Warum Sebastian Deubelli das aktuelle Urteil des LG Nürnberg-Fürth gefallen müsste
Eine Bestätigung seiner Rechtsauffassung im Urteil vom 16.04.2026, Az. 19 O 1359/25
Vor einigen Jahren habe ich mir das Buch „Fotografie und Recht im Fokus“ von Sebastian Deubelli gekauft. Für mich war dieses Buch von Anfang an mehr als ein juristisches Fachbuch. Ich habe es wie ein Lehrbuch gelesen.
Ich habe es markiert, immer wieder zur Hand genommen und mit meiner eigenen Praxis als Fotograf abgeglichen. Gerade weil ich als Urheber regelmäßig erlebe, wie selbstverständlich manche Menschen mit Fotografien umgehen, war dieses Buch für mich eine wichtige fachliche Orientierung.
Heute kann ich sagen:
Dieses Buch war für mich nicht nur theoretisch wertvoll. Es hat mir auch praktisch geholfen – unter anderem bei der Durchsetzung meiner Rechte vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth.
Im Urteil vom 16.04.2026, Az. 19 O 1359/25, habe ich als Fotograf gegen Ramona Frank alias Ramona Ott in wesentlichen Punkten gewonnen. Das Gericht hat mir unter anderem Unterlassungsansprüche und Schadensersatz in Höhe von 3.420,00 € zugesprochen.
Für mich ist dieses Urteil eine deutliche Bestätigung vieler Rechtsauffassungen, die Sebastian Deubelli in seinem Buch vertritt.
Deshalb ist dieser Beitrag vor allem eines:
eine klare Buchempfehlung.
Denn dieses Urteil zeigt, dass Deubellis Ausführungen nicht nur Theorie sind. Sie haben praktische Relevanz. Sie helfen Fotografen, ihre Rechte zu verstehen. Und sie zeigen, wie wichtig es ist, die eigene Position als Urheber ernst zu nehmen.
Weitere Informationen zum Buch beim mitp Verlag:
https://www.mitp.de/FOTOGRAFIE-GRAFIK/Fotografie-und-Recht-im-Fokus.html
Der mitp Verlag führt das Buch als Fotografie und Recht im Fokus, von Sebastian Deubelli, 1. Auflage 2021, ISBN 9783747503256. Außerdem beschreibt der Verlag das Buch als verständliche Aufbereitung rechtlicher Fragen aus der Sicht eines Fachanwalts für Fotografen.
Warum ich Ramona Frank alias Ramona Ott namentlich nenne
Mir ist wichtig, vorab einzuordnen, warum ich den Namen Ramona Frank alias Ramona Ott in diesem Beitrag nenne.
Es geht mir nicht um private Bloßstellung. Es geht mir um die sachliche Aufarbeitung eines gerichtlichen Urteils, das meine Rechte als Fotograf und Urheber betrifft.
Ramona Frank alias Ramona Ott ist keine völlig unbekannte Privatperson, die nie öffentlich aufgetreten wäre. Sie tritt selbst öffentlich als Model auf und ist im Internet Gegenstand journalistischer Berichterstattung.
Bei idowa erschien am 28.10.2022 ein Artikel über Ramona Ott mit der Überschrift „Mariella (6) tritt in die Fußstapfen der Model-Mama“. Dort wird sie als Regensburger Model vorgestellt.
Artikel:
https://www.idowa.de/nahaufnahmen/mariella-6-tritt-in-die-fussstapfen-der-model-mama-art-237168
Am 01.04.2026 erschien bei idowa außerdem ein weiterer Artikel über Ramona Frank mit dem Titel „Die Regensburgerin Ramona Frank ist mit 41 Jahren als Model gefragt“. In diesem Artikel wird sie ebenfalls im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Model dargestellt.
Ich bezeichne sie deshalb in diesem Beitrag als öffentlich auftretendes Model beziehungsweise im allgemeinen Sprachgebrauch als öffentliche Person im Kontext ihrer Modeltätigkeit.
Gerade weil Ramona Frank alias Ramona Ott seit Jahren öffentlich als Model auftritt und ihre Außendarstellung sichtbar mit professionellen Fotografien verbunden ist, halte ich diese Aufklärung für notwendig. Wer öffentlich mit Bildern arbeitet, wer als Model in Medien erscheint und dessen Bildmaterial auch in Stockfoto- oder Agenturkontexten genutzt Millionenfach seit Jahren genutzt wird, bewegt sich mit dieser Außendarstellung nicht ausschließlich im privaten Raum.
