Der Fall Ramona Frank alias Ramona Ott, das Amtsgericht Coburg und das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az. 19 O 1359/25
Artikelbild: Fotograf – Rafael Classen – rcphotostock.com (21041) – Model: Ramona Frank (Alias: Ramona Ott)
Es gibt Fälle, bei denen man sich fragt, wie aus einem klar dokumentierten urheberrechtlichen Streit plötzlich ein Gewaltschutz- und Stalkingnarrativ entstehen kann.
Mein Fall ist so einer.
Ich bin seit mehr als 16 Jahren Fotograf. Es ging um meine Bilder. Es ging um Model-Releases, Nutzungsrechte, Modelvergütungen, die Weitergabe von Fotografien an Dritte, eine urheberrechtliche Abmahnung, einen gerichtlichen Mahnbescheid und später um ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth.
Und trotzdem wurde aus diesem urheberrechtlichen Streit zwischenzeitlich ein Kontext von Gewaltschutz, Nachstellung und Stalking.
Die Gegenseite in diesem Verfahren war Ramona Frank, mir gegenüber im Jahr 2019 aufgetreten und bekannt geworden als Ramona Ott. Diese Namensnennung erfolgt nicht willkürlich. Ramona Ott beziehungsweise Ramona Frank ist seit Jahren öffentlich im Modelkontext präsent. idowa berichtete 2022 über Ramona Ott als professionelles Model, 2026 berichtete idowa über Ramona Frank als gefragtes Model aus Regensburg. Auch Onetz berichtete HIER bereits 2019 über Ramona Ott als Model und erwähnte, dass ihre Karriere 2009 mit dem Sieg bei einer Misswahl in Regensburg begonnen habe.
Wer in diesem Zusammenhang den Namen Ramona Frank alias Ramona Ott liest, liest daher keine künstliche Zuspitzung, sondern eine öffentlich dokumentierte Doppelbezeichnung aus dem Model- und Medienkontext.
Der rechtliche Kern meines Falls ist durch ein Urteil dokumentiert:
Landgericht Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 16.04.2026, Az. 19 O 1359/25.
Dieses Urteil macht den Fall aus meiner Sicht so brisant. Denn bevor das Landgericht meine urheberrechtliche Forderung im Kern bestätigte, war meine Anspruchsdurchsetzung bereits in einen völlig anderen Rahmen gerückt worden: Gewaltschutz, Nachstellung, Stalking.
Aus einer Forderung eines Fotografen wegen unerlaubter Bildnutzung wurde aus meiner Sicht ein Belastungsnarrativ gegen den Urheber selbst.
Worum es eigentlich ging: Fotos, Nutzungsrechte und Weitergabe an Dritte
Der Ausgangspunkt war kein privater Rachefeldzug. Es ging um Fotografien, die ich erstellt hatte.
Ramona Frank alias Ramona Ott war auf diesen Bildern als Model zu sehen. Nach meiner Darstellung wurden diese Bilder nicht nur in einem bekannten Zusammenhang genutzt, sondern auch an Dritte weitergegeben beziehungsweise Dritten zur Nutzung überlassen. Später standen Veröffentlichungen auf einer fremden Instagram-Präsenz im Raum.
Für mich war klar: Wenn meine Bilder ohne ausreichende Nutzungsrechte an Dritte weitergegeben oder öffentlich zugänglich gemacht werden, dann ist das ein urheberrechtlicher Vorgang.
Im Urheberrecht braucht es nicht zwingend eine klassische Geschäftsbeziehung, damit Ansprüche entstehen können. § 97 UrhG sieht bei widerrechtlicher Verletzung unter anderem Unterlassung und Schadensersatz vor, der Schadensersatz kann auch nach der angemessenen Lizenzvergütung berechnet werden.
Genau darum ging es.
Es ging nicht um eine grundlose private Kontaktaufnahme.
Es ging nicht um eine erfundene Forderung.
Es ging nicht um irgendeine private Schikane.
Es ging um Bildrechte.
Vier Jahre Zusammenarbeit – und dann das Ende im Juni 2024
Über mehrere Jahre hatten Ramona Frank alias Ramona Ott und ich miteinander gearbeitet. Es gab gemeinsame Shootings, Model-Releases, Honorarvereinbarungen, private Kontakte und einen beruflichen Kontext.
Schon im Dezember 2023 beendete ich die Private ebene, da Sie mir eine blutige Platzwunde am Kopf mit einer Raumspraydose zugefügt hatte. Im Juni 2024 beendete ich endgültig aus meiner Sicht sowohl die geschäftliche als auch die private Verbindung komplett. Nicht ohne Grund, es tauchten immer mehr Widersprüche auf die mich stutzig machten unteranderem bezüglich der Verwendung meiner Bilder.
Ab diesem Zeitpunkt ging es für mich nicht mehr um privaten Kontakt, sondern um die Klärung offener geschäftlicher und rechtlicher Fragen. Meine Kommunikation beschränkte sich nach meiner Darstellung auf sachliche E-Mails, insbesondere im Zusammenhang mit offenen Ansprüchen, Modelvergütungen, Firmeneigentum, Nutzungsrechten und später der urheberrechtlichen Abmahnung.
Zusätzlich blockierte ich Ramona Frank in sozialen Netzwerken und ließ dies sogar am 15.01.2025 bei der Polizei bezeugen und schriftlich bestätigen!

Trotzdem wurde gegen mich eine einstweilige Anordnung im Gewaltschutzkontext erwirkt. Nebenbei erwähnt in einer «Geschwindikeit» die bemerkenswert ist.
Warum der Fall öffentlich einordnungsfähig ist
Ramona Frank alias Ramona Ott ist nicht lediglich eine völlig unbekannte Privatperson, die zufällig in einem privaten Streit auftaucht. Sie ist seit Jahren öffentlich als Model präsent. Medienberichte beschreiben sie im Modelkontext, unter anderem als professionelles beziehungsweise «gefragtes» Model aus Regensburg.
Der berufliche Kontext ist entscheidend: Es ging um Fotografien, Model-Releases, Nutzung von Bildern, Weitergabe an Dritte und Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung.
