es stellte fest, dass für diese konkrete Nutzung keine ausreichenden Nutzungsrechte bestanden.

    Und es stellte fest, dass die Weitergabe an Dritte und die Veröffentlichung auf einer fremden, kommerziell eingebundenen Social-Media-Präsenz nicht von den bestehenden Vereinbarungen gedeckt waren.

    Die Folge:

    Ramona Frank wurde zur Unterlassung verurteilt.

    Außerdem wurde sie zur Zahlung von 3.420,00 Euro Schadensersatz nebst Zinsen verurteilt. Die Sie nun auch bezahlt hat inklusive Zinsen.

    Das Gericht gab nicht jedem einzelnen meiner Anträge statt. Auch das gehört zur Wahrheit. Einzelne Nebenanträge wurden abgewiesen.

    Aber der entscheidende Kern wurde bestätigt:

    Meine Forderung war nicht frei erfunden.
    Sie war nicht bloß eine angeblich nichtige Rechnung.
    Sie war nicht einfach ein persönlicher Angriff.
    Sie beruhte auf einer Urheberrechtsverletzung.

    Und genau deshalb ist die frühere Darstellung im Mahnverfahren so problematisch.

    Soweit mir kein gesonderter Rechtskraftvermerk zum Urteil vorliegt, bezeichne ich diese Entscheidung bewusst als Urteil des Landgerichts beziehungsweise als erstinstanzliche Entscheidung.

    Aus einer Forderung wurde ein Belastungsnarrativ

    Für mich ist der Fall inzwischen mehr als ein einzelner Rechtsstreit.

    Er zeigt, wie gefährlich es werden kann, wenn legitime Rechtsdurchsetzung in einen persönlichen Belastungskontext verschoben wird.

    Ein Fotograf fordert Schadensersatz wegen der Nutzung seiner Bilder.

    Daraus wird: Stalking.

    Ein Fotograf mahnt eine Urheberrechtsverletzung ab.

    Daraus wird: Belästigung.

    Ein Fotograf will wissen, wohin seine Bilder weitergegeben wurden.

    Daraus wird: Nachstellung.

    Genau dieses Framing halte ich für skandalös.

    Denn es verändert die Rollen.

    Plötzlich steht nicht mehr die Person im Fokus, die Bilder weitergegeben oder genutzt hat.

    Plötzlich steht der Urheber im Fokus, der seine Rechte durchsetzt.

    Das ist eine gefährliche Verdrehung.

    Warum ich zivilrechtliche Schritte prüfen lasse

    Ich lasse derzeit prüfen, ob ich zivilrechtlich gegen die Vorgänge rund um die gegen mich erwirkte einstweilige Maßnahme vorgehen kann.

    Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob diese Maßnahme auf einer unzutreffenden oder unvollständigen Tatsachengrundlage beruhte und ob meine urheberrechtliche Rechtsdurchsetzung gezielt in einen Stalking- und Gewaltschutzkontext gerückt wurde.

    Ich werde dieser Prüfung nicht vorgreifen.

    Aber ich halte fest:

    Die Sprachnachricht vom 28.06.2024 lag vor.
    Die Model-Releases aus dem Jahr 2021 lagen vor.
    Die Abmahnung vom 07.08.2024 benannte den urheberrechtlichen Kern ausdrücklich.
    Die Gewaltschutzentscheidung folgte später.
    Am 30.08.2024 wurde mein Mahnbescheid nicht nur bestritten, sondern mit Gewaltschutz und Stalking verknüpft.
    Die Gewaltschutzanordnung wurde später nach meiner Darstellung rückwirkend aufgehoben.
    Das spätere Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az. 19 O 1359/25, bestätigte den Kern meiner Forderung.

    Diese Abfolge wirft erhebliche Fragen auf.

    Wenn eine Forderung zunächst als angeblich nichtig, unwahr oder belästigend dargestellt wird, später aber gerichtlich bestätigt wird, dass ein urheberrechtlicher Anspruch besteht, dann muss die damalige Darstellung aufgearbeitet werden.

    Für bestimmte einstweilige Verfügungen sieht § 945 ZPO eine Schadensersatzpflicht vor, wenn sich die Anordnung als von Anfang an ungerechtfertigt erweist. Ob und wie das auf meinen konkreten Fall anwendbar ist, lasse ich anwaltlich prüfen.

    Was dieser Fall zeigt

    Dieser Fall zeigt aus meiner Sicht, wie schnell ein berechtigter Zahlungsanspruch in ein anderes Licht gerückt werden kann.

    Er zeigt, wie gefährlich Begriffe wie Stalking, Nachstellung und Gewaltschutz werden können, wenn sie in einem zivilrechtlichen Streit über Bildrechte eingesetzt werden.

    Und er zeigt, wie wichtig es ist, die Ebenen sauber zu trennen:

    Gewaltschutz ist wichtig.
    Urheberrecht ist wichtig.
    Beides darf nicht gegeneinander ausgespielt werden.

    Wer tatsächlich Schutz braucht, muss Schutz bekommen.

    Aber wer Bilder ohne ausreichende Nutzungsrechte weitergibt oder veröffentlichen lässt, muss sich urheberrechtlichen Ansprüchen stellen.

    Ein Mahnbescheid ist keine Nachstellung.
    Eine Abmahnung ist keine Belästigung.
    Ein Auskunftsverlangen ist kein Stalking.
    Und Schadensersatz wegen Bildnutzung ist keine private Schikane.

    Es ist Rechtsdurchsetzung.

    Ausblick: Der Namens- und Identitätskomplex

    In einem gesonderten Beitrag werde ich noch einmal aufarbeiten, unter welchem Namen mir gegenüber im Jahr 2021 aufgetreten wurde, welche Namen in Model-Releases, geschäftlichen Unterlagen und der Außendarstellung verwendet wurden und welche Rolle die Bezeichnungen Ramona Ott und Ramona Frank in diesem Fall spielen.

    Dieser Punkt ist für mich nicht nebensächlich.

    Denn wer als Fotograf Verträge abschließt, Model-Releases erhält, Honorare dokumentiert und Nutzungsrechte vereinbart, muss wissen, mit wem er rechtlich handelt.

    Gerade weil später gegenüber dem Amtsgericht Coburg behauptet wurde, es gebe keine Verträge, keine Rechnungen, keine Geschäftsbeziehung und keinen Vertrag, wird dieser Namenskomplex für mich zu einem weiteren wichtigen Baustein in der Aufarbeitung des Falls.

    Fazit: Der eigentliche Skandal

    Für mich bleibt dieser Fall ein Beispiel dafür, wie eine berechtigte urheberrechtliche Forderung durch Framing beschädigt werden kann.

    Bereits vor meiner Abmahnung gab es eine Sprachnachricht, in der Vorwürfe wie Stalking, sexuelle Belästigung, Rufmord und Schadensersatz in den Raum gestellt wurden – aus meiner Sicht nicht als konkrete Beschreibung tatsächlicher Vorfälle, sondern als mögliche Gegenreaktion auf rechtliche Schritte meinerseits.

    Es gab Model-Releases.
    Es gab Honorarangaben.
    Es gab Unterschriften.
    Es gab eine Zeugenunterschrift.
    Es gab eine vom Landgericht festgestellte Vereinbarung.
    Es gab eine urheberrechtliche Abmahnung.
    Es gab einen Mahnbescheid wegen unerlaubter Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke.
    Und später gab es ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az. 19 O 1359/25.

    Trotzdem wurde gegenüber dem Amtsgericht Coburg geschrieben, es gebe keine Rechnungen, keine Verträge, keine Geschäftsbeziehung und keinen Vertrag.

    Gleichzeitig wurde meine Forderung in einen Kontext von Nachstellung, Stalking und Gewaltschutz gestellt.

    Das ist aus meiner Sicht der Skandal.

    Nicht, dass jemand einem Mahnbescheid widerspricht.

    Nicht, dass jemand sich rechtlich verteidigt.

    Sondern dass eine Forderung wegen Bildnutzung aus meiner Sicht in einen Stalking- und Gewaltschutzkontext verschoben wurde, obwohl sie später gerichtlich bestätigt wurde.

    Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid war nicht das Problem.

    Das Problem ist aus meiner Sicht, dass eine urheberrechtliche Forderung, die später im Verfahren LG Nürnberg-Fürth, Az. 19 O 1359/25 im Kern bestätigt wurde, zuvor als Teil eines Belastungsnarrativs dargestellt wurde.

    Aus einer Bildrechtsverletzung wurde ein Gewaltschutzfall.
    Aus einem Fotografen, der seine Rechte geltend machte, wurde ein angeblicher Stalker.
    Aus Rechtsdurchsetzung wurde Belästigung.