Besonders deutlich wird das daran, dass solche Bilder in sehr unterschiedlichen redaktionellen Zusammenhängen auftauchen können. Ein Beispiel ist ein FOCUS-Online-Beitrag mit der Überschrift „Psychologe erklärt, warum junge Menschen‚ zu blöd zum Autofahren‘ sind“. Der Beitrag zeigt, wie Agentur- und Stockbildmaterial in Kontexte gesetzt werden kann, die für die abgebildete Person durchaus überraschend wirken können.
Der Beitrag ist hier abrufbar:
Vor diesem Hintergrund ist eine sachliche Auseinandersetzung mit meinem urheberrechtlichen Urteil erst recht gerechtfertigt. Es geht nicht um private Herabsetzung, sondern um die grundsätzliche Frage, welche Rechte Fotografen behalten, wenn ihre Bilder durch Dritte weitergegeben, verändert, mit Logos versehen, ohne Urhebernennung, in fremden Kontexten oder sogar mit falscher Urhebernennung veröffentlicht werden.

Dies gilt umso mehr, wenn zu einer solchen falschen Urheberkennzeichnung aktiv aufgefordert wird.
Hinzu kommt:
In der professionellen Model- und Stockfotografie sind Model Releases seit vielen Jahren Standard. Ramona Frank alias Ramona Ott ist seit mehr als einem Jahrzehnt öffentlich als Model sichtbar und hatte, soweit öffentlich nachvollziehbar, auch Berührungspunkte mit professionellen Stockfoto- und Fotografie-Kontexten, unter anderem mit Kzenon / Arne Trautmann sowie Diana Drubig. Gerade bei einem öffentlich auftretenden Model kann man deshalb erwarten, dass die Bedeutung von Nutzungsrechten, Freigaben und Urheberrechten nicht völlig unbekannt ist. Genau deshalb ist Aufklärung hier wichtig.
Nach meinem Kenntnisstand bin ich mit dieser Problematik auch kein Einzelfall. Mir liegt eine Abmahnung von Diana Drubig vom 26.07.2024 an eine Regensburger Druckerei vor. Darin wurde die Nutzung eines von ihr gefertigten Fotos im Zusammenhang mit Ramona Frank alias Ramona Ott und dem Magazin „Abensberg“ urheberrechtlich beanstandet. Es ging dabei unter anderem um die Verwendung eines Fotos in einem werblichen beziehungsweise kommerziellen Umfeld, um eine nicht korrekte Urheberbenennung und um Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.
Für mich zeigt dieser Vorgang sehr deutlich:
Wenn Fotos unter dem Schlagwort „Eigenwerbung“ weitergegeben und anschließend von Dritten in wirtschaftlichen Kontexten genutzt werden, entsteht genau das Problem, vor dem Fotografen immer wieder warnen. Mein Fall steht also nicht isoliert da, sondern fügt sich in ein grundsätzliches Muster ein, bei dem professionelle Fotografien weitergereicht, genutzt und verwertet werden, ohne dass die Rechte des Urhebers sauber geklärt sind.
Für mich zeigt das:
Es geht hier nicht um eine persönliche Ausnahme, sondern um ein grundsätzliches Problem im Umgang mit Fotografien, Nutzungsrechten und Weitergaben an Dritte.
Warum ich dieses Buch empfehle
Viele Fotografen kennen dieselben Diskussionen:
„Ich bin doch selbst auf dem Foto.“
„Das war doch nur Social Media.“
„Das war doch nur eine Freundin.“
„Das war doch nur Eigenwerbung.“
„Da steht kein Wasserzeichen drauf.“
„Der Fotograf wurde halt nicht genannt.“
„Es ist doch kein Schaden entstanden.“
Genau bei solchen Sätzen hilft Deubellis Buch. Es erklärt verständlich, warum diese Argumente oft nicht tragen. Es macht deutlich, dass Fotografien keine frei verfügbare Masse sind, sondern urheberrechtlich geschützte Werke.