Genau in diesem beruflichen und rechtlichen Zusammenhang ist die Namensnennung aus meiner Sicht einordnungsfähig.
Der Namenskomplex: Ramona Ott, Ramona Frank und die Frage der Identität im Geschäftsverkehr
Ein weiterer Komplex, den ich in diesem Artikel nur anreißen möchte, betrifft die Namensverwendung.
Ich werde diesen Punkt in einem gesonderten Beitrag ausführlich aufarbeiten, weil er für sich genommen bereits umfangreich ist. Für die Einordnung dieses Falls ist er aber wichtig.
Mir gegenüber trat die Gegenseite im Jahr 2021 unter dem Namen Ramona Ott auf. Auch die mir vorliegenden Model-Release-Unterlagen, der damalige geschäftliche Kontext und nach meiner Erinnerung auch die Außendarstellung auf ihrer Website beziehungsweise im Impressum liefen unter diesem Namen.
Mir war zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt, dass sie unter dem Namen Ramona Frank geführt wird.
Das ist aus meiner Sicht keine Nebensächlichkeit. Denn im geschäftlichen Verkehr kommt es darauf an, mit wem man Verträge schließt, wer welche Erklärungen abgibt und wer für eine Website oder ein Angebot verantwortlich ist. Für geschäftsmäßige digitale Dienste verlangt § 5 DDG unter anderem die Angabe von Name und Anschrift.
Ich habe vor diesem Hintergrund auch die Frage geprüft beziehungsweise prüfen lassen, ob damalige Vereinbarungen wegen der Namens- und Identitätsfrage angreifbar sind. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung setzt nach § 123 BGB voraus, dass jemand durch arglistige Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt wurde.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in dem von mir geführten Urheberrechtsverfahren festgehalten, dass ich die Vereinbarung angefochten habe. Die Weitergabe meiner Fotografien an Dritte und die Veröffentlichung auf einer fremden Instagram-Präsenz waren aber ohnehin nicht von der Vereinbarung gedeckt daher war das irrelevant.
Für diesen Artikel ist deshalb vor allem entscheidend: Die Namensfrage ist ein weiterer Baustein in einem Gesamtbild, in dem ich immer wieder erklären musste, warum die Darstellung „keine Verträge, keine Rechnungen, keine Geschäftsbeziehung, kein Vertrag“ aus meiner Sicht nicht zutraf.
Es gab Model-Releases.
Es gab Honorarangaben.
Es gab Unterschriften.
Es gab eine Zeugenunterschrift.
Es gab eine vom Landgericht festgestellte Vereinbarung vom 14.05.2021.
Und es gab den Umstand, dass mir gegenüber zunächst unter dem Namen Ramona Ott aufgetreten wurde.
Diesen Namens- und Identitätskomplex werde ich in einem eigenen Artikel gesondert aufarbeiten.
Digitale Unterschriften und die spätere Bestreitung von Vereinbarungen
Hinzu kommt ein weiterer Punkt: Einige vertragliche Dokumente wurden nach meiner Darstellung digital beziehungsweise nicht handschriftlich unterzeichnet.
Als mir diese Unterlagen vorgelegt wurden und im geschäftlichen Zusammenhang verwendet wurden, ging ich davon aus, dass sie den tatsächlichen Inhalt der getroffenen Vereinbarungen dokumentieren. Ebenso ging ich davon aus, dass die unter dem Namen Ramona Ott abgegebenen Erklärungen derjenigen Person zuzurechnen sind, die mir gegenüber unter diesem Namen im Model- und Geschäftskontext aufgetreten ist. Das es sich aber um Frau Frank handelte war mit nicht bekannt.
Später wurde jedoch teilweise argumentiert, solche Dokumente seien nicht wirksam oder nicht ausreichend, weil sie nicht handschriftlich unterschrieben seien.
Auch dieser Punkt zeigt aus meiner Sicht, wie schwierig es wurde, den tatsächlichen fotografischen und geschäftlichen Zusammenhang sauber darzustellen.
Rechtlich ist die Frage nicht trivial. Wenn gesetzlich Schriftform vorgeschrieben ist, verlangt § 126 BGB grundsätzlich eine eigenhändige Namensunterschrift oder ein notariell beglaubigtes Handzeichen. Die elektronische Form kann die Schriftform nach § 126a BGB grundsätzlich ersetzen, wenn die Erklärung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wird und das Gesetz dies zulässt.
Das bedeutet aber nicht automatisch, dass jedes digital unterzeichnete oder elektronisch übermittelte Dokument im Geschäftsverkehr völlig bedeutungslos wäre. Die Frage ist vielmehr, wofür das Dokument verwendet wird: als formwirksamer Vertrag, als Beweis für eine Absprache, als Indiz für ein tatsächliches Geschäftsverhältnis oder als Teil der Kommunikation zwischen den Parteien.
Genau darum geht es mir.
Wenn eine Person über Jahre im Model- und Fotokontext unter einem bestimmten Namen auftritt, wenn Model-Releases existieren, wenn Honorare eingetragen sind, wenn Unterlagen digital oder handschriftlich unterzeichnet werden und wenn später ein Landgericht eine Vereinbarung zwischen den Parteien feststellt, dann wirkt die pauschale Darstellung gegenüber dem Amtsgericht Coburg, es gebe „keine Verträge“ und „keinen Vertrag“, aus meiner Sicht umso problematischer.
Denn ich musste nicht nur meinen urheberrechtlichen Anspruch erklären. Ich musste auch gegen die Darstellung ankämpfen, es habe praktisch überhaupt keinen geschäftlichen oder vertraglichen Zusammenhang gegeben.
Die Chronologie
Die zeitliche Abfolge ist für die Bewertung entscheidend:
17.02.2021 und 02.04.2021:
Es existieren Model-Release-Unterlagen zu Shootings, in denen unter anderem Nutzungsregelungen, Honorarangaben, Unterschriften und eine Zeugenunterschrift enthalten sind.
14.05.2021:
Nach den Feststellungen des Landgerichts Nürnberg-Fürth gab es eine Vereinbarung zwischen den Parteien zur Nutzung bestimmter Fotografien zur Eigenwerbung.