    Genau das halte ich für eine gefährliche Schieflage.

    Und genau deshalb lasse ich derzeit prüfen, welche rechtlichen Konsequenzen daraus folgen.

  • Klare Buchempfehlung: Sebastian Deubelli – „Fotografie und Recht im Fokus“

    Klare Buchempfehlung: Sebastian Deubelli – „Fotografie und Recht im Fokus“

    Warum Sebastian Deubelli das aktuelle Urteil des LG Nürnberg-Fürth gefallen müsste

    Eine Bestätigung seiner Rechtsauffassung im Urteil vom 16.04.2026, Az. 19 O 1359/25

    Vor einigen Jahren habe ich mir das Buch „Fotografie und Recht im Fokus“ von Sebastian Deubelli gekauft. Für mich war dieses Buch von Anfang an mehr als ein juristisches Fachbuch. Ich habe es wie ein Lehrbuch gelesen.

    Ich habe es markiert, immer wieder zur Hand genommen und mit meiner eigenen Praxis als Fotograf abgeglichen. Gerade weil ich als Urheber regelmäßig erlebe, wie selbstverständlich manche Menschen mit Fotografien umgehen, war dieses Buch für mich eine wichtige fachliche Orientierung.

    Heute kann ich sagen:

    Dieses Buch war für mich nicht nur theoretisch wertvoll. Es hat mir auch praktisch geholfen – unter anderem bei der Durchsetzung meiner Rechte vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth.

    Im Urteil vom 16.04.2026, Az. 19 O 1359/25, habe ich als Fotograf gegen Ramona Frank alias Ramona Ott in wesentlichen Punkten gewonnen. Das Gericht hat mir unter anderem Unterlassungsansprüche und Schadensersatz in Höhe von 3.420,00 € zugesprochen.

    Für mich ist dieses Urteil eine deutliche Bestätigung vieler Rechtsauffassungen, die Sebastian Deubelli in seinem Buch vertritt.

    Deshalb ist dieser Beitrag vor allem eines:

    eine klare Buchempfehlung.

    Denn dieses Urteil zeigt, dass Deubellis Ausführungen nicht nur Theorie sind. Sie haben praktische Relevanz. Sie helfen Fotografen, ihre Rechte zu verstehen. Und sie zeigen, wie wichtig es ist, die eigene Position als Urheber ernst zu nehmen.

    Weitere Informationen zum Buch beim mitp Verlag:
    https://www.mitp.de/FOTOGRAFIE-GRAFIK/Fotografie-und-Recht-im-Fokus.html

    Der mitp Verlag führt das Buch als Fotografie und Recht im Fokus, von Sebastian Deubelli, 1. Auflage 2021, ISBN 9783747503256. Außerdem beschreibt der Verlag das Buch als verständliche Aufbereitung rechtlicher Fragen aus der Sicht eines Fachanwalts für Fotografen.

    Warum ich Ramona Frank alias Ramona Ott namentlich nenne

    Mir ist wichtig, vorab einzuordnen, warum ich den Namen Ramona Frank alias Ramona Ott in diesem Beitrag nenne.

    Es geht mir nicht um private Bloßstellung. Es geht mir um die sachliche Aufarbeitung eines gerichtlichen Urteils, das meine Rechte als Fotograf und Urheber betrifft.

    Ramona Frank alias Ramona Ott ist keine völlig unbekannte Privatperson, die nie öffentlich aufgetreten wäre. Sie tritt selbst öffentlich als Model auf und ist im Internet Gegenstand journalistischer Berichterstattung.

    Bei idowa erschien am 28.10.2022 ein Artikel über Ramona Ott mit der Überschrift „Mariella (6) tritt in die Fußstapfen der Model-Mama“. Dort wird sie als Regensburger Model vorgestellt.

    Artikel:
    https://www.idowa.de/nahaufnahmen/mariella-6-tritt-in-die-fussstapfen-der-model-mama-art-237168

    Am 01.04.2026 erschien bei idowa außerdem ein weiterer Artikel über Ramona Frank mit dem Titel „Die Regensburgerin Ramona Frank ist mit 41 Jahren als Model gefragt“. In diesem Artikel wird sie ebenfalls im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Model dargestellt.

    Artikel:
    https://www.idowa.de/regionen/woerth-und-regensburg/regensburg/die-regensburgerin-ramona-frank-ist-mit-41-jahren-als-model-gefragt-art-388062

    Ich bezeichne sie deshalb in diesem Beitrag als öffentlich auftretendes Model beziehungsweise im allgemeinen Sprachgebrauch als öffentliche Person im Kontext ihrer Modeltätigkeit.

    Gerade weil Ramona Frank alias Ramona Ott seit Jahren öffentlich als Model auftritt und ihre Außendarstellung sichtbar mit professionellen Fotografien verbunden ist, halte ich diese Aufklärung für notwendig. Wer öffentlich mit Bildern arbeitet, wer als Model in Medien erscheint und dessen Bildmaterial auch in Stockfoto- oder Agenturkontexten genutzt Millionenfach seit Jahren genutzt wird, bewegt sich mit dieser Außendarstellung nicht ausschließlich im privaten Raum.

    Besonders deutlich wird das daran, dass solche Bilder in sehr unterschiedlichen redaktionellen Zusammenhängen auftauchen können. Ein Beispiel ist ein FOCUS-Online-Beitrag mit der Überschrift „Psychologe erklärt, warum junge Menschen‚ zu blöd zum Autofahren‘ sind“. Der Beitrag zeigt, wie Agentur- und Stockbildmaterial in Kontexte gesetzt werden kann, die für die abgebildete Person durchaus überraschend wirken können.

    Der Beitrag ist hier abrufbar:

    Vor diesem Hintergrund ist eine sachliche Auseinandersetzung mit meinem urheberrechtlichen Urteil erst recht gerechtfertigt. Es geht nicht um private Herabsetzung, sondern um die grundsätzliche Frage, welche Rechte Fotografen behalten, wenn ihre Bilder durch Dritte weitergegeben, verändert, mit Logos versehen, ohne Urhebernennung, in fremden Kontexten oder sogar mit falscher Urhebernennung veröffentlicht werden.

    Dies gilt umso mehr, wenn zu einer solchen falschen Urheberkennzeichnung aktiv aufgefordert wird.

    Hinzu kommt:

    In der professionellen Model- und Stockfotografie sind Model Releases seit vielen Jahren Standard. Ramona Frank alias Ramona Ott ist seit mehr als einem Jahrzehnt öffentlich als Model sichtbar und hatte, soweit öffentlich nachvollziehbar, auch Berührungspunkte mit professionellen Stockfoto- und Fotografie-Kontexten, unter anderem mit Kzenon / Arne Trautmann sowie Diana Drubig. Gerade bei einem öffentlich auftretenden Model kann man deshalb erwarten, dass die Bedeutung von Nutzungsrechten, Freigaben und Urheberrechten nicht völlig unbekannt ist. Genau deshalb ist Aufklärung hier wichtig.

    Nach meinem Kenntnisstand bin ich mit dieser Problematik auch kein Einzelfall. Mir liegt eine Abmahnung von Diana Drubig vom 26.07.2024 an eine Regensburger Druckerei vor. Darin wurde die Nutzung eines von ihr gefertigten Fotos im Zusammenhang mit Ramona Frank alias Ramona Ott und dem Magazin „Abensberg“ urheberrechtlich beanstandet. Es ging dabei unter anderem um die Verwendung eines Fotos in einem werblichen beziehungsweise kommerziellen Umfeld, um eine nicht korrekte Urheberbenennung und um Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.

    Für mich zeigt dieser Vorgang sehr deutlich:

    Wenn Fotos unter dem Schlagwort „Eigenwerbung“ weitergegeben und anschließend von Dritten in wirtschaftlichen Kontexten genutzt werden, entsteht genau das Problem, vor dem Fotografen immer wieder warnen. Mein Fall steht also nicht isoliert da, sondern fügt sich in ein grundsätzliches Muster ein, bei dem professionelle Fotografien weitergereicht, genutzt und verwertet werden, ohne dass die Rechte des Urhebers sauber geklärt sind.

    Für mich zeigt das:

    Es geht hier nicht um eine persönliche Ausnahme, sondern um ein grundsätzliches Problem im Umgang mit Fotografien, Nutzungsrechten und Weitergaben an Dritte.