Auf Seite 76 schreibt Deubelli über Fotografien, sie seien „so gut wie immer urheberrechtlich geschützt“.
Genau diese Grundhaltung bestätigt das LG Nürnberg-Fürth in meinem Fall. Das Gericht hat meine Bilder nicht nur als einfache Lichtbilder behandelt, sondern als Lichtbildwerke. Es hat also anerkannt, dass die Fotografien eine schöpferische Gestaltung aufweisen.
Das ist für mich als Fotograf ein sehr wichtiger Punkt.
Ein Foto ist nicht einfach eine Datei.
Ein Foto ist nicht einfach „Content“.
Ein Foto ist nicht automatisch frei verwendbar, nur weil jemand darauf abgebildet ist.
Ein Foto ist das Ergebnis kreativer Arbeit.
Das Urteil: LG Nürnberg-Fürth, 16.04.2026, Az. 19 O 1359/25
Im Verfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth, Az. 19 O 1359/25, ging es um zwei Fotografien, die ich erstellt hatte. Auf diesen Bildern war Ramona Frank alias Ramona Ott als Model abgebildet.
Diese Bilder wurden später an eine dritte Person weitergegeben und auf einem fremden Social-Media-Account veröffentlicht. Den Namen dieses Accounts nenne ich hier bewusst nicht, weil es mir in diesem Artikel nicht um diesen Account geht.
Mir geht es um die rechtliche Grundsatzfrage:
Darf eine abgebildete Person Fotografien, die ihr nur in einem bestimmten Rahmen zur Verfügung gestellt wurden, an Dritte weitergeben und öffentlich verwenden lassen?
Das LG Nürnberg-Fürth hat diese Frage in meinem Fall klar beantwortet: Nein.
Das Gericht hat Ramona Frank unter anderem verurteilt, es zu unterlassen, die Fotografien ohne meine ausdrückliche Zustimmung öffentlich zugänglich zu machen oder an Dritte weiterzugeben.
Außerdem wurde mir Schadensersatz in Höhe von 3.420,00 € zugesprochen.
Für mich ist der Kern dieses Urteils eindeutig:
Die abgebildete Person wird nicht automatisch Rechteinhaberin.
Eine Nutzung zur Eigenwerbung ist keine freie Weitergabe.
Social Media ist kein rechtsfreier Raum.
Die Urhebernennung ist nicht optional.
Und ein Fotograf darf für unberechtigte Nutzungen Schadensersatz verlangen.
„Ich bin doch auf dem Bild“ ist kein Nutzungsrecht
Einer der größten Irrtümer im Umgang mit Fotografien lautet:
Wer auf dem Foto zu sehen ist, dürfe dieses Foto automatisch nutzen.
Das ist falsch.
Auch wenn jemand selbst auf einem Foto abgebildet ist, bleibt der Fotograf Urheber. Die abgebildete Person erhält dadurch nicht automatisch das Recht, das Bild beliebig weiterzugeben, öffentlich zu posten, mit Logos zu versehen, kommerziell zu nutzen oder Dritten zur Verfügung zu stellen.
Gerade bei einem öffentlich auftretenden Model ist dieser Punkt besonders wichtig. Denn Modeltätigkeit, öffentliche Sichtbarkeit und die eigene Außendarstellung beruhen oft auf professionellen Fotografien.
Genau deshalb muss klar bleiben:
Die Person vor der Kamera ist nicht automatisch die Rechteinhaberin am Foto.
Genau hier trifft das Urteil die Linie von Sebastian Deubelli.
Deubelli beschreibt in seinem Buch sinngemäß sehr treffend den typischen Irrtum, dass Kunden oder abgebildete Personen meinen, sie könnten mit erhaltenen Bildern frei verfahren. Genau dieses Missverständnis hat das LG Nürnberg-Fürth in meinem Fall zurückgewiesen.
Das Gericht hat klargestellt, dass eine frühere Vereinbarung zur Eigenwerbung gerade keine freie Weitergabe an Dritte und keine Unterlizenzierung umfasste. Eine Nutzung zur Eigenwerbung bedeutet eben nicht, dass Bilder beliebig in fremde Hände gegeben oder für fremde Social-Media-Veröffentlichungen eingesetzt werden dürfen.
Das ist für Fotografen ein enorm wichtiger Punkt.