Juni 2024:
Ich beende aus meiner Sicht die geschäftliche und private Verbindung zu Ramona Frank alias Ramona Ott.
28.06.2024:
Eine mir vorliegende WhatsApp-Sprachnachricht enthält aus meiner Sicht eine bemerkenswerte Aussage zu möglichen Gegenanzeigen.
07.08.2024:
Ich verschicke eine urheberrechtliche Abmahnung wegen unerlaubter Nutzung urheberrechtlich geschützter Fotografien und mache Schadensersatz geltend.
27.08.2024:
Gegen mich wird eine einstweilige Maßnahme im Gewaltschutzkontext erwirkt.
30.08.2024:
Gegen meinen gerichtlichen Mahnbescheid wird Widerspruch eingelegt. Zusätzlich wird ein Schreiben an das Amtsgericht Coburg / Zentrales Mahngericht gesendet, in dem meine Forderung aus meiner Sicht in einen Stalking- und Gewaltschutzkontext gestellt wird.
02.01.2025:
Nach meiner Darstellung ruft Ramona Frank mich selbst an.
Später:
Die Gewaltschutzanordnung wird rückwirkend aufgehoben.
16.04.2026:
Das Landgericht Nürnberg-Fürth entscheidet im Verfahren 19 O 1359/25 und bestätigt den urheberrechtlichen Kern meiner Forderung.
Diese Chronologie ist aus meiner Sicht der Schlüssel zum Verständnis des Falls.
Ein wichtiger Punkt, der in der Darstellung des Falls leicht untergeht: Es gab nicht nur irgendeinen losen privaten Kontakt. Es gab dokumentierte fotografische Vereinbarungen.
Die Model-Release-Verträge: Schriftliche Vereinbarungen, Honorar und Zeuge
Mir liegen mehrere Model-Release-Unterlagen aus dem Jahr 2021 vor. Diese Unterlagen enthalten Angaben zu Shootings, Nutzungsregelungen, die Unterschrift des Models, die Unterschrift des Fotografen, eine Zeugenunterschrift sowie eine Honorarzeile.
Auf den mir vorliegenden Releases ist jeweils ein Honorar von 400 Euro eingetragen. Zusätzlich findet sich der Hinweis beziehungsweise Stempel „Gebucht“.

Nach meiner Darstellung wurde Ramona Frank beziehungsweise Ramona Ott für diese Shootings bezahlt. Die Zahlungen wurden im verfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth via Paypal nachgewiesen. Der auf den Releases unterzeichnende Zeuge hat den Zusammenhang nach meiner Darstellung ebenfalls live bestätigt und auch nochmals via E-mail für das Gericht. Diese Unterlagen wurden dem Landgericht Nürnberg-Fürth vorgelegt.
Das ist wichtig, weil später gegenüber dem Amtsgericht Coburg sinngemäß behauptet wurde, es gebe keine Rechnungen, keine Verträge, keine Geschäftsbeziehung und keinen Vertrag.
Gerade vor dem Hintergrund der Model-Releases wirkt diese Darstellung aus meiner Sicht schwer nachvollziehbar. Denn wenn schriftliche Model-Releases existieren, wenn dort Honorare eingetragen sind, wenn unterschrieben wurde und wenn sogar ein Zeuge beteiligt war, dann ist die pauschale Aussage „keine Verträge“ aus meiner Sicht mindestens unvollständig.
Die Model-Releases dokumentieren:
Es gab Shootings.
Es gab Vereinbarungen.
Es gab Honorarangaben.
Es gab Unterschriften.
Es gab einen Zeugen.
Damit waren die späteren Behauptungen, es habe keinerlei vertraglichen oder geschäftlichen Kontext gegeben, aus meiner Sicht nicht mit den vorliegenden Unterlagen vereinbar.
Die Whats-APP Sprachnachricht vom 28.06.2024: „Dann zeige ich ihn an“
Besonders brisant ist eine WhatsApp-Sprachnachricht vom 28.06.2024 an eine ehemalige Freundin von Frau Frank. Sie liegt zeitlich vor meiner urheberrechtlichen Abmahnung, vor der späteren Gewaltschutzentscheidung und vor dem Widerspruch gegen meinen Mahnbescheid.
Nach meinem Transkript der Sprachnachricht vom 28.06.2024 heißt es in der relevanten Passage wörtlich:
„Dann werde ich das wieder rufen und dann zeige ich ihn an. Wegen Stalking, sexueller Belästigung, Rufmord, Schadensersatz und und und“
Diese Passage und Aussage ist für mich zentral.
Aus meiner Sicht beschreibt sie nicht ruhig und konkret bereits erlebte Vorfälle. Sie liest sich vielmehr wie eine angekündigte Gegeneskalation für den Fall, dass ich rechtlich gegen sie vorgehe. Was darauf folgte wusste ich zu diesem Zeitpunkt noch nicht und muss in einem Gesonderten Blog-Artikel aufgearbeitet werden.
Mit anderen Worten: Wenn ich sie wegen aus meiner Sicht offener Punkte rechtlich in Anspruch nehme, dann werde sie mich ihrerseits anzeigen – unter anderem wegen Stalking, sexueller Belästigung, Rufmord und Schadensersatz.
Solche Vorwürfe bestreite ich vollständig. Nach meinem Kenntnisstand wurden sie in diesem Zusammenhang nie gerichtlich festgestellt.
Trotzdem tauchte später genau dieses Muster wieder auf: Ich, der Fotograf, der seine Bildrechte geltend macht, wurde in einen Kontext von Stalking, Nachstellung und Gewaltschutz gerückt.
Ich behaupte an dieser Stelle nicht, dass diese Sprachnachricht allein bereits einen Rechtsmissbrauch beweist. Aber sie ist ein wichtiger Baustein in einer Chronologie, die aus meiner Sicht erhebliche Fragen aufwirft.
Denn wenn bereits vor meiner urheberrechtlichen Abmahnung davon gesprochen wird, auf rechtliche Schritte meinerseits mit Vorwürfen wie Stalking, sexueller Belästigung, Rufmord und Schadensersatz zu reagieren, und wenn später meine urheberrechtliche Forderung tatsächlich in einen Stalking- und Gewaltschutzkontext gerückt wird, dann ist das aus meiner Sicht kein nebensächlicher Zufall.