    Warum ich dieses Buch empfehle

    Viele Fotografen kennen dieselben Diskussionen:

    „Ich bin doch selbst auf dem Foto.“
    „Das war doch nur Social Media.“
    „Das war doch nur eine Freundin.“
    „Das war doch nur Eigenwerbung.“
    „Da steht kein Wasserzeichen drauf.“
    „Der Fotograf wurde halt nicht genannt.“
    „Es ist doch kein Schaden entstanden.“

    Genau bei solchen Sätzen hilft Deubellis Buch. Es erklärt verständlich, warum diese Argumente oft nicht tragen. Es macht deutlich, dass Fotografien keine frei verfügbare Masse sind, sondern urheberrechtlich geschützte Werke.

    Auf Seite 76 schreibt Deubelli über Fotografien, sie seien „so gut wie immer urheberrechtlich geschützt“.

    Genau diese Grundhaltung bestätigt das LG Nürnberg-Fürth in meinem Fall. Das Gericht hat meine Bilder nicht nur als einfache Lichtbilder behandelt, sondern als Lichtbildwerke. Es hat also anerkannt, dass die Fotografien eine schöpferische Gestaltung aufweisen.

    Das ist für mich als Fotograf ein sehr wichtiger Punkt.

    Ein Foto ist nicht einfach eine Datei.
    Ein Foto ist nicht einfach „Content“.
    Ein Foto ist nicht automatisch frei verwendbar, nur weil jemand darauf abgebildet ist.

    Ein Foto ist das Ergebnis kreativer Arbeit.

    Das Urteil: LG Nürnberg-Fürth, 16.04.2026, Az. 19 O 1359/25

    Im Verfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth, Az. 19 O 1359/25, ging es um zwei Fotografien, die ich erstellt hatte. Auf diesen Bildern war Ramona Frank alias Ramona Ott als Model abgebildet.

    Diese Bilder wurden später an eine dritte Person weitergegeben und auf einem fremden Social-Media-Account veröffentlicht. Den Namen dieses Accounts nenne ich hier bewusst nicht, weil es mir in diesem Artikel nicht um diesen Account geht.

    Mir geht es um die rechtliche Grundsatzfrage:

    Darf eine abgebildete Person Fotografien, die ihr nur in einem bestimmten Rahmen zur Verfügung gestellt wurden, an Dritte weitergeben und öffentlich verwenden lassen?

    Das LG Nürnberg-Fürth hat diese Frage in meinem Fall klar beantwortet: Nein.

    Das Gericht hat Ramona Frank unter anderem verurteilt, es zu unterlassen, die Fotografien ohne meine ausdrückliche Zustimmung öffentlich zugänglich zu machen oder an Dritte weiterzugeben.

    Außerdem wurde mir Schadensersatz in Höhe von 3.420,00 € zugesprochen.

    Für mich ist der Kern dieses Urteils eindeutig:

    Die abgebildete Person wird nicht automatisch Rechteinhaberin.
    Eine Nutzung zur Eigenwerbung ist keine freie Weitergabe.
    Social Media ist kein rechtsfreier Raum.
    Die Urhebernennung ist nicht optional.
    Und ein Fotograf darf für unberechtigte Nutzungen Schadensersatz verlangen.

    „Ich bin doch auf dem Bild“ ist kein Nutzungsrecht

    Einer der größten Irrtümer im Umgang mit Fotografien lautet:

    Wer auf dem Foto zu sehen ist, dürfe dieses Foto automatisch nutzen.

    Das ist falsch.

    Auch wenn jemand selbst auf einem Foto abgebildet ist, bleibt der Fotograf Urheber. Die abgebildete Person erhält dadurch nicht automatisch das Recht, das Bild beliebig weiterzugeben, öffentlich zu posten, mit Logos zu versehen, kommerziell zu nutzen oder Dritten zur Verfügung zu stellen.

    Gerade bei einem öffentlich auftretenden Model ist dieser Punkt besonders wichtig. Denn Modeltätigkeit, öffentliche Sichtbarkeit und die eigene Außendarstellung beruhen oft auf professionellen Fotografien.

    Genau deshalb muss klar bleiben:

    Die Person vor der Kamera ist nicht automatisch die Rechteinhaberin am Foto.

    Genau hier trifft das Urteil die Linie von Sebastian Deubelli.

    Deubelli beschreibt in seinem Buch sinngemäß sehr treffend den typischen Irrtum, dass Kunden oder abgebildete Personen meinen, sie könnten mit erhaltenen Bildern frei verfahren. Genau dieses Missverständnis hat das LG Nürnberg-Fürth in meinem Fall zurückgewiesen.

    Das Gericht hat klargestellt, dass eine frühere Vereinbarung zur Eigenwerbung gerade keine freie Weitergabe an Dritte und keine Unterlizenzierung umfasste. Eine Nutzung zur Eigenwerbung bedeutet eben nicht, dass Bilder beliebig in fremde Hände gegeben oder für fremde Social-Media-Veröffentlichungen eingesetzt werden dürfen.

    Das ist für Fotografen ein enorm wichtiger Punkt.

    Weitergabe an Dritte: Genau der Punkt, vor dem Deubelli warnt

    Besonders wichtig finde ich, dass das Gericht nicht nur die spätere Veröffentlichung betrachtet hat. Es hat bereits die Weitergabe an eine dritte Person als urheberrechtlich relevante Handlung bewertet.

    Das ist für Fotografen entscheidend.

    Denn in der Praxis hört man oft:

    „Ich habe es doch gar nicht selbst gepostet.“
    „Ich habe es nur weitergeschickt.“
    „Die andere Person hat es veröffentlicht.“

    Aber genau darin liegt oft das Problem. Wer ein fremdes Foto weitergibt und dadurch eine unberechtigte Veröffentlichung ermöglicht, verliert nicht einfach jede Verantwortung.

    Sebastian Deubelli nennt auf Seite 113 ausdrücklich das „Recht zur Weitergabe“.

    Für mich ist das einer der wichtigsten Punkte im gesamten Fotorecht. Wenn ein Fotograf nicht ausdrücklich erlaubt hat, dass Bilder an Dritte weitergegeben werden dürfen, dann darf eine solche Weitergabe nicht einfach als selbstverständlich behandelt werden.

    Denn sobald Bilder unkontrolliert weitergegeben werden, verliert der Urheber die Kontrolle darüber,

    wo das Bild erscheint,
    in welchem Zusammenhang es erscheint,
    wer es nutzt,
    ob der Urheber genannt wird,
    ob das Bild verändert wird,
    und ob es für Werbung oder Reichweite eingesetzt wird.

    Genau deshalb ist dieses Urteil für mich eine deutliche Bestätigung von Deubellis Rechtsauffassung.

    Social Media ist kein rechtsfreier Raum

    Auch beim Thema Social Media bestätigt das Urteil des LG Nürnberg-Fürth sehr gut die Linie aus Deubellis Buch.

    Deubelli schreibt auf Seite 123 über soziale Netzwerke und verwendet dabei die klare Formulierung „rechtsfreie Räume“.

    Seine Botschaft ist eindeutig:

    Social Media ist keine Sonderzone außerhalb des Urheberrechts. Für soziale Netzwerke gelten nach seiner Darstellung die „gleichen gesetzlichen Grundsätze“ wie in anderen Medien.

    Das bestätigt auch mein Urteil.

    Die Veröffentlichung auf Instagram wurde vom LG Nürnberg-Fürth als urheberrechtlich relevante öffentliche Zugänglichmachung bewertet. Es ging also nicht um eine harmlose Nebensache, sondern um eine Nutzung, für die ein entsprechendes Nutzungsrecht erforderlich gewesen wäre.

    Das ist heute wichtiger denn je.

    Viele Urheberrechtsverletzungen passieren nicht mehr in klassischen Printmedien, sondern auf Social Media. Bilder werden hochgeladen, weitergereicht, geteilt, bearbeitet, mit Logos versehen und zur Selbstdarstellung oder Werbung genutzt.

    Aber ein Instagram-Post ist nicht automatisch erlaubt, nur weil er schnell erstellt ist.

    Auch online gilt:

    Wer ein Foto nutzen will, braucht Rechte.

    Urhebernennung: Nicht nett, sondern Pflicht

    Für mich persönlich ist die Urhebernennung einer der wichtigsten Punkte im Urheberrecht.

    Ich will nicht nur bezahlt werden. Ich will auch als Urheber sichtbar bleiben. Das ist kein Ego-Thema. Es ist ein zentraler Bestandteil meiner beruflichen Existenz.

    Fotos sind Referenzen.
    Fotos sind Reputation.
    Fotos zeigen, wer die kreative Arbeit geschaffen hat.