Weitergabe an Dritte: Genau der Punkt, vor dem Deubelli warnt
Besonders wichtig finde ich, dass das Gericht nicht nur die spätere Veröffentlichung betrachtet hat. Es hat bereits die Weitergabe an eine dritte Person als urheberrechtlich relevante Handlung bewertet.
Das ist für Fotografen entscheidend.
Denn in der Praxis hört man oft:
„Ich habe es doch gar nicht selbst gepostet.“
„Ich habe es nur weitergeschickt.“
„Die andere Person hat es veröffentlicht.“
Aber genau darin liegt oft das Problem. Wer ein fremdes Foto weitergibt und dadurch eine unberechtigte Veröffentlichung ermöglicht, verliert nicht einfach jede Verantwortung.
Sebastian Deubelli nennt auf Seite 113 ausdrücklich das „Recht zur Weitergabe“.
Für mich ist das einer der wichtigsten Punkte im gesamten Fotorecht. Wenn ein Fotograf nicht ausdrücklich erlaubt hat, dass Bilder an Dritte weitergegeben werden dürfen, dann darf eine solche Weitergabe nicht einfach als selbstverständlich behandelt werden.
Denn sobald Bilder unkontrolliert weitergegeben werden, verliert der Urheber die Kontrolle darüber,
wo das Bild erscheint,
in welchem Zusammenhang es erscheint,
wer es nutzt,
ob der Urheber genannt wird,
ob das Bild verändert wird,
und ob es für Werbung oder Reichweite eingesetzt wird.
Genau deshalb ist dieses Urteil für mich eine deutliche Bestätigung von Deubellis Rechtsauffassung.
Social Media ist kein rechtsfreier Raum
Auch beim Thema Social Media bestätigt das Urteil des LG Nürnberg-Fürth sehr gut die Linie aus Deubellis Buch.
Deubelli schreibt auf Seite 123 über soziale Netzwerke und verwendet dabei die klare Formulierung „rechtsfreie Räume“.
Seine Botschaft ist eindeutig:
Social Media ist keine Sonderzone außerhalb des Urheberrechts. Für soziale Netzwerke gelten nach seiner Darstellung die „gleichen gesetzlichen Grundsätze“ wie in anderen Medien.
Das bestätigt auch mein Urteil.
Die Veröffentlichung auf Instagram wurde vom LG Nürnberg-Fürth als urheberrechtlich relevante öffentliche Zugänglichmachung bewertet. Es ging also nicht um eine harmlose Nebensache, sondern um eine Nutzung, für die ein entsprechendes Nutzungsrecht erforderlich gewesen wäre.
Das ist heute wichtiger denn je.
Viele Urheberrechtsverletzungen passieren nicht mehr in klassischen Printmedien, sondern auf Social Media. Bilder werden hochgeladen, weitergereicht, geteilt, bearbeitet, mit Logos versehen und zur Selbstdarstellung oder Werbung genutzt.
Aber ein Instagram-Post ist nicht automatisch erlaubt, nur weil er schnell erstellt ist.
Auch online gilt:
Wer ein Foto nutzen will, braucht Rechte.
Urhebernennung: Nicht nett, sondern Pflicht
Für mich persönlich ist die Urhebernennung einer der wichtigsten Punkte im Urheberrecht.
Ich will nicht nur bezahlt werden. Ich will auch als Urheber sichtbar bleiben. Das ist kein Ego-Thema. Es ist ein zentraler Bestandteil meiner beruflichen Existenz.
Fotos sind Referenzen.
Fotos sind Reputation.
Fotos zeigen, wer die kreative Arbeit geschaffen hat.
Deubelli bringt es auf Seite 44 sehr klar auf den Punkt:
„Der Urheber ist zu nennen.“
Genau diesen Gedanken hat das LG Nürnberg-Fürth wirtschaftlich ernst genommen.
Weil meine Urhebernennung fehlte, hat das Gericht einen 100%igen Aufschlag auf die fiktive Lizenzgebühr angenommen.
Die Rechnung war klar:
855,00 € pro Bild
× 2 Bilder
= 1.710,00 € Lizenzschaden
- 100 % wegen fehlender Urhebernennung
= 3.420,00 € Schadensersatz
Das ist eine der wichtigsten Botschaften dieses Urteils:
Die fehlende Urhebernennung ist kein Kavaliersdelikt.