Die Abmahnung vom 07.08.2024: Der urheberrechtliche Kern war eindeutig
Am 07.08.2024 verschickte ich meine urheberrechtliche Abmahnung.
Der Betreff war eindeutig:
„Abmahnung wegen unerlaubter Nutzung von urheberrechtlich geschützten Fotografien und Schadensersatzforderung“
Damit war der rechtliche Kern des Konflikts klar dokumentiert.
Es ging nicht um eine private Nachricht ohne Zusammenhang.
Es ging nicht um grundlose Kontaktaufnahme.
Es ging nicht um eine beliebige Rechnung.
Es ging um eine urheberrechtliche Abmahnung.
Eine Abmahnung ist im Urheberrecht kein ungewöhnliches Druckmittel, sondern gesetzlich vorgesehen. § 97a UrhG regelt, dass der Verletzte den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben soll, den Streit außergerichtlich beizulegen. Ein Urheber darf grundsätzlich selbst abmahnen. § 97a UrhG setzt keinen Anwalt voraus.
Spätestens mit dieser Abmahnung musste klar sein, dass es sich nicht um irgendeinen privaten Streit handelte, sondern um die Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche.
Trotzdem wurde meine spätere Anspruchsdurchsetzung nicht als das behandelt, was sie war: Rechtsdurchsetzung eines Fotografen.
Sie wurde in einen persönlichen Belastungskontext verschoben.
Das Schreiben an das Amtsgericht Coburg vom 30.08.2024: „Diese Rechnungen gibt es alle nicht!“
Besonders auffällig ist das Schreiben vom 30.08.2024 an das Amtsgericht Coburg / Zentrales Mahngericht.
An diesem Tag wurde nicht nur formal Widerspruch gegen meinen Mahnbescheid eingelegt. Aus der Widerspruchsnachricht des Amtsgerichts Coburg ergibt sich ausdrücklich:
„Der Widerspruch richtet sich gegen den gesamten Anspruch.
Wegen der Begründung wird auf die beigefügte Abschrift verwiesen.“
Das bedeutet: Dem Gericht lag nicht nur ein einfacher Widerspruch vor, sondern zusätzlich ein Begleitschreiben, das zur Begründung herangezogen wurde.
Dieses Begleitschreiben trug bereits eine auffällige Überschrift:
„Bitte um KENNTNISNAHME !!!!!!!!!!! DRINGEND !!!! LESEN“

Für ein formalisiertes Mahnverfahren ist eine solche Dringlichkeitsrhetorik bemerkenswert. Noch wichtiger ist aber der Inhalt.
In dem Schreiben heißt es unter anderem:
„Ich bitte Sie dieses Schreiben zu lesen, ich habe bereits schon mal einen Mahnbescheid widersprochen, Herr Rafael Classen reicht nichtige und nicht wahre Rechnungen ein, die gar nicht existieren, um alle auf Trapp zu halten […]“
Bereits dieser Satz ist aus meiner Sicht hochproblematisch.
Mein Mahnbescheid betraf gerade keine beliebige private Rechnung, sondern eine Forderung wegen unerlaubter Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke. Dieser urheberrechtliche Kern war bereits durch meine Abmahnung vom 07.08.2024 klar benannt.
Trotzdem wurde gegenüber dem Mahngericht der Eindruck erzeugt, ich würde „nichtige“ und „nicht wahre“ Rechnungen einreichen, „die gar nicht existieren“.
Dazu sollte man erwähnen, dass ich Ihr am 17.06.2024 eine Rechnung geschickt habe für mein Model Honorar in einem Wellness Hotel wo ich zum erstmal in meinem Leben als Model gemodelt habe.

Aber auch das werde ich in einem gesonderten Artikel aufarbeiten.
Dann wird der Mahnbescheid in dem Schreiben ausdrücklich mit Nachstellung, Stalking und dem Gewaltschutzverfahren verknüpft:
„[…] er ist bereits unter dem Aktenzeichen … von mir Frau Ramona Frank angezeigt wegen Nachstellung und Stalken, ich widerspreche dem Mahnbescheid erneut, mit der Bitte das Sie sich auch mal das Aktenzeichen der Polizei ansehen und auch dies zur Kenntnis nehmen […]“
Das ist aus meiner Sicht der entscheidende Moment des Framings.
Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid war nicht einfach nur ein rechtlicher Widerspruch gegen eine Zahlungsforderung. Meine urheberrechtliche Anspruchsdurchsetzung wurde gegenüber dem Mahngericht in einen Stalking- und Gewaltschutzkontext gestellt.
Noch deutlicher wird es am Ende des Schreibens:
„Diese Rechnungen gibt es alle nicht! Ich stehe und stand mit diesem Herren in keiner GESCHÄFTSBEZIEHUNG es gibt keine Rechnungen/ Keine Verträge / Kein Arbeitsverhältnis / Kein Vertrag !!!! Ich bitte um Kenntnisnahme dieser Sache.“

Diese Passage ist für mich zentral.
Denn sie steht in erheblichem Widerspruch zu den vorliegenden Model-Release-Unterlagen und zu den späteren Feststellungen des Landgerichts Nürnberg-Fürth.
„Keine Verträge“ – obwohl Model-Releases und gerichtliche Feststellungen existieren
Die Aussage gegenüber dem Amtsgericht Coburg lautete sinngemäß:
Keine Rechnungen.
Keine Verträge.
Keine Geschäftsbeziehung.
Kein Vertrag.
Aus meiner Sicht war diese Darstellung geeignet, den tatsächlichen fotografischen und urheberrechtlichen Hintergrund des Falls auszublenden.
Denn es lagen mehrere Model-Releases vor. Diese enthielten Nutzungsregelungen, Honorarangaben, Unterschriften und eine Zeugenunterschrift.
Darüber hinaus stellte das Landgericht Nürnberg-Fürth im Urteil vom 16.04.2026, Az. 19 O 1359/25, ausdrücklich fest, dass es eine Vereinbarung vom 14.05.2021 gab. Ergänzend lagen Model-Release-Unterlagen aus dem Jahr 2021 vor, in denen Ramona Ott dem Fotografen eine weitreichende Nutzung und Lizenzierung der entstandenen Inhalte erlaubte, anerkannte, keine eigenen Rechte am Content zu haben, und erklärte, keine weiteren Ansprüche auf zusätzliche Vergütung geltend zu machen.