    Deubelli bringt es auf Seite 44 sehr klar auf den Punkt:

    „Der Urheber ist zu nennen.“

    Genau diesen Gedanken hat das LG Nürnberg-Fürth wirtschaftlich ernst genommen.

    Weil meine Urhebernennung fehlte, hat das Gericht einen 100%igen Aufschlag auf die fiktive Lizenzgebühr angenommen.

    Die Rechnung war klar:

    855,00 € pro Bild
    × 2 Bilder
    = 1.710,00 € Lizenzschaden

    • 100 % wegen fehlender Urhebernennung
      = 3.420,00 € Schadensersatz

    Das ist eine der wichtigsten Botschaften dieses Urteils:

    Die fehlende Urhebernennung ist kein Kavaliersdelikt.

    Deubelli verwendet auf Seite 45 genau dieses Wort: „Kavaliersdelikt“.

    Und genau hier zeigt sich, wie nah seine rechtliche Einschätzung an der gerichtlichen Bewertung liegt. Das Gericht hat die fehlende Urhebernennung nicht als Nebensache behandelt, sondern als wirtschaftlich relevanten Verstoß.

    Für Fotografen ist das ein starkes Signal.

    Lizenzanalogie: Auch hier bestätigt das Urteil Deubellis Linie

    Auch bei der Schadensberechnung folgt das Urteil einer Linie, die Deubelli in seinem Buch verständlich erklärt.

    Der zentrale Begriff lautet: „Lizenzanalogie“.

    Das bedeutet vereinfacht:

    Es wird gefragt, was vernünftige Vertragspartner für die konkrete Nutzung vereinbart hätten, wenn die Nutzung vorher ordnungsgemäß lizenziert worden wäre.

    Das LG Nürnberg-Fürth hat genau so gerechnet.

    Das Gericht fragte nicht, ob ich konkret einen Auftrag verloren habe.
    Es fragte auch nicht, ob die Beklagte freiwillig genau diesen Betrag gezahlt hätte.
    Entscheidend war der objektive Wert der Nutzung.

    Das Gericht berücksichtigte meine eigene Preisliste, eine Vergleichsrechnung und die MFM-Tabelle 2025. Am Ende kam es zu dem Ergebnis, dass eine Lizenzgebühr von 855,00 € pro Bild angemessen ist.

    Auch das ist eine Bestätigung der Deubelli-Linie:

    Schadensersatz bei unberechtigter Bildnutzung ist nicht Fantasie, sondern kann anhand nachvollziehbarer Lizenzwerte begründet werden.

    Für mich als Fotograf ist das besonders wichtig, weil es zeigt:

    Wer seine Preise dokumentiert, wer seine Lizenzpraxis belegen kann und wer seine Rechte sauber verfolgt, hat vor Gericht eine deutlich stärkere Position.

    Warum Sebastian Deubelli dieses Urteil gefallen müsste

    Ich glaube, Sebastian Deubelli müsste dieses Urteil gefallen, weil es viele seiner zentralen Aussagen bestätigt.

    Erstens: Fotografien sind geschützt.
    Das Gericht hat meine Bilder sogar als Lichtbildwerke eingeordnet.

    Zweitens: Die abgebildete Person darf nicht automatisch alles.
    Dass jemand auf einem Foto zu sehen ist, ersetzt kein Nutzungsrecht.

    Drittens: Das gilt gerade auch bei einem öffentlich auftretenden Model.
    Wer als Model öffentlich sichtbar ist, darf professionelle Fotografien nicht automatisch für jede gewünschte Außendarstellung verwenden.

    Viertens: Eigenwerbung bleibt begrenzt.
    Eine erlaubte Eigenwerbung bedeutet keine freie Weitergabe an Dritte.

    Fünftens: Das Recht zur Weitergabe ist entscheidend.
    Genau darauf weist Deubelli in seinem Buch hin.

    Sechstens: Social Media ist kein rechtsfreier Raum.
    Eine Veröffentlichung auf Instagram ist urheberrechtlich relevant.

    Siebtens: Die Urhebernennung hat Gewicht.
    Die fehlende Nennung hat hier zu einem 100%igen Aufschlag geführt.

    Achtens: Die Lizenzanalogie funktioniert.
    Eine sauber belegte Lizenzforderung kann vor Gericht erfolgreich durchgesetzt werden.

    Für mich ist das Urteil deshalb nicht nur ein persönlicher Erfolg. Es ist eine praktische Bestätigung der Rechtsauffassung, die Deubelli in seinem Buch vertritt.

    Was ich an Sebastian Deubelli bewundere

    Ich bewundere an Sebastian Deubelli, dass er das Fotorecht nicht trocken und weltfremd erklärt. Er schreibt verständlich, aber fachlich fundiert. Er nimmt die Perspektive von Fotografen ernst, ohne unseriös zu werden.

    Seine fachliche Rechtsperspektive entspricht in vielen Punkten absolut meiner eigenen Auffassung als Urheber.

    Ein Fotograf darf Kontrolle über seine Werke verlangen.
    Ein Fotograf darf für Nutzungen bezahlt werden.
    Ein Fotograf darf genannt werden.
    Ein Fotograf darf gegen unberechtigte Weitergabe vorgehen.
    Ein Fotograf muss nicht hinnehmen, dass seine Arbeit auf Social Media verwertet wird, als sei sie frei verfügbar.

    Für mich war Deubellis Buch deshalb mehr als ein Ratgeber. Es war eine Bestätigung meiner Haltung als Urheber.

    Und dieses Urteil zeigt:

    Diese Haltung ist nicht nur emotional nachvollziehbar, sondern auch rechtlich durchsetzbar.

    Wo ich mit dem Urteil noch nicht zufrieden bin: Logo und IPTC-Metadaten

    So deutlich ich den Kern des Urteils als Erfolg sehe, gibt es zwei Punkte, mit denen ich ehrlich gesagt nicht zufrieden bin.

    Das betrifft die Logo-Anbringung und die IPTC-/EXIF-Metadaten.

    Hier prüfe ich derzeit, ob ich diese Punkte im Wege eines Rechtsmittels überprüfen lasse. Der Kern des Urteils ist für mich ein Erfolg. Aber gerade diese beiden Punkte sind für mich als Fotograf und Urheber nicht nebensächlich.

    Sie betreffen die Fragen:

    Wer darf ein Foto verändern?
    Wer darf ein fremdes Logo auf ein Foto setzen?
    Wer bleibt als Urheber erkennbar?
    Und was passiert mit digitalen Rechteinformationen, wenn Bilder online hochgeladen werden?

    Die Logo-Anbringung: Für mich bleibt das schwer nachvollziehbar

    Besonders unverständlich ist für mich die Entscheidung zur Logo-Anbringung.

    Nach meiner Auffassung geht es hier nicht um eine harmlose technische Veränderung. Es geht darum, dass auf meinen Fotografien ein fremdes Logo angebracht wurde. Dadurch entsteht für den Betrachter der Eindruck, das Bild gehöre inhaltlich oder gestalterisch zu dieser Marke, dieser Person oder dieser Außendarstellung.

    Wie würde sich ein Fotograf fühlen, wenn sein Foto öffentlich online erscheint und das Model einfach ein eigenes Logo darüberlegt – als wäre es ihr Foto, ihre Bildsprache, ihre kreative Leistung?

    Genau das ist für mich der Punkt.

    Ich habe keine Erlaubnis erteilt, meine Fotografien mit einem fremden Logo zu versehen. Ich habe keine Erlaubnis erteilt, meine Bilder so zu kennzeichnen, dass der Eindruck entstehen kann, sie seien Teil einer fremden Markenkommunikation. Und ich sehe nicht, warum das von Eigenwerbung gedeckt sein sollte.

    Eigenwerbung bedeutet nicht, dass man fremde Fotografien umkennzeichnen darf.
    Eigenwerbung bedeutet nicht, dass man die Urheberschaft verwischen darf.
    Eigenwerbung bedeutet nicht, dass man ein Foto durch ein eigenes Logo optisch vereinnahmen darf.

    Interessant ist:

    Das Gericht hat selbst festgestellt, dass das Anbringen des Logos eine Bearbeitung im Sinne von § 23 UrhG darstellt. Trotzdem hat es den konkreten Unterlassungsantrag abgewiesen, weil es auf die bloße Herstellung der Bearbeitung abgestellt hat.

    Für mich bleibt das unbefriedigend.