Deubelli verwendet auf Seite 45 genau dieses Wort: „Kavaliersdelikt“.
Und genau hier zeigt sich, wie nah seine rechtliche Einschätzung an der gerichtlichen Bewertung liegt. Das Gericht hat die fehlende Urhebernennung nicht als Nebensache behandelt, sondern als wirtschaftlich relevanten Verstoß.
Für Fotografen ist das ein starkes Signal.
Lizenzanalogie: Auch hier bestätigt das Urteil Deubellis Linie
Auch bei der Schadensberechnung folgt das Urteil einer Linie, die Deubelli in seinem Buch verständlich erklärt.
Der zentrale Begriff lautet: „Lizenzanalogie“.
Das bedeutet vereinfacht:
Es wird gefragt, was vernünftige Vertragspartner für die konkrete Nutzung vereinbart hätten, wenn die Nutzung vorher ordnungsgemäß lizenziert worden wäre.
Das LG Nürnberg-Fürth hat genau so gerechnet.
Das Gericht fragte nicht, ob ich konkret einen Auftrag verloren habe.
Es fragte auch nicht, ob die Beklagte freiwillig genau diesen Betrag gezahlt hätte.
Entscheidend war der objektive Wert der Nutzung.
Das Gericht berücksichtigte meine eigene Preisliste, eine Vergleichsrechnung und die MFM-Tabelle 2025. Am Ende kam es zu dem Ergebnis, dass eine Lizenzgebühr von 855,00 € pro Bild angemessen ist.
Auch das ist eine Bestätigung der Deubelli-Linie:
Schadensersatz bei unberechtigter Bildnutzung ist nicht Fantasie, sondern kann anhand nachvollziehbarer Lizenzwerte begründet werden.
Für mich als Fotograf ist das besonders wichtig, weil es zeigt:
Wer seine Preise dokumentiert, wer seine Lizenzpraxis belegen kann und wer seine Rechte sauber verfolgt, hat vor Gericht eine deutlich stärkere Position.
Warum Sebastian Deubelli dieses Urteil gefallen müsste
Ich glaube, Sebastian Deubelli müsste dieses Urteil gefallen, weil es viele seiner zentralen Aussagen bestätigt.
Erstens: Fotografien sind geschützt.
Das Gericht hat meine Bilder sogar als Lichtbildwerke eingeordnet.
Zweitens: Die abgebildete Person darf nicht automatisch alles.
Dass jemand auf einem Foto zu sehen ist, ersetzt kein Nutzungsrecht.
Drittens: Das gilt gerade auch bei einem öffentlich auftretenden Model.
Wer als Model öffentlich sichtbar ist, darf professionelle Fotografien nicht automatisch für jede gewünschte Außendarstellung verwenden.
Viertens: Eigenwerbung bleibt begrenzt.
Eine erlaubte Eigenwerbung bedeutet keine freie Weitergabe an Dritte.
Fünftens: Das Recht zur Weitergabe ist entscheidend.
Genau darauf weist Deubelli in seinem Buch hin.
Sechstens: Social Media ist kein rechtsfreier Raum.
Eine Veröffentlichung auf Instagram ist urheberrechtlich relevant.
Siebtens: Die Urhebernennung hat Gewicht.
Die fehlende Nennung hat hier zu einem 100%igen Aufschlag geführt.
Achtens: Die Lizenzanalogie funktioniert.
Eine sauber belegte Lizenzforderung kann vor Gericht erfolgreich durchgesetzt werden.
Für mich ist das Urteil deshalb nicht nur ein persönlicher Erfolg. Es ist eine praktische Bestätigung der Rechtsauffassung, die Deubelli in seinem Buch vertritt.
Was ich an Sebastian Deubelli bewundere
Ich bewundere an Sebastian Deubelli, dass er das Fotorecht nicht trocken und weltfremd erklärt. Er schreibt verständlich, aber fachlich fundiert. Er nimmt die Perspektive von Fotografen ernst, ohne unseriös zu werden.
Seine fachliche Rechtsperspektive entspricht in vielen Punkten absolut meiner eigenen Auffassung als Urheber.