Nach dieser Vereinbarung durfte Ramona Frank beziehungsweise Ramona Ott bestimmte Fotografien, auf denen sie abgebildet ist, zur Eigenwerbung nutzen.
Das Landgericht sagte also gerade nicht, dass es überhaupt keinen rechtlichen Zusammenhang gab.
Das Gericht stellte vielmehr fest: Es gab Vereinbarungen. Diese Vereinbarungen reichten nach Auffassung des Gerichts aber nicht aus, um die konkrete Weitergabe meiner Fotografien an Dritte und die Veröffentlichung auf einer fremden, kommerziell eingebundenen Instagram-Präsenz zu rechtfertigen.
Das ist ein gewaltiger Unterschied.
Gegenüber dem Amtsgericht Coburg wurde der Eindruck erzeugt, es gebe keine Verträge, keine Rechnungen, keine Geschäftsbeziehung und keinen Vertrag. Später stellte das Landgericht Nürnberg-Fürth jedoch fest, dass sehr wohl eine Vereinbarung existierte. Zusätzlich lagen Model-Releases mit Honorarangaben und Zeugenunterschriften vor.
Für mich ist das einer der deutlichsten Punkte, an denen sichtbar wird, wie meine Forderung entkernt und in einen völlig anderen Kontext verschoben wurde.
Aus einer urheberrechtlichen Forderung wurde der Eindruck einer grundlosen Belästigung. Aus dokumentierten Shootings wurden angeblich nicht existente Rechnungen. Aus schriftlichen Vereinbarungen wurde gegenüber dem Mahngericht: „Keine Verträge.“
Genau das halte ich für skandalös.
Der Punkt, der oft übersehen wird: Im Urheberrecht braucht es nicht einmal zwingend einen Vertrag
Selbst wenn es überhaupt keinen Vertrag gegeben hätte, wäre das bei einem urheberrechtlichen Schadensersatzanspruch nicht automatisch entscheidend.
Im Gegenteil.
Urheberrechtliche Ansprüche entstehen häufig gerade dann, wenn es keine ausreichende Lizenz oder keine wirksame Einwilligung für eine bestimmte Nutzung gibt.
Wer ein Foto ohne ausreichende Nutzungsrechte weitergibt oder veröffentlichen lässt, kann sich nicht einfach darauf zurückziehen, dass es keinen Vertrag gegeben habe.
Der Anspruch folgt dann nicht aus einem klassischen Vertrag, sondern aus der Verletzung des Urheberrechts.
Das ist der Kern.
Und genau dieser Kern wurde aus meiner Sicht durch den Gewaltschutz- und Stalkingkontext überlagert.
Der Mahnbescheid: Zulässiger Widerspruch, aber problematische Begründung
Ein Widerspruch gegen einen Mahnbescheid ist selbstverständlich zulässig. Jeder Antragsgegner kann einem Mahnbescheid widersprechen. § 694 ZPO regelt ausdrücklich den Widerspruch gegen den Mahnbescheid.
Der Widerspruch an sich ist also nicht das Problem.
Problematisch ist aus meiner Sicht die Art der Darstellung.
Denn der Mahnbescheid wurde nicht nur bestritten. Er wurde mit einem Schreiben flankiert, in dem meine Forderung als angeblich nichtig und unwahr dargestellt und gleichzeitig mit Nachstellung, Stalking und Gewaltschutz verknüpft wurde.
Genau darin sehe ich das Framing.
Nicht der urheberrechtliche Anspruch stand im Mittelpunkt.
Nicht die Frage, ob Fotos weitergegeben wurden.
Nicht die Frage, ob Nutzungsrechte bestanden.
Nicht die Frage, ob Schadensersatz geschuldet war.
Sondern die Darstellung meiner Person als angeblicher Stalker.
Die Weitergabe an Dritte: Der eigentliche Rattenschwanz
Im Laufe des Verfahrens stellte sich heraus, dass meine Bilder nicht nur in einem einzelnen bekannten Zusammenhang genutzt wurden.
Nach meinem derzeitigen Kenntnisstand wurden Fotografien auch an Dritte weitergegeben beziehungsweise Dritten zur Nutzung überlassen und sogar verschenkt.
Das ist für einen Fotografen ein massives Problem.
Denn wenn Bildmaterial einmal ohne ausreichende Nutzungsrechte weitergegeben wird, weiß der Urheber oft nicht mehr, wo es landet.
Wer hat die Bilder erhalten?
Wer hat sie gespeichert?
Wer hat sie veröffentlicht?
Wer hat sie weitergegeben?
Welche Nutzungsrechte wurden Dritten gegenüber behauptet?
Genau deshalb kann eine urheberrechtliche Abmahnung weitere Folgen haben: Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft, Aufklärung und gegebenenfalls weitere Ansprüche gegen weitere Beteiligte.
Auch Auskunftsansprüche sind im Urheberrecht gesetzlich vorgesehen. § 101 UrhG regelt unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Auskunft.
Ob und in welchem Umfang solche Ansprüche in meinem Fall zusätzlich geltend gemacht werden können, lasse ich derzeit prüfen.
Gerade dieser Punkt macht das spätere Gewaltschutzframing aus meiner Sicht besonders schwerwiegend.
Denn es ging nicht nur darum, eine konkrete Forderung abzuwehren. Es ging auch darum, ob die Weitergabe meiner Bilder weiter aufgeklärt werden kann.
Wenn ein Fotograf wissen will, wo seine Bilder gelandet sind, ist das keine Belästigung.
Es ist legitime Rechtsdurchsetzung.
Anwaltliches Framing: Wenn der Urheber zum angeblichen Stalker gemacht wird
Ein weiterer Punkt, der aus meiner Sicht nicht unterschätzt werden darf, ist die anwaltliche Verteidigungslinie der Gegenseite.
Natürlich hat jede Partei das Recht, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Und natürlich ist es Aufgabe eines Rechtsanwalts, die Interessen seiner Mandantin zu vertreten.