    Denn im realen Fall ging es gerade nicht um eine rein interne Bearbeitung auf irgendeinem Rechner. Es ging darum, dass mit einem Logo versehene Bilder öffentlich verwendet wurden. Wenn ein fremdes Logo auf meinem Foto sichtbar wird, dann ist das aus meiner Sicht nicht nur eine technische Bearbeitung. Es ist eine kommunikative Aussage.

    Das Foto wird einer fremden Außendarstellung zugeordnet.

    Gerade hier sehe ich Deubellis Buch eher auf meiner Seite. Auf Seite 113 behandelt er ausdrücklich das „Recht zur Bearbeitung“. Für mich bestätigt das: Wer Bilder verändern will, muss das vorher klären.

    Und wenn ein Logo auf ein Foto gesetzt und diese Fassung öffentlich verwendet wird, dann muss der Fotograf dazu gefragt werden.

    IPTC- und EXIF-Metadaten: Mein Name war in der Datei eingebettet

    Der zweite Punkt betrifft die IPTC- und EXIF-Metadaten.

    In meinen Bilddateien war mein Name als Urheber eingebettet: Rafael Classen.

    Diese Metadaten sind für Fotografen nicht irgendein technischer Zusatz. Sie sind ein digitaler Herkunftsnachweis. Sie zeigen, wer das Bild geschaffen hat. Sie helfen dabei, Urheberschaft, Rechteinhaberschaft und Nutzungsbedingungen nachvollziehbar zu machen.

    Bei der späteren Online-Nutzung waren diese Daten nicht mehr vorhanden.

    Für mich stellt sich daher die wichtige Frage:

    Wurden diese Daten aktiv entfernt?
    Oder wurden sie durch den Upload bei Instagram beziehungsweise Facebook automatisch gelöscht?

    Das Gericht hat meinen Anspruch in diesem Punkt nicht deshalb abgelehnt, weil IPTC- und EXIF-Daten rechtlich bedeutungslos wären. Es hat vielmehr darauf abgestellt, dass nicht sicher feststehe, dass gerade die Beklagte selbst oder auf ihre Veranlassung hin die Daten entfernt habe.

    Auch hier sehe ich weiterhin Klärungsbedarf.

    Deubelli sensibilisiert Fotografen in seinem Buch genau für solche Fragen:

    sichtbare Urhebernennung, Bearbeitung, Weitergabe und digitale Rechteinformationen. Für mich ist deshalb klar: Die Metadatenfrage ist im modernen Fotorecht noch lange nicht erledigt.

    Wenn Fotografen ihren Namen als Urheber in eine Datei einbetten, darf das nicht praktisch wertlos werden, nur weil Bilder auf Social Media hochgeladen oder technisch weiterverarbeitet werden.

    Gerade in der digitalen Fotografie sind Metadaten ein wichtiges Mittel, um Urheberschaft und Rechteinformationen mit dem Bild zu verbinden. Wenn diese Informationen verschwinden, wird das Bild vom Urheber getrennt. Genau das ist aus meiner Sicht eines der großen Probleme im modernen Fotorecht.

    Warum gerade diese offenen Punkte die Buchempfehlung verstärken

    Für mich macht das Urteil das Buch von Sebastian Deubelli sogar noch wertvoller.

    Denn es geht im Fotorecht nicht nur um den einfachen Fall, dass jemand ein Bild klaut.

    Es geht auch um schwierigere Fragen:

    Darf ein Model ein Logo auf ein fremdes Foto setzen?
    Wann wird eine Bearbeitung unzulässig?
    Was passiert mit eingebetteten Urheberdaten?
    Wer haftet, wenn Metadaten verschwinden?
    Wie weit reicht Eigenwerbung?
    Wann ist eine Weitergabe an Dritte erlaubt?

    Deubellis Buch hilft, diese Fragen zu verstehen. Und das Urteil des LG Nürnberg-Fürth, Az. 19 O 1359/25, zeigt, dass viele seiner Grundsätze vor Gericht praktische Bedeutung haben.

    Im erfolgreichen Kern bestätigt das Urteil seine Rechtsauffassung sehr deutlich.

    Bei den offenen Punkten zeigt es, dass die Rechtsprechung noch weiter geschärft werden muss.

    Warum Aufklärung hier besonders wichtig ist

    Gerade weil Ramona Frank alias Ramona Ott öffentlich als Model auftritt, halte ich diese Aufklärung für wichtig.

    Professionelle Sichtbarkeit entsteht oft durch professionelle Fotografie.

    Diese Fotografie hat einen Urheber.
    Diese Fotografie hat einen Wert.
    Diese Fotografie darf nicht beliebig weitergegeben, verändert, mit Logos versehen oder ohne Namensnennung genutzt werden.

    Wenn eine Person öffentlich als Model auftritt und öffentlich mit Bildern arbeitet, dann ist die Frage, welche Rechte Fotografen an diesen Bildern haben, nicht nur privat. Sie hat auch eine berufliche und öffentliche Dimension.

    Es geht mir dabei nicht um einen persönlichen Angriff. Es geht um eine

    Grundsatzfrage, die viele Fotografen betrifft:

    Wer professionelle Bilder nutzt, muss die Rechte des Fotografen respektieren.

    Gerade bei öffentlich auftretenden Models ist das wichtig. Denn viele Außenwirkungen, Profile, Kampagnen, Sedcards, Social-Media-Auftritte und öffentliche Darstellungen beruhen auf der Arbeit von Fotografen. Diese Arbeit darf nicht unsichtbar gemacht werden.

    Was dieses Urteil für Fotografen bedeutet

    Für mich sendet das Urteil des LG Nürnberg-Fürth, Az. 19 O 1359/25, eine klare Botschaft an Fotografen:

    Lasst euch nicht einreden, eure Bilder seien nur Content.
    Lasst euch nicht einreden, Social Media sei egal.
    Lasst euch nicht einreden, eine Weitergabe an Freunde sei harmlos.
    Lasst euch nicht einreden, Urhebernennung sei optional.
    Lasst euch nicht einreden, ohne konkreten Umsatzverlust gebe es keinen Schaden.

    Das Gericht hat in meinem Fall bestätigt:

    Meine Fotos sind geschützt.
    Meine Zustimmung ist erforderlich.
    Eine Weitergabe an Dritte ist nicht automatisch erlaubt.
    Eine Social-Media-Nutzung kann urheberrechtlich relevant sein.
    Fehlende Urhebernennung kann den Schadensersatz erhöhen.
    Eine gut belegte Lizenzforderung kann vor Gericht bestehen.

    Das ist für mich ein starkes Signal.

    Fazit: Mehr als eine Buchempfehlung

    Ich kann „Fotografie und Recht im Fokus“ von Sebastian Deubelli jedem Fotografen empfehlen, der seine Arbeit nicht nur kreativ, sondern auch rechtlich ernst nimmt.

    Für mich war dieses Buch ein echtes Lehrbuch. Es hat mir geholfen, meine Rechte zu verstehen, meine Position als Urheber zu schärfen und typische Gegenargumente einzuordnen.

    Das Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 16.04.2026, Az. 19 O 1359/25, bestätigt aus meiner Sicht viele der Punkte, die Deubelli in seinem Buch beschreibt:

    Fotografien sind geschützt.
    Urheber sind zu nennen.
    Social Media ist kein rechtsfreier Raum.
    Weitergabe an Dritte braucht klare Erlaubnis.
    Bearbeitung muss geregelt werden.
    Und Schadensersatz kann über Lizenzanalogie durchgesetzt werden.

    Deshalb glaube ich:

    Sebastian Deubelli müsste dieses Urteil gefallen.

    Nicht, weil jeder Punkt des Urteils aus meiner Sicht perfekt entschieden wurde. Gerade bei Logo-Anbringung und IPTC-/EXIF-Metadaten sehe ich weiterhin Klärungsbedarf.

    Aber im Kern bestätigt dieses Urteil genau die Rechtsauffassung, die Deubelli in seinem Buch vertritt – und genau deshalb bleibt meine Empfehlung klar:

    Dieses Buch gehört in die Hand jedes Fotografen, der seine Rechte ernst nimmt.

    Buch- und Bildnachweis

    Sebastian Deubelli: Fotografie und Recht im Fokus. Alles Wissenswerte zu Urheberrecht, Pricing, Steuer, Nutzungsrecht und Social Media, mitp Verlag, 1. Auflage 2021, ISBN 978-3-7475-0325-6.

    Weitere Informationen beim Verlag:
    https://www.mitp.de/FOTOGRAFIE-GRAFIK/Fotografie-und-Recht-im-Fokus.html

    Bildnachweis zum Beitragsbild: Foto: Rafael Classen. Abgebildet ist mein persönliches Exemplar von Sebastian Deubellis Fotografie und Recht im Fokus. Coverfoto: Alexey Testov. Covergestaltung: Christian Kalkert. © 2021 mitp Verlags GmbH & Co. KG, Frechen.