Ein Fotograf darf Kontrolle über seine Werke verlangen.
Ein Fotograf darf für Nutzungen bezahlt werden.
Ein Fotograf darf genannt werden.
Ein Fotograf darf gegen unberechtigte Weitergabe vorgehen.
Ein Fotograf muss nicht hinnehmen, dass seine Arbeit auf Social Media verwertet wird, als sei sie frei verfügbar.
Für mich war Deubellis Buch deshalb mehr als ein Ratgeber. Es war eine Bestätigung meiner Haltung als Urheber.
Und dieses Urteil zeigt:
Diese Haltung ist nicht nur emotional nachvollziehbar, sondern auch rechtlich durchsetzbar.
Wo ich mit dem Urteil noch nicht zufrieden bin: Logo und IPTC-Metadaten
So deutlich ich den Kern des Urteils als Erfolg sehe, gibt es zwei Punkte, mit denen ich ehrlich gesagt nicht zufrieden bin.
Das betrifft die Logo-Anbringung und die IPTC-/EXIF-Metadaten.
Hier prüfe ich derzeit, ob ich diese Punkte im Wege eines Rechtsmittels überprüfen lasse. Der Kern des Urteils ist für mich ein Erfolg. Aber gerade diese beiden Punkte sind für mich als Fotograf und Urheber nicht nebensächlich.
Sie betreffen die Fragen:
Wer darf ein Foto verändern?
Wer darf ein fremdes Logo auf ein Foto setzen?
Wer bleibt als Urheber erkennbar?
Und was passiert mit digitalen Rechteinformationen, wenn Bilder online hochgeladen werden?
Die Logo-Anbringung: Für mich bleibt das schwer nachvollziehbar
Besonders unverständlich ist für mich die Entscheidung zur Logo-Anbringung.
Nach meiner Auffassung geht es hier nicht um eine harmlose technische Veränderung. Es geht darum, dass auf meinen Fotografien ein fremdes Logo angebracht wurde. Dadurch entsteht für den Betrachter der Eindruck, das Bild gehöre inhaltlich oder gestalterisch zu dieser Marke, dieser Person oder dieser Außendarstellung.
Wie würde sich ein Fotograf fühlen, wenn sein Foto öffentlich online erscheint und das Model einfach ein eigenes Logo darüberlegt – als wäre es ihr Foto, ihre Bildsprache, ihre kreative Leistung?
Genau das ist für mich der Punkt.
Ich habe keine Erlaubnis erteilt, meine Fotografien mit einem fremden Logo zu versehen. Ich habe keine Erlaubnis erteilt, meine Bilder so zu kennzeichnen, dass der Eindruck entstehen kann, sie seien Teil einer fremden Markenkommunikation. Und ich sehe nicht, warum das von Eigenwerbung gedeckt sein sollte.
Eigenwerbung bedeutet nicht, dass man fremde Fotografien umkennzeichnen darf.
Eigenwerbung bedeutet nicht, dass man die Urheberschaft verwischen darf.
Eigenwerbung bedeutet nicht, dass man ein Foto durch ein eigenes Logo optisch vereinnahmen darf.
Interessant ist:
Das Gericht hat selbst festgestellt, dass das Anbringen des Logos eine Bearbeitung im Sinne von § 23 UrhG darstellt. Trotzdem hat es den konkreten Unterlassungsantrag abgewiesen, weil es auf die bloße Herstellung der Bearbeitung abgestellt hat.
Für mich bleibt das unbefriedigend.
Denn im realen Fall ging es gerade nicht um eine rein interne Bearbeitung auf irgendeinem Rechner. Es ging darum, dass mit einem Logo versehene Bilder öffentlich verwendet wurden. Wenn ein fremdes Logo auf meinem Foto sichtbar wird, dann ist das aus meiner Sicht nicht nur eine technische Bearbeitung. Es ist eine kommunikative Aussage.
Das Foto wird einer fremden Außendarstellung zugeordnet.
Gerade hier sehe ich Deubellis Buch eher auf meiner Seite. Auf Seite 113 behandelt er ausdrücklich das „Recht zur Bearbeitung“. Für mich bestätigt das: Wer Bilder verändern will, muss das vorher klären.
Und wenn ein Logo auf ein Foto gesetzt und diese Fassung öffentlich verwendet wird, dann muss der Fotograf dazu gefragt werden.