Was ich kritisiere, ist die Wirkung dieser Verteidigungslinie.
Aus meiner Sicht wurde in den verschiedenen Verfahren konsequent ein Stalking- und Gewaltschutznarrativ aufgebaut. Der eigentliche Kern des Konflikts – die unerlaubte Nutzung und Weitergabe meiner Fotografien, meine Abmahnung, mein Mahnbescheid und meine Schadensersatzforderung – trat dadurch immer weiter in den Hintergrund.
Plötzlich ging es nicht mehr darum, ob ein Fotograf berechtigte Ansprüche wegen der Nutzung seiner Bilder geltend macht.
Plötzlich ging es um Nachstellung.
Um Stalking.
Um Gewaltschutz.
Um angebliche persönliche Belästigung.
Gerade als Mann ist es in einem solchen Kontext schwer, gegen dieses Bild anzukämpfen. Sobald Begriffe wie Stalking, sexuelle Belästigung oder Nachstellung im Raum stehen, verschiebt sich die Wahrnehmung. Man erklärt dann nicht mehr nur seine Forderung. Man verteidigt seine Person.
Genau das halte ich für gefährlich.
Denn in meinem Fall gab es eine konkrete urheberrechtliche Grundlage: Model-Releases, eine Abmahnung vom 07.08.2024, einen Mahnbescheid wegen unerlaubter Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke und später ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az. 19 O 1359/25, das den Kern meiner Forderung bestätigte.
Trotzdem wurde meine Anspruchsdurchsetzung aus meiner Sicht immer wieder in einen Stalking- und Gewaltschutzkontext verschoben.
Das war möglicherweise prozessual wirksam.
Aber es war aus meiner Sicht in der Sache hochproblematisch.
Warum eine fachlich zuständige Urheberrechtskammer so wichtig war
Gerade deshalb war es für mich entscheidend, dass die urheberrechtliche Seite am Ende nicht im Schatten des Gewaltschutzverfahrens bewertet wurde, sondern in einem dafür zuständigen zivilrechtlichen Urheberrechtsverfahren.
Das Mahnverfahren selbst ist dafür nicht geeignet. Ein Mahnverfahren ist stark formalisiert. Der Widerspruch gegen einen Mahnbescheid ist möglich und zulässig, aber die eigentliche inhaltliche Prüfung findet erst im streitigen Verfahren statt.
In Bayern sind landgerichtliche Urheberrechtsstreitsachen für die OLG-Bezirke Nürnberg und Bamberg dem Landgericht Nürnberg-Fürth übertragen. Genau deshalb war die Entscheidung einer fachlich zuständigen Kammer für Urheberrechtsstreitsachen aus meiner Sicht so wichtig.
Erst dort wurde wieder auf den eigentlichen Kern geschaut:
Wer hat die Fotos erstellt?
Wer ist Urheber?
Welche Nutzungsrechte wurden eingeräumt?
Durfte Ramona Frank alias Ramona Ott die Bilder an Dritte weitergeben?
War die Veröffentlichung auf einer fremden Instagram-Präsenz von den Vereinbarungen gedeckt?
Bestand ein Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz?
Das Landgericht Nürnberg-Fürth beantwortete diese Fragen im Urteil vom 16.04.2026, Az. 19 O 1359/25, in wesentlichen Punkten zu meinen Gunsten.
Damit wurde der Fall wieder auf die Ebene zurückgeführt, auf die er gehört:
Urheberrecht.
Nicht Stalking.
Nicht Gewaltschutz.
Nicht persönliche Belästigung.
Sondern Bildrechte, Nutzungsrechte, Weitergabe, Veröffentlichung und Schadensersatz.
Warum ein Familiengericht?
Eine weitere Frage beschäftigt mich bis heute: Warum wurde ein Konflikt zwischen einem Fotografen und einem Model überhaupt in einen Gewaltschutz- und Familiengerichtskontext gezogen?
Wir waren nicht verheiratet.
Wir haben nie zusammen gewohnt.
Es gab keine gemeinsame Wohnung.
Es gab keine häusliche Gemeinschaft.
Es gab aus meiner Sicht keine feste Beziehung.
Es gab fotografische Arbeiten, persönlichen Kontakt und später einen Streit über Bildrechte.
Natürlich ist mir bewusst, dass das Gewaltschutzgesetz nicht nur bei Ehe oder häuslicher Gewalt Anwendung finden kann. § 1 GewSchG betrifft gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen.
Aber gerade deshalb muss besonders sorgfältig geprüft werden, worum es wirklich geht.
Geht es tatsächlich um Schutz vor Nachstellung?
Oder geht es um die Durchsetzung berechtigter Forderungen?
In meinem Fall war der Kern urheberrechtlich. Ich machte Ansprüche als Fotograf geltend. Später bestätigte ein Landgericht, dass diese Ansprüche im Kern berechtigt waren.
Trotzdem wurde der Konflikt in einen Rahmen gestellt, der nach außen völlig anders wirkt:
Gewaltschutz.
Familiengericht.
Stalking.
Nachstellung.
Das ist kein neutrales Etikett. Es verändert die Wahrnehmung.
Die Folgen der einstweiligen Anordnung: Massive Einschränkungen im Alltag
Die einstweilige Anordnung hatte für mich erhebliche Folgen.
Ich durfte keinen Kontakt aufnehmen und mich nicht in ihrer Nähe aufhalten. Was auf dem Papier zunächst abstrakt klingt, hatte im Alltag massive Konsequenzen.
Wenn sie in meinem Fitnessstudio auftauchte, musste ich gehen. Nebenbei erwähnt wir gingen ins selbe Fitnessstudio… Wenn sie an einem Ort war, an dem ich mich privat aufhielt, musste ich diesen Ort verlassen. Wenn berufliche Projekte räumlich oder organisatorisch mit ihrer Anwesenheit kollidierten, musste ich ausweichen oder abbrechen.
Damit wurde die Anordnung für mich nicht nur zu einer rechtlichen Einschränkung, sondern zu einer ständigen Belastung.