    Hinweis

    Dieser Beitrag ist ein persönlicher Erfahrungsbericht von Rafael Classen als Fotograf und Urheber. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Die Bezeichnung als öffentlich auftretendes Model beziehungsweise öffentliche Person bezieht sich auf die mediale Präsenz im Zusammenhang mit der Modeltätigkeit, eine abschließende juristische Einordnung als Person der Zeitgeschichte ist damit nicht gemeint.

  • Ramona Frank aka Ramona Ott verliert Urheberrechtsstreit gegen Fotograf Rafael Classen – 3.420 Euro Schadensersatz und 70 % der Kosten: Was dieses Urteil über Models, Bildrechte und den Wert professioneller Fotografie klarstellt

    Ramona Frank aka Ramona Ott verliert Urheberrechtsstreit gegen Fotograf Rafael Classen – 3.420 Euro Schadensersatz und 70 % der Kosten: Was dieses Urteil über Models, Bildrechte und den Wert professioneller Fotografie klarstellt

    Artikelbild: Fotograf – Rafael Classen – rcphotostock.com (21050) – Model: Ramona Frank (Alias: Ramona Ott)

    Dieses Urteil ist mehr als ein einzelner Prozesserfolg. Es ist eine klare Erinnerung daran, dass professionelle Fotografie kein rechtliches Beiwerk ist, das man nach Belieben weiterreichen, umetikettieren oder ohne saubere Rechtekette verwerten darf.

    Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat am 16.04.2026 im Verfahren 19 O 1359/25 Unterlassung und mir als Fotografen 3.420 Euro Schadensersatz zugesprochen.

    Download link:

    Entscheidend ist dabei nicht nur die Summe, sondern die juristische Klarheit der Entscheidung:

    Das Gericht hat sich nicht durch Framing dritter beeinflussen oder emotionalisieren lassen, sondern die Punkte sachlich und rechtlich korrekt geprüft, auf die es im Urheberrecht wirklich ankommt — Werkqualität, Rechtekette, Reichweite von Vereinbarungen, Fahrlässigkeit und Schadenshöhe.

    Der Fall ist auch deshalb öffentlich einordnungsfähig, weil die betroffene Person in der Außendarstellung unter beiden Namen als Model auftaucht. Die ehemalige Stadtmiss Regensburg 2009 und seit 20 Jahren kommerzielles Werbemodel ist öffentlich in Regensburg und Deutschland bekannt. Die idowa ein regionales Nachrichtenportal aus Niederbayern berichtete 2022 über „Ramona Ott“ im Beitrag „Mariella (6) tritt in die Fußstapfen der Model-Mama“:

    https://www.idowa.de/nahaufnahmen/mariella-6-tritt-in-die-fussstapfen-der-model-mama-art-237168

    und 2026 „Ramona Frank“ im Beitrag „Die Regensburgerin Ramona Frank ist mit 41 Jahren als Model gefragt“

    https://www.idowa.de/regionen/woerth-und-regensburg/regensburg/die-regensburgerin-ramona-frank-ist-mit-41-jahren-als-model-gefragt-art-388062

    Wer also den Namen Ramona Frank alias Ramona Ott liest, liest keine bloße Zuspitzung, sondern eine öffentlich dokumentierte Doppelbezeichnung.

    Öffentlich dokumentiert ist also schon jetzt keine einheitliche Namensführung, sondern eine bemerkenswerte Unschärfe zwischen bürgerlichem Namen und Außenauftritt. Für sich genommen entscheidet das noch keinen Urheberrechtsprozess. Es zeigt aber, dass hier mehrere Ebenen von Identität, Außendarstellung und Rechtezuordnung ineinanderlaufen — und genau so etwas wird in streitigen Konstellationen schnell relevant.

    Nach den mir von Dritten zur Verfügung gestellten Unterlagen wurden von mir angefertigte Bilder an Dritte weitergegeben — verbunden mit der ausdrücklichen Bitte, meinen Namen als Fotografen gerade nicht zu nennen, mich nicht zu verlinken oder zu markieren und stattdessen einen eigenen Copyright-Hinweis wie „Ramona Ott“ beziehungsweise „@ramonaott“ zu verwenden. Genau diese Nachrichten waren mir weder bekannt, noch habe ich sie gebilligt oder ihnen zugestimmt.

    Hier ein auszug aus den Nachrichten:

    Ob und in welchem Umfang sich daraus im Einzelfall weitere urheberrechtliche Ansprüche ergeben, ist gesondert zu prüfen. Ein Verzicht auf die Urheberbenennung hätte meinem eigenen ideellen und wirtschaftlichen Interesse als Fotograf widersprochen und wäre deshalb nur auf Grundlage einer klaren ausdrücklichen Vereinbarung denkbar gewesen, die es nachweislich nicht gibt. Zumal hier seitens des Models dritten rechte eingeräumt wurden, für die diese Fotos nie angefertigt wurden.

    Genau deshalb gilt die Empfehlung an Leser, Redaktionen, Agenturen, Unternehmen und auch an Fotografen, die mit Ramona Frank alias Ramona Ott zusammengearbeitet haben:

    Wer Bilder von Dritten erhält oder weiterverwendet, sollte die Rechtekette, die Urheberbenennung und die tatsächliche Berechtigung zur Weitergabe noch einmal sorgfältig prüfen. Das gilt umso mehr, wenn Bilder mit eigenen Copyright-Hinweisen versehen oder ohne Benennung des tatsächlichen Fotografen verbreitet wurden. Das LG Nürnberg-Fürth hat in meinem Verfahren ausdrücklich betont, dass der Nutzer sich über den Bestand des Schutzes und den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen muss.

    Ob Bilder darüber hinaus weiterverkauft oder in weiteren Zusammenhängen verwertet wurden, ist nach meinem derzeitigen Kenntnisstand offen. Gesicherte Informationen dazu liegen mir aktuell nur indirekt vor. Gerade bei einer unübersichtlichen Lage ist das aber ein weiterer Grund, Veröffentlichungen, Weitergaben und Nutzungen sorgfältig aufzuarbeiten, statt sich auf bloße Annahmen zu verlassen.

    Ein Model ist nicht automatisch Rechteinhaber an einem Foto. Das klingt banal, wird in der Praxis aber bis heute systematisch übergangen. Das Recht am eigenen Bild und das Urheberrecht sind zwei verschiedene Ebenen. § 22 KunstUrhG schützt die abgebildete Person. Das Urheberrecht am Foto liegt dagegen grundsätzlich beim Fotografen, § 13 UrhG schützt dessen Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, § 31 UrhG erlaubt ihm, Nutzungsrechte räumlich, zeitlich und inhaltlich zu gestalten, und § 97 UrhG regelt Unterlassung und Schadensersatz bei widerrechtlicher Nutzung. Wer also auf einem Bild zu sehen ist, darf daraus nicht einfach ableiten, frei über die urheberrechtliche Nutzung oder gar über Unterlizenzen an Dritte verfügen zu können.

    Genau das hat das LG Nürnberg-Fürth in meinem Fall sauber herausgearbeitet. Die Kammer aus drei Fachrichterinen für Urheberecht hat ausdrücklich festgestellt, dass aus der Vereinbarung vom 14.05.2021 kein allgemeines Recht zur Weitergabe oder Unterlizenzierung an beliebige Dritte folgt.

    Ebenso wichtig:

    Das Gericht hat den Begriff der Eigenwerbung gerade nicht grenzenlos verstanden. In den Entscheidungsgründen heißt es ausdrücklich, dass die konkrete Nutzung keine reine Eigenwerbung war, weil sie in einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit zahlungspflichtigen Leistungen eingebunden war. Das ist für die Praxis enorm wichtig. Denn genau an dieser Stelle versuchen Nutzer immer wieder, Veröffentlichungen weichzuspülen: mal als „nur redaktionell“, mal als „nur PR“, mal als „doch nur Eigenwerbung“. Das Urteil macht deutlich, dass solche Etiketten keine Rechte ersetzen.