IPTC- und EXIF-Metadaten: Mein Name war in der Datei eingebettet
Der zweite Punkt betrifft die IPTC- und EXIF-Metadaten.
In meinen Bilddateien war mein Name als Urheber eingebettet: Rafael Classen.
Diese Metadaten sind für Fotografen nicht irgendein technischer Zusatz. Sie sind ein digitaler Herkunftsnachweis. Sie zeigen, wer das Bild geschaffen hat. Sie helfen dabei, Urheberschaft, Rechteinhaberschaft und Nutzungsbedingungen nachvollziehbar zu machen.
Bei der späteren Online-Nutzung waren diese Daten nicht mehr vorhanden.
Für mich stellt sich daher die wichtige Frage:
Wurden diese Daten aktiv entfernt?
Oder wurden sie durch den Upload bei Instagram beziehungsweise Facebook automatisch gelöscht?
Das Gericht hat meinen Anspruch in diesem Punkt nicht deshalb abgelehnt, weil IPTC- und EXIF-Daten rechtlich bedeutungslos wären. Es hat vielmehr darauf abgestellt, dass nicht sicher feststehe, dass gerade die Beklagte selbst oder auf ihre Veranlassung hin die Daten entfernt habe.
Auch hier sehe ich weiterhin Klärungsbedarf.
Deubelli sensibilisiert Fotografen in seinem Buch genau für solche Fragen:
sichtbare Urhebernennung, Bearbeitung, Weitergabe und digitale Rechteinformationen. Für mich ist deshalb klar: Die Metadatenfrage ist im modernen Fotorecht noch lange nicht erledigt.
Wenn Fotografen ihren Namen als Urheber in eine Datei einbetten, darf das nicht praktisch wertlos werden, nur weil Bilder auf Social Media hochgeladen oder technisch weiterverarbeitet werden.
Gerade in der digitalen Fotografie sind Metadaten ein wichtiges Mittel, um Urheberschaft und Rechteinformationen mit dem Bild zu verbinden. Wenn diese Informationen verschwinden, wird das Bild vom Urheber getrennt. Genau das ist aus meiner Sicht eines der großen Probleme im modernen Fotorecht.
Warum gerade diese offenen Punkte die Buchempfehlung verstärken
Für mich macht das Urteil das Buch von Sebastian Deubelli sogar noch wertvoller.
Denn es geht im Fotorecht nicht nur um den einfachen Fall, dass jemand ein Bild klaut.
Es geht auch um schwierigere Fragen:
Darf ein Model ein Logo auf ein fremdes Foto setzen?
Wann wird eine Bearbeitung unzulässig?
Was passiert mit eingebetteten Urheberdaten?
Wer haftet, wenn Metadaten verschwinden?
Wie weit reicht Eigenwerbung?
Wann ist eine Weitergabe an Dritte erlaubt?
Deubellis Buch hilft, diese Fragen zu verstehen. Und das Urteil des LG Nürnberg-Fürth, Az. 19 O 1359/25, zeigt, dass viele seiner Grundsätze vor Gericht praktische Bedeutung haben.
Im erfolgreichen Kern bestätigt das Urteil seine Rechtsauffassung sehr deutlich.
Bei den offenen Punkten zeigt es, dass die Rechtsprechung noch weiter geschärft werden muss.
Warum Aufklärung hier besonders wichtig ist
Gerade weil Ramona Frank alias Ramona Ott öffentlich als Model auftritt, halte ich diese Aufklärung für wichtig.
Professionelle Sichtbarkeit entsteht oft durch professionelle Fotografie.
Diese Fotografie hat einen Urheber.
Diese Fotografie hat einen Wert.
Diese Fotografie darf nicht beliebig weitergegeben, verändert, mit Logos versehen oder ohne Namensnennung genutzt werden.
Wenn eine Person öffentlich als Model auftritt und öffentlich mit Bildern arbeitet, dann ist die Frage, welche Rechte Fotografen an diesen Bildern haben, nicht nur privat. Sie hat auch eine berufliche und öffentliche Dimension.
Es geht mir dabei nicht um einen persönlichen Angriff. Es geht um eine
Grundsatzfrage, die viele Fotografen betrifft:
Wer professionelle Bilder nutzt, muss die Rechte des Fotografen respektieren.