Ich musste permanent darauf achten, nicht unbeabsichtigt gegen Auflagen zu verstoßen. Selbst alltägliche Situationen wurden dadurch unsicher: Wo darf ich hin? Wer ist dort? Muss ich gehen? Kann mir daraus später ein Verstoß gemacht werden?
Diese Situation führte zu erheblichem psychischen Stress.
Für mich war besonders befremdlich, dass eine Maßnahme, die eigentlich dem Schutz vor Gewalt, Bedrohung oder tatsächlicher Nachstellung dienen soll, in einem Umfeld eingesetzt wurde, in dem es aus meiner Sicht im Kern um offene geschäftliche Fragen, Urheberrechte, Zahlungsansprüche und sachliche E-Mail-Kommunikation ging.
Der Wendepunkt kam später durch einen Vorgang, der aus meiner Sicht besonders aufschlussreich ist: Am 02.01.2025 rief Ramona Frank mich nach meiner Darstellung selbst an.
Nach meiner Darstellung ging der Kontakt also gerade von der durch die Anordnung geschützten Person aus.
Das Gericht hob die Verfügung daraufhin rückwirkend auf. Besonders deutlich ist aus meiner Sicht die Begründung der Richterin:
„Ein Titel in Form einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz kann nicht dazu dienen, dass sich die durch die Anordnung geschützte Person von Fall zu Fall nach Belieben auf dessen Schutz berufen kann oder nicht.“
Dieser Satz bringt für mich den Kern des Problems auf den Punkt.
Eine Gewaltschutzanordnung darf nicht situationsabhängig als Schutzschild eingesetzt werden, während die geschützte Person selbst entscheidet, wann sie sich daran hält und wann nicht.
Nach meinem Kenntnisstand ist der Beschluss rechtskräftig und nicht anfechtbar.
Für mich bestätigt diese Entwicklung den Eindruck, dass die Maßnahme von Anfang an in einem problematischen Verhältnis zum tatsächlichen Konflikt stand. Denn während ich mich massiv eingeschränkt sah, ging es auf der Sachebene weiterhin um fotografische Zusammenarbeit, Model-Releases, Nutzungsrechte, offene Ansprüche und später um eine urheberrechtliche Forderung, die vom Landgericht Nürnberg-Fürth im Kern bestätigt wurde.
Ich habe sämtliche rechtlichen Möglichkeiten geprüft und genutzt, um gegen diese Einschränkungen vorzugehen. Letztlich führte die konsequente rechtliche Prüfung – und der spätere Kontakt durch Ramona Frank selbst – dazu, dass die Anordnung aufgehoben wurde.
Für mich ist das ein weiterer Baustein in der Gesamtbetrachtung: Eine urheberrechtliche und geschäftliche Auseinandersetzung wurde in einen Gewaltschutzkontext verschoben, mit erheblichen Folgen für meinen Alltag, meine berufliche Tätigkeit und meine persönliche Freiheit.
Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az. 19 O 1359/25
Dann kam das Urteil.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied am 16.04.2026 im Verfahren 19 O 1359/25.
Dieses Urteil betrifft genau den urheberrechtlichen Kern, der zuvor im Mahnverfahren bestritten und in einen Gewaltschutz- beziehungsweise Stalkingkontext gerückt wurde.
Das Gericht stellte fest, dass ich Urheber der streitgegenständlichen Fotografien bin.
Es stellte fest, dass es sich bei den Fotografien um urheberrechtlich geschützte Werke handelt.
Es stellte fest, dass Ramona Frank Bilder an eine Dritte weitergegeben hatte.
Es stellte fest, dass die Veröffentlichung auf einer fremden Instagram-Präsenz eine öffentliche Zugänglichmachung darstellte.
Es stellte fest, dass für diese konkrete Nutzung keine ausreichenden Nutzungsrechte bestanden.
Und es stellte fest, dass die Weitergabe an Dritte und die Veröffentlichung auf einer fremden, kommerziell eingebundenen Social-Media-Präsenz nicht von den bestehenden Vereinbarungen gedeckt waren.
Die Folge:
Ramona Frank wurde zur Unterlassung verurteilt.
Außerdem wurde sie zur Zahlung von 3.420,00 Euro Schadensersatz nebst Zinsen verurteilt. Die Sie nun auch bezahlt hat inklusive Zinsen.
Das Gericht gab nicht jedem einzelnen meiner Anträge statt. Auch das gehört zur Wahrheit. Einzelne Nebenanträge wurden abgewiesen.
Aber der entscheidende Kern wurde bestätigt:
Meine Forderung war nicht frei erfunden.
Sie war nicht bloß eine angeblich nichtige Rechnung.
Sie war nicht einfach ein persönlicher Angriff.
Sie beruhte auf einer Urheberrechtsverletzung.
Und genau deshalb ist die frühere Darstellung im Mahnverfahren so problematisch.
Soweit mir kein gesonderter Rechtskraftvermerk zum Urteil vorliegt, bezeichne ich diese Entscheidung bewusst als Urteil des Landgerichts beziehungsweise als erstinstanzliche Entscheidung.
Aus einer Forderung wurde ein Belastungsnarrativ
Für mich ist der Fall inzwischen mehr als ein einzelner Rechtsstreit.
Er zeigt, wie gefährlich es werden kann, wenn legitime Rechtsdurchsetzung in einen persönlichen Belastungskontext verschoben wird.
Ein Fotograf fordert Schadensersatz wegen der Nutzung seiner Bilder.
Daraus wird: Stalking.
Ein Fotograf mahnt eine Urheberrechtsverletzung ab.
Daraus wird: Belästigung.
Ein Fotograf will wissen, wohin seine Bilder weitergegeben wurden.
Daraus wird: Nachstellung.
Genau dieses Framing halte ich für skandalös.
Denn es verändert die Rollen.
Plötzlich steht nicht mehr die Person im Fokus, die Bilder weitergegeben oder genutzt hat.
Plötzlich steht der Urheber im Fokus, der seine Rechte durchsetzt.
Das ist eine gefährliche Verdrehung.
Warum ich zivilrechtliche Schritte prüfen lasse
Ich lasse derzeit prüfen, ob ich zivilrechtlich gegen die Vorgänge rund um die gegen mich erwirkte einstweilige Maßnahme vorgehen kann.
Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob diese Maßnahme auf einer unzutreffenden oder unvollständigen Tatsachengrundlage beruhte und ob meine urheberrechtliche Rechtsdurchsetzung gezielt in einen Stalking- und Gewaltschutzkontext gerückt wurde.
Ich werde dieser Prüfung nicht vorgreifen.
Aber ich halte fest:
Die Sprachnachricht vom 28.06.2024 lag vor.
Die Model-Releases aus dem Jahr 2021 lagen vor.
Die Abmahnung vom 07.08.2024 benannte den urheberrechtlichen Kern ausdrücklich.
Die Gewaltschutzentscheidung folgte später.
Am 30.08.2024 wurde mein Mahnbescheid nicht nur bestritten, sondern mit Gewaltschutz und Stalking verknüpft.
Die Gewaltschutzanordnung wurde später nach meiner Darstellung rückwirkend aufgehoben.
Das spätere Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az. 19 O 1359/25, bestätigte den Kern meiner Forderung.
Diese Abfolge wirft erhebliche Fragen auf.
Wenn eine Forderung zunächst als angeblich nichtig, unwahr oder belästigend dargestellt wird, später aber gerichtlich bestätigt wird, dass ein urheberrechtlicher Anspruch besteht, dann muss die damalige Darstellung aufgearbeitet werden.
Für bestimmte einstweilige Verfügungen sieht § 945 ZPO eine Schadensersatzpflicht vor, wenn sich die Anordnung als von Anfang an ungerechtfertigt erweist. Ob und wie das auf meinen konkreten Fall anwendbar ist, lasse ich anwaltlich prüfen.
Was dieser Fall zeigt
Dieser Fall zeigt aus meiner Sicht, wie schnell ein berechtigter Zahlungsanspruch in ein anderes Licht gerückt werden kann.
Er zeigt, wie gefährlich Begriffe wie Stalking, Nachstellung und Gewaltschutz werden können, wenn sie in einem zivilrechtlichen Streit über Bildrechte eingesetzt werden.
Und er zeigt, wie wichtig es ist, die Ebenen sauber zu trennen:
Gewaltschutz ist wichtig.
Urheberrecht ist wichtig.
Beides darf nicht gegeneinander ausgespielt werden.
Wer tatsächlich Schutz braucht, muss Schutz bekommen.
Aber wer Bilder ohne ausreichende Nutzungsrechte weitergibt oder veröffentlichen lässt, muss sich urheberrechtlichen Ansprüchen stellen.
Ein Mahnbescheid ist keine Nachstellung.
Eine Abmahnung ist keine Belästigung.
Ein Auskunftsverlangen ist kein Stalking.
Und Schadensersatz wegen Bildnutzung ist keine private Schikane.
Es ist Rechtsdurchsetzung.
Ausblick: Der Namens- und Identitätskomplex
In einem gesonderten Beitrag werde ich noch einmal aufarbeiten, unter welchem Namen mir gegenüber im Jahr 2021 aufgetreten wurde, welche Namen in Model-Releases, geschäftlichen Unterlagen und der Außendarstellung verwendet wurden und welche Rolle die Bezeichnungen Ramona Ott und Ramona Frank in diesem Fall spielen.
Dieser Punkt ist für mich nicht nebensächlich.
Denn wer als Fotograf Verträge abschließt, Model-Releases erhält, Honorare dokumentiert und Nutzungsrechte vereinbart, muss wissen, mit wem er rechtlich handelt.
Gerade weil später gegenüber dem Amtsgericht Coburg behauptet wurde, es gebe keine Verträge, keine Rechnungen, keine Geschäftsbeziehung und keinen Vertrag, wird dieser Namenskomplex für mich zu einem weiteren wichtigen Baustein in der Aufarbeitung des Falls.
Fazit: Der eigentliche Skandal
Für mich bleibt dieser Fall ein Beispiel dafür, wie eine berechtigte urheberrechtliche Forderung durch Framing beschädigt werden kann.
Bereits vor meiner Abmahnung gab es eine Sprachnachricht, in der Vorwürfe wie Stalking, sexuelle Belästigung, Rufmord und Schadensersatz in den Raum gestellt wurden – aus meiner Sicht nicht als konkrete Beschreibung tatsächlicher Vorfälle, sondern als mögliche Gegenreaktion auf rechtliche Schritte meinerseits.
Es gab Model-Releases.
Es gab Honorarangaben.
Es gab Unterschriften.
Es gab eine Zeugenunterschrift.
Es gab eine vom Landgericht festgestellte Vereinbarung.
Es gab eine urheberrechtliche Abmahnung.
Es gab einen Mahnbescheid wegen unerlaubter Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke.
Und später gab es ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az. 19 O 1359/25.
Trotzdem wurde gegenüber dem Amtsgericht Coburg geschrieben, es gebe keine Rechnungen, keine Verträge, keine Geschäftsbeziehung und keinen Vertrag.
Gleichzeitig wurde meine Forderung in einen Kontext von Nachstellung, Stalking und Gewaltschutz gestellt.
Das ist aus meiner Sicht der Skandal.
Nicht, dass jemand einem Mahnbescheid widerspricht.
Nicht, dass jemand sich rechtlich verteidigt.
Sondern dass eine Forderung wegen Bildnutzung aus meiner Sicht in einen Stalking- und Gewaltschutzkontext verschoben wurde, obwohl sie später gerichtlich bestätigt wurde.
Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid war nicht das Problem.
Das Problem ist aus meiner Sicht, dass eine urheberrechtliche Forderung, die später im Verfahren LG Nürnberg-Fürth, Az. 19 O 1359/25 im Kern bestätigt wurde, zuvor als Teil eines Belastungsnarrativs dargestellt wurde.
Aus einer Bildrechtsverletzung wurde ein Gewaltschutzfall.
Aus einem Fotografen, der seine Rechte geltend machte, wurde ein angeblicher Stalker.
Aus Rechtsdurchsetzung wurde Belästigung.
Genau das halte ich für eine gefährliche Schieflage.
Und genau deshalb lasse ich derzeit prüfen, welche rechtlichen Konsequenzen daraus folgen.


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