    Ebenso wichtig ist die zweite Klarstellung:

    „Redaktionell“ heißt weder automatisch „lizenzfrei“ noch „nichtkommerziell“. Wer fremde Fotos hinter einer Paywall, in Zeitungen oder Zeitschriften, auf werbefinanzierten Webseiten, in Blogs, auf Unternehmensseiten oder auf Social-Media-Kanälen wie Instagram veröffentlicht, bewegt sich regelmäßig nicht im privaten Bereich. Spätestens dann, wenn mit Reichweite, Werbung, Abonnements, Sponsoring, Kundenansprache oder Imagepflege wirtschaftlich gearbeitet wird, spricht das gegen eine bloß harmlose Privatnutzung. Man kann sich urheberrechtlich nicht hinter Begriffen wie „nur redaktionell“, „nur ein Artikel“ oder „nur Social Media“ verstecken. Wird ein Foto ohne tragfähige Lizenz genutzt oder ohne ordnungsgemäße Urheberbenennung veröffentlicht, hat das Konsequenzen — online genauso wie im Print. Dass auch redaktionelle Online-Nutzungen lizenziert werden müssen, zeigen der BGH-Fall „Pressefotos“ (I ZR 266/02) und das OLG Köln 6 U 10/16.

    Ein besonders wichtiger Teil des Urteils betrifft Social Media. Die streitgegenständlichen Bilder wurden nicht nur weitergegeben, sondern auch auf Social-Media-Plattformen veröffentlicht — und zwar ohne ordnungsgemäße Urheberbenennung. Genau hier liegt in der Praxis einer der häufigsten Fehler. Social Media ist kein urheberrechtsfreier Raum. Wer fremde Fotos auf Instagram, Facebook oder anderen Plattformen veröffentlicht, braucht dafür nicht nur eine tragfähige Lizenz, sondern muss auch die Frage der Urheberbenennung ernst nehmen.

    Ohne wirksame abweichende Vereinbarung ist die erkennbare Benennung des Fotografen auch dort kein dekoratives Extra, sondern rechtlich relevant.

    Praktisch sauber heißt das:

    Der Urheber muss für Dritte nachvollziehbar benannt werden, etwa direkt am Bild oder in der Caption beziehungsweise Beschreibung. Fehlt diese Benennung, ist das kein bloßes Versehen, sondern ein Eingriff in das Benennungsrecht des Urhebers. Genau diese Logik trägt auch das Nürnberger Urteil.

    Der vielleicht wichtigste Praxissatz des gesamten Urteils steht bei der Fahrlässigkeit.

    Das Landgericht Nürnberg-Fürth sagt sinngemäß sehr klar:

    Wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen will, muss sich über den Bestand des Schutzes und den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Genau daran knüpft die Kammer die Haftung. Diese Linie steht nicht isoliert. Das LG Köln, Teilurteil vom 28.03.2024 – 14 O 181/22, formuliert nahezu deckungsgleich, dass der Nutzer eines fremden urheberrechtlich geschützten Gegenstands eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht trifft.

    Übersetzt in normales Deutsch heißt das:

    Man darf sich nicht blind auf das Model, die Agentur oder irgendeinen Dritten verlassen. Wer das Bild nutzen will, muss die Rechtekette prüfen.

    Für Fotografen besonders interessant ist die Frage nach der Höhe des Schadensersatzes. Genau hier räumt das Urteil mit dem alten Reflex auf, professionelle Bildforderungen pauschal als „überzogen“ abzutun. Die Kammer hat die von mir angesetzten 855 Euro pro Bild nicht als Fantasiewert behandelt.

    Sie hat ihre Schätzung ausdrücklich auf meine veröffentlichte Preisliste:

    https://www.rclassen.de/download/rclassen_photography_preisliste.pdf

    , auf eine Getty-Images-Rechnung und auf die MFM-Tabelle 2025 gestützt. Das bedeutet nicht, dass jede beliebige Preisliste automatisch durchgeht. Es bedeutet aber sehr wohl, dass eine öffentlich kommunizierte Preisliste eines Fotografen ein ernstzunehmender Ausgangspunkt für die richterliche Schadensschätzung sein kann, wenn sie zur tatsächlichen Lizenzpraxis passt und durch weitere Marktindikatoren gestützt wird. Genau so hat es das Gericht hier gemacht.

    Das ist deshalb so bedeutsam, weil in der Praxis immer wieder so getan wird, als seien Fotos am Ende doch nur ein austauschbares Beiwerk und als müsse sich der Rechteinhaber im Verletzungsfall irgendein Billigmodell gefallen lassen. Genau das ist falsch. Nach § 31 UrhG darf der Urheber Nutzungsrechte inhaltlich, zeitlich und räumlich ausgestalten. Er darf also selbst festlegen, zu welchen Bedingungen er eine Lizenz erteilt. Und der objektive Wert einer Nutzung bemisst sich nicht danach, was der Verletzer nachträglich gerne gezahlt hätte, sondern danach, was vernünftige Vertragspartner für genau diese Nutzung vereinbart hätten. Der BGH hat das in „Sportwagenfoto“ (I ZR 187/17) ausdrücklich so beschrieben. Das AG München, Urteil vom 15.10.2021 – 142 C 1511/21, ergänzt dazu einen zentralen Punkt: Maßgebliche Bedeutung kommt der am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechteinhabers zu. Wer also ohne Lizenz nutzt, kann sich nicht einfach irgendeine fremde Billiglizenz aus einer Stockwelt heraussuchen, wenn dieses Modell mit der konkreten Rechtekette und der tatsächlichen Lizenzpraxis des Fotografen nichts zu tun hat.

    Gerade hier liegt aus meiner Sicht einer der wichtigsten Punkte des gesamten Urteils. In meiner aktuell veröffentlichten Preisliste steht für „Onlinelizenz (Internet, Blog, Socialmedia etc.)“ ein Honorar von 855 Euro, für eine Nutzung ohne Urhebernennung ist dort ausdrücklich ein 100%-Aufschlag vorgesehen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat diese Größenordnung nicht beiseitegewischt, sondern in seine Schadensschätzung einbezogen und die 855 Euro pro Bild als plausibel und angemessen eingeordnet.

    Für Fotografen ist das ein starkes Signal:

    Eine veröffentlichte Preisliste ist nicht automatisch „Wunschdenken“, sondern kann bei sauberer Einbettung in die tatsächliche Lizenzpraxis erhebliches Gewicht haben.

    Hinzu kommt die Urheberbenennung. Auch hier ist das Urteil eindeutig. Das Gericht hat einen 100-prozentigen Zuschlag auf die Lizenzgebühr zugesprochen. Bei zwei Bildern ergab das 2 × 855 Euro Lizenz plus 2 × 855 Euro Zuschlag und damit insgesamt 3.420 Euro. Das ist kein Strafaufschlag aus dem Bauch heraus, sondern die gerichtliche Anwendung anerkannter Grundsätze der Lizenzanalogie bei Verletzung des Benennungsrechts. Der BGH hat in „Motorradteile“ (I ZR 148/13) ausdrücklich bestätigt, dass der Vermögensschaden wegen fehlender Urheberbenennung in Form eines Zuschlags auf die fiktive Lizenzgebühr bemessen werden kann. Wer den Fotografen weglässt oder falsch bezeichnet, spart also nicht an Formalien, sondern verletzt ein zentrales Urheberpersönlichkeitsrecht mit ganz realen finanziellen Folgen.

    Zu den Vertragsdetails äußere ich mich hier bewusst zurückhaltend. Nach meinen Unterlagen stellen sich zusätzliche Fragen dazu, unter welcher Namensführung einzelne Vereinbarungen unterzeichnet wurden und wie sauber die personelle und formale Kette bei verschiedenen Releases und weiteren Dokumenten tatsächlich war. Ob daraus im Einzelfall weitere Wirksamkeits- oder Zuordnungsfragen folgen, hängt immer vom konkreten Dokument ab. Unproblematisch wirkt diese Gemengelage jedenfalls nicht. Gerade deshalb ist es so wichtig, Rechteketten nicht nur inhaltlich, sondern auch personell und formal sauber zu dokumentieren.

    Wichtig ist auch der wirtschaftliche Effekt. Wer auf eine berechtigte urheberrechtliche Abmahnung nicht reagiert, riskiert am Ende deutlich mehr als nur den ursprünglich geltend gemachten Betrag. Nach dem Urteil stehen 3.420 € Hauptforderung im Raum, rechnet man die titulierten Zinsen mit den Basiszinssätzen der Bundesbank bis 24.04.2026 überschlägig nach, liegt man schon bei rund 3.781 €.