Gerade bei öffentlich auftretenden Models ist das wichtig. Denn viele Außenwirkungen, Profile, Kampagnen, Sedcards, Social-Media-Auftritte und öffentliche Darstellungen beruhen auf der Arbeit von Fotografen. Diese Arbeit darf nicht unsichtbar gemacht werden.
Was dieses Urteil für Fotografen bedeutet
Für mich sendet das Urteil des LG Nürnberg-Fürth, Az. 19 O 1359/25, eine klare Botschaft an Fotografen:
Lasst euch nicht einreden, eure Bilder seien nur Content.
Lasst euch nicht einreden, Social Media sei egal.
Lasst euch nicht einreden, eine Weitergabe an Freunde sei harmlos.
Lasst euch nicht einreden, Urhebernennung sei optional.
Lasst euch nicht einreden, ohne konkreten Umsatzverlust gebe es keinen Schaden.
Das Gericht hat in meinem Fall bestätigt:
Meine Fotos sind geschützt.
Meine Zustimmung ist erforderlich.
Eine Weitergabe an Dritte ist nicht automatisch erlaubt.
Eine Social-Media-Nutzung kann urheberrechtlich relevant sein.
Fehlende Urhebernennung kann den Schadensersatz erhöhen.
Eine gut belegte Lizenzforderung kann vor Gericht bestehen.
Das ist für mich ein starkes Signal.
Fazit: Mehr als eine Buchempfehlung
Ich kann „Fotografie und Recht im Fokus“ von Sebastian Deubelli jedem Fotografen empfehlen, der seine Arbeit nicht nur kreativ, sondern auch rechtlich ernst nimmt.
Für mich war dieses Buch ein echtes Lehrbuch. Es hat mir geholfen, meine Rechte zu verstehen, meine Position als Urheber zu schärfen und typische Gegenargumente einzuordnen.
Das Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 16.04.2026, Az. 19 O 1359/25, bestätigt aus meiner Sicht viele der Punkte, die Deubelli in seinem Buch beschreibt:
Fotografien sind geschützt.
Urheber sind zu nennen.
Social Media ist kein rechtsfreier Raum.
Weitergabe an Dritte braucht klare Erlaubnis.
Bearbeitung muss geregelt werden.
Und Schadensersatz kann über Lizenzanalogie durchgesetzt werden.
Deshalb glaube ich:
Sebastian Deubelli müsste dieses Urteil gefallen.
Nicht, weil jeder Punkt des Urteils aus meiner Sicht perfekt entschieden wurde. Gerade bei Logo-Anbringung und IPTC-/EXIF-Metadaten sehe ich weiterhin Klärungsbedarf.
Aber im Kern bestätigt dieses Urteil genau die Rechtsauffassung, die Deubelli in seinem Buch vertritt – und genau deshalb bleibt meine Empfehlung klar:
Dieses Buch gehört in die Hand jedes Fotografen, der seine Rechte ernst nimmt.
Buch- und Bildnachweis
Sebastian Deubelli: Fotografie und Recht im Fokus. Alles Wissenswerte zu Urheberrecht, Pricing, Steuer, Nutzungsrecht und Social Media, mitp Verlag, 1. Auflage 2021, ISBN 978-3-7475-0325-6.
Weitere Informationen beim Verlag:
https://www.mitp.de/FOTOGRAFIE-GRAFIK/Fotografie-und-Recht-im-Fokus.html
Bildnachweis zum Beitragsbild: Foto: Rafael Classen. Abgebildet ist mein persönliches Exemplar von Sebastian Deubellis Fotografie und Recht im Fokus. Coverfoto: Alexey Testov. Covergestaltung: Christian Kalkert. © 2021 mitp Verlags GmbH & Co. KG, Frechen.
Hinweis
Dieser Beitrag ist ein persönlicher Erfahrungsbericht von Rafael Classen als Fotograf und Urheber. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Die Bezeichnung als öffentlich auftretendes Model beziehungsweise öffentliche Person bezieht sich auf die mediale Präsenz im Zusammenhang mit der Modeltätigkeit, eine abschließende juristische Einordnung als Person der Zeitgeschichte ist damit nicht gemeint.


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