    Der Kostenbeschluss verschärft das weiter:

    Das Gericht hat den Streitwert auf 11.820 € festgesetzt und die Kosten zu 70 % der Beklagten auferlegt. Legt man für die erste Instanz überschlägig die gesetzlichen Gebühren nach § 13 RVG / Anlage 2 und § 34 GKG / Anlage 2 zugrunde — bei diesem Streitwert also rechnerisch eine 1,0-RVG-Gebühr von 707 € und eine 1,0-GKG-Gebühr von 313,50 € — landet der Kostenanteil grob im unteren bis mittleren 3.000-€-Bereich. Damit liegt die Gesamtbelastung schon jetzt nicht mehr bei 3.420 €, sondern eher bei rund 7.000 € bis 7.400 €, und zwar noch ohne Vollstreckung oder weitere Nachkosten. Wer also meint, eine berechtigte Forderung einfach aussitzen zu können, zahlt am Ende oft ungefähr das Doppelte dessen, was außergerichtlich frühzeitig lösbar gewesen wäre.

    Hinzu kommt:

    Ein Urheber darf grundsätzlich selbst abmahnen. § 97a UrhG setzt keinen Anwalt voraus. Und das Urteil zeigt auch praktisch, dass ein Urheber seine Ansprüche zunächst selbst anstoßen kann: Im Tatbestand ist festgehalten, dass ich den Streit mit einem Mahnbescheid begonnen und die Sache später weitergeführt habe. Das ist kein exotischer Sonderfall, sondern gesetzlich vorgesehen. Der Anwaltszwang greift im Regelfall erst vor dem Landgericht. Wer also glaubt, eine urheberrechtliche Abmahnung müsse man nicht ernst nehmen, solange kein Kanzleibriefkopf darüber steht, liegt auch damit falsch.

    Für die Praxis bleibt deshalb eine einfache, aber unangenehme Wahrheit:

    Models dürfen nicht automatisch über fremde Fotos verfügen. Redaktionen, Unternehmen, Agenturen, Magazine, Blogs und Plattformen dürfen sich nicht blind auf Dritte verlassen. Social Media ist kein rechtsfreier Raum. Redaktionelle Nutzung ist kein Freifahrtschein. Fehlende Urheberbenennung ist kein Bagatellverstoß. Und professionelle Fotografie hat einen realen wirtschaftlichen Wert, den Gerichte anerkennen, wenn er sauber dargelegt wird. Das Urteil des LG Nürnberg-Fürth ist deshalb mehr als nur ein Einzelfall. Es ist ein starkes Signal dafür, dass Rechte geprüft werden müssen, dass auch Social-Media-Nutzungen vollwertige Nutzungen sind, dass der Zuschlag bei fehlender Urheberbenennung real durchsetzbar ist und dass eine veröffentlichte Preisliste eines Fotografen bei der Schadensschätzung erhebliches Gewicht haben kann.

    Und genau deshalb gehört dieses Urteil nicht in irgendeine Akte, die niemand liest. Es gehört in die Praxis. Dorthin, wo Models, Agenturen, Verlage, Webseitenbetreiber, Social-Media-Teams und Unternehmen täglich mit Bildern arbeiten. Denn das eigentliche Problem ist selten das Recht. Das eigentliche Problem ist die immer noch erstaunlich weit verbreitete Vorstellung, man könne sich Bildrechte schon irgendwie zurechtreden.

    Dieses Urteil zeigt das Gegenteil:

    Im Urheberrecht zählt am Ende nicht das Narrativ, sondern die Rechtekette.

    Hinweis: Das Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 16.04.2026 (Az. 19 O 1359/25) ist nach meinem derzeitigen Kenntnisstand noch nicht rechtskräftig. Gegen das erstinstanzliche Urteil ist grundsätzlich Berufung möglich. Ob ein Rechtsmittel eingelegt wurde oder noch eingelegt wird, ist derzeit offen. Ob das angesichts des Streitwerts und der ausführlichen Begründung der Entscheidung rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll wäre, erscheint mir allerdings zweifelhaft.

    Update 30.4.2026:
    Ramona Frank alias Ramona Ott hat den in dem Verfahren titulierten Schadensersatz inzwischen einschließlich der Zinsen bezahlt. Damit ist die Sache für mich allerdings noch nicht abgeschlossen.

    Inzwischen sind weitere E-Mails und WeTransfer-Nachrichten aufgetaucht, die neue Fragen zur Weitergabe meiner Bilder an Dritte aufwerfen. In einer dieser Nachrichten werden meine Bilder sogar als „verschenkt“ bezeichnet. Sollte sich bestätigen, dass meine Bilder ohne wirksame Berechtigung weitergegeben oder Dritten zur Nutzung überlassen wurden, wird dies gesondert rechtlich zu bewerten sein.

    Wer meine Bilder von Frau Frank erhalten hat oder entsprechende E-Mails, Freigaben oder Nachrichten vorliegen hat, sollte sich bitte bei mir melden und mir die betreffenden Unterlagen weiterleiten.

    Ich lasse derzeit durch meine Anwaltskanzlei prüfen, ob daraus weitere eigenständige Schadensersatzansprüche folgen.

    QUELLENVERZEICHNIS

    1. Gericht / Verfahrensunterlagen

    Landgericht Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 16.04.2026, Az. 19 O 1359/25
    (geschwärzte beglaubigte Abschrift aus den Unterlagen des Verfassers)

    1. Gesetze

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG), § 13 Anerkennung der Urheberschaft
    https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__13.html

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG), § 31 Nutzungsrechte
    https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__31.html

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG), § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
    https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97.html

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG), § 97a Abmahnung
    https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97a.html

    Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG), § 22 Recht am eigenen Bild
    https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html

    Zivilprozessordnung (ZPO), § 511 Statthaftigkeit der Berufung
    https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__511.html

    Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), § 13 Wertgebühren
    https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__13.html

    Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Anlage 2 zu § 13 Absatz 1 Satz 3
    https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_2.html

    Gerichtskostengesetz (GKG), § 34 Wertgebühren
    https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__34.html

    Gerichtskostengesetz (GKG), Anlage 2 zu § 34 Absatz 1 Satz 3
    https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/anlage_2.html

    Bayerische Gerichtsstands- und Zuständigkeitsverordnung Justiz (BayGZVJu), § 45 Urheberrechtsstreitsachen
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGZVJu-45

    1. Rechtsprechung

    BGH, Urteil vom 06.10.2005, Az. I ZR 266/02 – Pressefotos
    https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/bgh_notp/document.py?Art=en&Datum=2005-10&Gericht=bgh&Sort=1&anz=104&nr=35898&pos=25

    BGH, Urteil vom 13.09.2018, Az. I ZR 187/17 – Sportwagenfoto
    https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/bgh_notp/document.py?Art=en&Datum=2018-9&Gericht=bgh&Seite=7&Sort=3072&anz=231&pos=212

    BGH, Urteil vom 15.01.2015, Az. I ZR 148/13 – Motorradteile
    https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Aktenzeichen=I+ZR+148%2F13&Datum=15.01.2015&Gericht=BGH

    BGH, Urteil vom 18.06.2020, Az. I ZR 93/19 – Nachlizenzierung
    https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2019/I_ZR__93-19.pdf?__blob=publicationFile&v=1

    BGH, Urteil vom 15.06.2023, Az. I ZR 179/22 – Microstock-Portal
    https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2022/I_ZR_179-22.pdf?__blob=publicationFile&v=1

    BGH, Urteil vom 03.02.2011, Az. I ZR 129/08 – UsedSoft
    https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/bgh_notp/document.py?Art=en&Datum=2011&Gericht=bgh&Seite=4&Sort=1026&anz=3217&pos=146

    LG Köln, Teilurteil vom 28.03.2024, Az. 14 O 181/22
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2024/14_O_181_22_Teilurteil_20240328.html

    OLG Köln, Urteil vom 11.01.2019, Az. 6 U 10/16
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2019/6_U_10_16_Urteil_20190111.html

    AG München, Urteil vom 15.10.2021, Az. 142 C 1511/21
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-GRURRS-B-2021-N-55756?hl=true

    1. Öffentliche Kontextquellen

    idowa, „Mariella (6) tritt in die Fußstapfen der Model-Mama“
    https://www.idowa.de/nahaufnahmen/mariella-6-tritt-in-die-fussstapfen-der-model-mama-art-237168

    idowa, „Die Regensburgerin Ramona Frank ist mit 41 Jahren als Model gefragt“
    https://www.idowa.de/regionen/woerth-und-regensburg/regensburg/die-regensburgerin-ramona-frank-ist-mit-41-jahren-als-model-gefragt-art-388062

    Website Ramona Ott
    https://ramonaott.com/

    Preisliste Rafael Classen
    https://www.rclassen.de/download/rclassen_photography_preisliste.pdf

    1. Zinsen / Kosten

    Deutsche Bundesbank, Basiszinssatz nach § 247 BGB
    https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820